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   OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95   

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https://dejure.org/1995,5382
OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95 (https://dejure.org/1995,5382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.1995 - 2 BL 385/95 (https://dejure.org/1995,5382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 2 BL 385/95 (https://dejure.org/1995,5382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Zunahme des Gewichts des Freiheitsanspruchs des noch nicht verurteilten Beschuldigten gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft; Verfahrensverzögerungen wegen vom Angeklagten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 31 Ks 5/95
  • OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95

Papierfundstellen

  • StV 1996, 497
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95
    Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen (BVerfG, a.a.O.; OLG Köln StV 1992, 524).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.; s.a. NJW 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Nachweise bei vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.), daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegenzuhalten ist und daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärken wird.
  • OLG Düsseldorf, 07.08.1987 - 3 Ws 380/87
    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95
    Denn auch dann hätte ein verfahrensabschließendes Urteil nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist gefällt werden können, was nach Auffassung des Senats bei der Prüfung der Frage, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen ist, Berücksichtigung finden muß (so auch Kleinknecht, a.a.O., § 121 StPO Rn. 26; s.a. OLG Düsseldorf StV 1989, 113).
  • BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.; s.a. NJW 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Nachweise bei vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.), daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegenzuhalten ist und daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärken wird.
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

    Dies wird man - so auch der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - bejahen können, wenn der zur Fortdauer der Untersuchungshaft führende Umstand allein in der Sphäre des Beschuldigten bzw. Angeklagten und seines Verteidigers liegt, dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten bzw. Angeklagten dient sowie für das Gericht nicht vorhersehbar und damit auch nicht vermeidbar war (vgl. hierzu Schlothauer/Weider, a.a.O., Rn. 888; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 121 Rn. 24 ff., 38 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 in 2 BL 385/95 in StV 1996, 497 f.).
  • OLG Hamm, 19.12.2001 - 2 BL 221/01

    Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, Fortdauer der

    Dies wird man bejahen können, wenn der zur Fortdauer der Untersuchungshaft führende Umstand allein in der Sphäre des Beschuldigten bzw. Angeklagten und seines Verteidigers liegt, dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten bzw. Angeklagten dient sowie für das Gericht nicht vorhersehbar und damit auch nicht vermeidbar war (vgl. hierzu Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdnr. 888; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 121 Rdnrn. 24 ff., 38 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1995 in 2 BL 385/95 in StV 1996, 497 f.).
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