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   BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92   

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BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92 (https://dejure.org/1992,11834)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 2 BU 159/92 (https://dejure.org/1992,11834)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 2 BU 159/92 (https://dejure.org/1992,11834)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.05.1990 - 11 BAr 153/89
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92
    Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein Beteiligter grundsätzlich darauf verwiesen werden, einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des angesetzten Termins zu beauftragen, wenn hierzu sein Prozeßbevollmächtigter nicht in der Lage oder nicht willens ist (BSG Beschluß vom 31. Mai 1990 - 11 BAr 153/89 -).

    Die Rechtsprechung hat daher auch in den Fällen, in denen der Prozeßbevollmächtigte unvermeidbar verhindert war, einen Verhandlungstermin wahrzunehmen, entscheidend darauf abgestellt, ob bei Eintritt des Verhinderungsgrundes genügend Zeit verblieb, einen anderen Rechtsanwalt zu finden (BSG Beschluß vom 31. Mai 1990 - 11 BAr 153/89 - mwN).

  • BVerfG, 17.07.1962 - 2 BvR 377/62

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Terminsverlegung - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92
    Solange eine anderweitige Vertretung möglich erscheint, ist ein Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten aufzuheben, gleichgültig, ob dessen Verhinderung auf dem Jahresurlaub (BVerfGE 14, 195 [BVerfG 17.07.1962 - 2 BvR 377/62]) oder einem anderweitigen Termin (BVerwGE 42, 288 [BVerwG 20.06.1973 - VIII C 141/72]) beruht.
  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92
    Solange eine anderweitige Vertretung möglich erscheint, ist ein Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten aufzuheben, gleichgültig, ob dessen Verhinderung auf dem Jahresurlaub (BVerfGE 14, 195 [BVerfG 17.07.1962 - 2 BvR 377/62]) oder einem anderweitigen Termin (BVerwGE 42, 288 [BVerwG 20.06.1973 - VIII C 141/72]) beruht.
  • BSG, 26.10.1955 - 3 RJ 34/54
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92
    Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung trotz des Vorliegens erheblicher Gründe abgelehnt wird (BSGE 1, 277, 279; 17, 44, 47; BSG SozR 1750 § 227 Nrn 1 und 2).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92
    Das ist dann der Fall, wenn das LSG aus seiner rechtlichen Sicht sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 134).
  • BSG, 27.04.1962 - 7 RAr 25/60
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 BU 159/92
    Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung trotz des Vorliegens erheblicher Gründe abgelehnt wird (BSGE 1, 277, 279; 17, 44, 47; BSG SozR 1750 § 227 Nrn 1 und 2).
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung

    Ein Anspruch darauf, daß der Rechtsanwalt der eigenen Wahl den Gerichtstermin persönlich wahrnimmt, besteht grundsätzlich nicht (BSG Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 11 BAr 153/89 - nicht veröffentlicht und vom 25. November 1992 - 2 BU 159/92 - SGb 1993, 645; BVerwG Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44/83 - NJW 1984, 882 sowie Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231 und vom 19. Mai 1998 - 7 B 95/98 - RÜ BARoV 1998, 12, 41).

    a) Die Rechtsprechung stellt bei Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten für die Frage, ob ein erheblicher Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, darauf ab, ob die Vertretung durch einen anderen Anwalt in der verbliebenen Zeit noch sichergestellt werden kann (BSG Urteile vom 6. Dezember 1983 - 11 RA 30/83 - SozR 1750 § 227 Nr. 2 und Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 11 BAr 153/89 - nicht veröffentlicht, vom 25. November 1992 - 2 BU 159/92 - SGb 1993, 644 und vom 26. Januar 1994 - 6 BKa 12/92 - nicht veröffentlicht; BVerwG Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44/83 - NJW 1984, 882; BVerwG Beschluß vom 26. April 1999 - 5 B 49/99 - nicht veröffentlicht).

    Für die Frage, welche Zeit der andere Anwalt zur Einarbeitung in die Sache benötigt, ist neben dem Schwierigkeitsgrad der Rechtssache (vgl dazu BSG Beschluß vom 25. November 1992 - 2 BU 159/92 - SGb 1993, 644) auch zu berücksichtigen, daß der andere Anwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitskraft auf diesen einen Prozeß verwenden kann.

  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15

    Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und in diesem Zusammenhang auf Vertretung durch einen Anwalt in der mündlichen Verhandlung beinhaltet nur einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung an sich, nicht aber durch einen bestimmten Rechtsanwalt der eigenen Wahl (vgl. BSG, Beschlüsse vom 31.05.1990, Az.: 11 BAr 153/89, vom 15.06.1992, Az.: 7 BAr 90/91, vom 25.11.1992, Az.: 2 BU 159/92, und Urteil vom 22.09.1999, Az.: B 5 RJ 22/98 R).
  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    Ein erheblicher Grund ist jedoch anzunehmen, wenn in der konkreten Situation der Verweis auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränkt (vgl zum Ganzen BSG vom 22.9.1999 - B 5 RJ 22/98 R - juris RdNr 15 ff mwN), also der Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann (vgl ferner BSG vom 16.7.2019 - B 5 R 131/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 443/13 B - juris; BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 12; BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 4; BSG vom 25.2.1993 - 2 BU 4/93 - juris RdNr 6; BSG vom 25.11.1992 - 2 BU 159/92 - juris RdNr 6; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13; BFH vom 26.10.1998 - I B 3/98 - juris RdNr 11; BFH vom 12.1.1983 - I R 15/79 - juris RdNr 22; BVerwG vom 5.12.1994 - 8 B 179/94 - juris RdNr 3) .
  • LSG Bayern, 13.05.2002 - L 5 AR 62/02

    Ablehnung eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit; Besorgnis der Befangenheit;

    Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein Beteiligter grundsätzlich darauf verwiesen werden, einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des angesetzten Termins zu beauftragen, wenn hierzu sein Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage oder nicht willens ist (vgl. BSG, Beschluss vom 31.05.1990, 11 BAr 153/89; BSG, Beschluss vom 25.11.1992, 2 BU 159/92).

    Die Rechtsprechung hat daher auch in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte unvermeidbar verhindert war, einen Verhandlungstermin wahrzunehmen, entscheidend darauf abgestellt, ob bei Eintritt des Verhinderungsgrundes genügend Zeit verblieb, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BSG SozR 1750 § 227 Nr. 2; BSG, Urteil vom 29.03.1984, 2 RU 71/82; Beschluss vom 25.11.1992, 2 BU 159/92).

  • LSG Bayern, 01.03.2001 - L 9 AL 185/98

    Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags;

    Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein Beteiligter grundsätzlich darauf verwiesen werden, einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des angesetzten Termins zu beauftragen, wenn sein Prozessbevollmächtigter hierzu nicht in der Lage oder nicht willens ist, vgl. BSG, Beschlüsse vom 31.05.1990, 11 BAr 153/89, vom 25.11.1992, 2 BU 159/92.

    Die Rechtsprechung hat daher auch in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte unvermeidbar verhindert war, einen Verhandlungstermin wahrzunehmen, entscheidend darauf abgestellt, ob bei Eintritt des Verhinderungsgrundes genügend Zeit verblieb, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, vgl. BSG SozR 1750 § 227 Nr. 2, Urteil vom 06.12.1983, 11 RA 30/83; BSG, Urteil vom 29.03.1984, 2 RU 71/82, Beschluss vom 31.05.1990, 11 BAr 153/89, Beschluss vom 25.11.1992, 2 BU 159/92.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 19 KG 1/11

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Wird ein Antrag auf Terminsverlegung trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes abgelehnt, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar (BSG Beschluss v. 25.11.1992 - 2 BU 159/92 = SGb 1993, 644 ff. = juris Rn. 4; so bereits BSG Urteil v. 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 = BSGE 1, 277 ff. = juris Rn. 11.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 7 AS 498/19
    Solange eine anderweitige Vertretung möglich erscheint, ist ein Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten aufzuheben (BSG Urteil vom 25.11.1992 - 2 BU 159/92).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 BU 4/93

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein Beteiligter grundsätzlich darauf verwiesen werden, einen anderen Rechtsanwalt, insbesondere einen von diesem Beteiligten ebenfalls bevollmächtigten Kollegen aus derselben Kanzlei, mit der Wahrnehmung des angesetzten Termins zu beauftragen, wenn hierzu sein die Streitsache bearbeitender Prozeßbevollmächtigter nicht in der Lage oder nicht willens ist (BSG Beschluß vom 31. Mai 1990 - 11 BAr 153/89 - sowie Beschluß des Senats vom 25. November 1992 - 2 BU 159/92 -).
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