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   BSG, 28.02.1986 - 2 BU 179/85   

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BSG, 28.02.1986 - 2 BU 179/85 (https://dejure.org/1986,21668)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1986 - 2 BU 179/85 (https://dejure.org/1986,21668)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 (https://dejure.org/1986,21668)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus BSG, 28.02.1986 - 2 BU 179/85
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen, also schon aus sich heraus klar ist und die Antwort außer Zweifel steht (vgl BSG 4.6.1975 11 BA 4/75 = BSGE 40, 40).2.
  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der

    Sofern mehrere Tätigkeiten auf demselben Grund und Boden erfolgen, kann dieser in mehrfacher Hinsicht als Beitragsbemessungsgrundlage verwandt werden (vgl BSG Urteil vom 28.2.1986 - 2 BU 179/85 - juris zu § 776 Abs. 1 RVO und Beschluss vom 14.7.1989 - 2 BU 89/89 - juris) .
  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 287/14

    Begriff eines Unternehmens der Jagd

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Beschluss vom 28. Februar 1986 (2 BU 179/85) zu § 776 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, dass es sich bei den dort genannten Unternehmen (Unternehmen der Jagd und Unternehmen der Landwirtschaft) um ein jeweils einzelnes Unternehmen handele.

    An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG hinzuweisen, wonach der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO genannter Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, auch wenn die Unternehmen auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden (BSG, Beschluss vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 -, juris zu § 776 Abs. 1 RVO als Vorgängerregelung zum inhaltsgleichen § 123 SGB VII für den Fall eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf derselben Fläche Jagdunternehmer gewesen ist; ebenso BSG, Beschluss vom 14. Juli 1989 - 2 BU 89/89 -, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - L 6 U 52/17

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Das ist auch dann so, wenn diese Unternehmen in Bezug zu dem gleichen Grund und Boden stehen (vgl. BSG, 28.2.1986, 2 BU 179/85, juris zu § 776 Abs. 1 RVO als Vorgängerregelung zum inhaltsgleichen § 123 SGB VII für den Fall eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf derselben Fläche Jagdunternehmer gewesen ist; ebenso BSG, 14.7.1989, 2 BU 89/89, juris; Bayerisches LSG, 19.10.2017, L 3 U 287/14, juris Rn. 35).
  • LSG Hessen, 18.01.1989 - L 3 U 1075/86

    Zur Frage der Beitragspflicht für Eigenjagden in der landwirtschaftlichen UV

    Wie schon das SG im einzelnen dargelegt hat, ist die Auffassung des Klägers, dass seine selbstgenutzte Eigenjagd einen untrennbaren Teil des auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Gesamtunternehmens der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO darstelle und eine Sonderveranlagung und zusätzliche Beitragserhebung für die Jagd deshalb unzulässig sei, mit dem klaren Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen Rechtsprechung u.a. des BSG (BSGE 16, 79; Beschluss vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85) unvereinbar.

    Da der Kläger für jedes der von ihm betriebenen Unternehmen - Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Jagd - nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO kraft Gesetzes selbst gegen Arbeitsunfall versichert ist, folgt schon daraus, dass er nach § 802 i.V.m. § 723 Abs. 1 RVO auch mehrfach beitragspflichtig ist (Beschluss des BSG vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85).

    Dieses einheitliche Verfahren der Beitragserhebung für Jagden (Eigen- und Pachtjagden) durch die Beklagte, das in der ab 1. Januar 1985 geltenden und vom Bundesversicherungsamt ebenfalls genehmigten Satzung vom 4. Dezember 1984 beibehalten worden ist (vgl. § 37), ist auch vom LSG Niedersachsen im Urteil vom 15. Oktober 1985 - L-3/U-151/85, auf das sich der schon mehrfach zitierte Beschluss des BSG vom 28. Februar 1986 -2 BU 179/85 bezieht, als rechtmäßig gewertet worden.

  • SG München, 30.06.2014 - S 1 U 5037/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Höhe der Beitragspflicht -

    Die im Umlageverfahren eingezogenen Versicherungsbeiträge sollen den Bedarf an Versicherungsleistungen decken Dies rechtfertigt die mehrfache Beitragspflicht des Unternehmers (BSG, Beschlüsse vom 14. Juli 1989, Az.: 2 BU 89/89, und 28. Februar 1986, Az.: 2 BU 179/85).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R

    Einordnung Legehennenbetriebes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Das führt dazu, daß zur Absicherung der unterschiedlichen Risikobereiche der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, selbst wenn die Unternehmen auf ein und demselben Boden betrieben werden (Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 - HV-Info 1986, 775 und vom 14. Juli 1989 - 2 BU 89/89 - HV-Info 1989, 2078; Lauterbach, aaO, § 776 Anm 3).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 63/85

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Jagdwert - Berechnung des Beitrags -

    Zusätzlich wird ein Beitrag für das Unternehmen Jagd (% 776 Abs. 1 Nr. 3 BVD) fällig (3 BSG Beschluß vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 -).
  • LSG Hessen, 06.11.1991 - L 3 U 1276/89
    Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für jedes einzelne Unternehmen auch gesondert zu entrichten ist, gleichgültig, ob die mehreren Unternehmen nur einem oder mehreren Unternehmern gehören, ob sie räumlich getrennt sind oder ganz oder teilweise auf ein und demselben Boden betrieben werden (z.B. Landwirtschaft und Imkerei/Forstwirtschaft und Eigenjagd) und ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht (vgl. BSG, Beschluß vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85; HLSG, Urteil vom 18. Januar 1989 L-3/U - 1075/86; Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 3 b zu § 776 und Anm. 4 zu § 803 mwN).
  • LSG Hessen, 06.11.1991 - L - 3/U - 1276/89
    Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für jedes einzelne Unternehmen auch gesondert zu entrichten ist, gleichgültig, ob die mehreren Unternehmen nur einem oder mehreren Unternehmern gehören, ob sie räumlich getrennt sind oder ganz oder teilweise auf ein und demselben Boden betrieben werden (z. B. Landwirtschaft und Imkerei/Forstwirtschaft und Eigenjagd) und ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht (vgl. BSG, Beschluß vom 28.02.1986 - 2 BU 179/85; HLSG, Urteil vom 18.01.1989 - L - 3/U - 1075/86; Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 3 b zu § 776 und Anm. 4 zu § 803 m. w. N.).
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