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   VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789   

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VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789 (https://dejure.org/2014,47378)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.12.2014 - 2 BV 13.789 (https://dejure.org/2014,47378)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 2 BV 13.789 (https://dejure.org/2014,47378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Innenbereich; Begriff der Hausgruppe; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus); Anwendbarkeit der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung bei der Erweiterung eines Einfamilienhauses

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 34 Abs. 1 BauGB, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Anwendung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung auf aneinandergebaute Quattro-Häuser im Innenbereich bleibt offen | Innenbereich; Begriff der Hausgruppe; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus); Doppelhausrechtsprechung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 34 Abs. 1 BauGB, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Anwendung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung auf aneinandergebaute Quattro-Häuser im Innenbereich bleibt offen | Innenbereich; Begriff der Hausgruppe; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus); Doppelhausrechtsprechung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1
    Anwendbarkeit der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung bei der Erweiterung eines Einfamilienhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Innenbereich; Begriff der Hausgruppe; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus); Anwendbarkeit der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 7 A 2725/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für ein grenzständiges Einfamilienhaus

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

    Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und "harmonischer" Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

    In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

    Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

    a) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris) auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten der Kläger ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor.

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können.

    Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355).

    Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und "harmonischer" Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

    In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

  • VGH Bayern, 22.03.2010 - 15 CS 10.355

    Beschwerde; Antragsbefugnis des Sondereigentümers; bauplanungsrechtlicher Begriff

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Eine Hausgruppe besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris).

    Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und "harmonischer" Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 7 A 44/09

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines Wintergartens

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Denn gerade in Fällen von Anbauten an bestehende Hausgruppen handelt es sich in der Regel um eine Erweiterung der Hauptnutzung, z.B. in Form eines Wintergartens (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 44/09 - NVwZ-RR 2010, 911).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2007 - 8 S 1447/07

    Behördliches Einschreiten gegen Bauarbeiten; Doppelhaus; offene Bauweise

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Lediglich die Frage der offenen Bauweise regelt sich über die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, welche von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.10.2007 - 8 S 1447/07 - VBlBW 2008, 272).
  • VGH Bayern, 09.02.1999 - 14 B 96.2272
    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris).
  • VGH Bayern, 10.11.2000 - 26 CS 99.2102

    Gebot der wechselseitigen, verträglichen und abgestimmten Bauausführung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.1997 - 1 L 7286/95

    Gewerbliche Bebauung; Erdrückende Wirkung; Abstandsrecht; Offene Bauweise

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789
    Zwar wird mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge des Baukörpers überschritten, darauf können sich die Kläger als Nachbarn jedoch nicht berufen (vgl. NdsOVG, U.v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 - juris).
  • VG München, 16.03.2015 - M 8 SN 15.88

    Nachbareilantrag; Anbau an Reihenhaus; Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung;

    Qualitativ komme es insbesondere auf die Dachgestaltung und die Gebäudekubatur an (OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris, Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27).

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof gehe sogar davon aus, dass bei einem Grenzanbau im Umfang einer Garage (Länge ca. 4,23 m und Höhe 2, 75 m) eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens nicht denkbar sei, weil derartige Gebäude gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO grenzständig errichtet werden dürften und gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO 2, 00 m hohe Sichtschutzzäune verfahrensfrei seien (BayVGH, U.v. 11.12.2014 a.a.O. - juris, Rn. 29).

    Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Für die Frage, wann bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch von der erforderlichen Einheit im Sinne des Doppelhausrechtsprechung auszugehen ist, kann auf die zum Doppelhaus entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BayVGH, U.v. 11.12.2014 a.a.O., Rn. 27).

    Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z.B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Hervor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U.v. 5.12.2014 a.a.O. m.w.N.).

    In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 5.12.2014 a.a.O. m.w.N.).

    Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27 a.E. unter Hinweis auf OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

    Zudem besteht bei Doppelhäusern und Hausgruppen die Besonderheit darin, dass hier zu Gunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit in einvernehmlicher bzw. abgestimmter Art und Weise auf Grenzabstände verzichtet wird, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27).

  • VG München, 14.12.2022 - M 8 SN 22.5929

    Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3

    Die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung sind auch auf die hier anzutreffende ca. 30 m lange Reihenhausbebauung, die eine Hausgruppe i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO darstellt (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - juris Rn. 22; NdsOVG, B.v. 1.6.2021 - 1 ME 137/20 - juris Rn. 13; vgl. zum Begriff der Hausgruppe: BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), anzuwenden, da die Häuserzeile, zu der sowohl das Anwesen der Antragstellerin als auch dasjenige der Beigeladenen gehören, im Bestand als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Ls. 2, juris Rn. 20; B.v. 19.3.2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 22 ff; VG München, U.v. 12.10.2020 - M 8 K 18.3817 - juris Rn. 56).

    In welchem Umfang ein Versatz möglich ist, ohne dass das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht kommt oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, infrage gestellt wird, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 22; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - juris Rn. 20.; BayVGH, U.v. 5.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27; B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 13).

    Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z.B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    In qualitativer Hinsicht kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27; B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 13).

    Die Einheitlichkeit der Gesamtkubatur wird durch das Vorhaben nicht aus dem Gleichgewicht gebracht (vgl. auch für Vorhaben ähnlicher Tiefe: BayVGH, 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 28; OVG RhPf, U.v. 14.8.2014 - 1 A 10252/14 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, B.v. 1.6.2021 - 1 ME 137/20 - juris Rn. 21).

    Angesichts seiner Dimensionen ist insbesondere eine erdrückende, einmauernde Wirkung des Vorhabens auf das Nachbargrundstück nicht erkennbar (vgl. auch BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 29).

  • VG München, 18.04.2016 - M 8 K 15.1023

    Zulässigkeit des Anbaus an ein Reihenhaus

    Weiterhin wurde der Vortrag zum Einfügen des Vorhabens nach seiner Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO analog in die Eigenart der näheren Umgebung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris RdNr. 27) vertieft, wobei detailliert die Maße des Vorhabens im Vergleich zu denen des Bestands der Gebäude ...-Weg 30 bis 42 erörtert wurden.

    Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Für die Frage, wann bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch von der erforderlichen Einheit im Sinne des Doppelhausrechtsprechung auszugehen ist, kann auf die zum Doppelhaus entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BayVGH, U. v. 11.12.2014 a. a. O.,.

    Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z. B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Hervor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m. w. N.).

    Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27 a. E. unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

    Hierbei hat die erkennende Kammer auch die Höhenentwicklung bis zu 3, 55 m berücksichtigt und festgestellt, dass der streitgegenständlichen Anbau auch gemessen an der oben angeführten Hälfte-Regel des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27 a. E. unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris) den bisherigen Bestand um deutlich weniger als deren Hälfte überschreitet.

  • VG München, 30.03.2015 - M 8 SE 15.858

    Nachbareilantrag; Anbau an Reihenhaus; Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung

    Weiterhin wurde der Vortrag zum Einfügen des Vorhabens nach seiner Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO analog in die Eigenart der näheren Umgebung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris RdNr. 27) vertieft, wobei detailliert die Maße des Vorhabens im Vergleich zu denen des Bestands der Gebäude ...-Weg 30 bis 42 erörtert wurden.

    Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Für die Frage, wann bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch von der erforderlichen Einheit im Sinne des Doppelhausrechtsprechung auszugehen ist, kann auf die zum Doppelhaus entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BayVGH, U. v. 11.12.2014 a. a. O., Rn. 27).

    Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z. B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Hervor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m. w. N.).

    Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U. v. 5.12.2014 a. a. O. m. w. N.).

    In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U. v. 5.12.2014 a. a. O. m. w. N.).

    Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27 a.E. unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris).

  • VG München, 12.10.2020 - M 8 K 18.3817

    Baugenehmigung zur Erweiterung eines Reihenmittelhauses

    Die einzelnen Reihenhäuser sind bislang, wie Doppelhäuser im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt, wobei die Kopfhäuser (* ... Weg 2 und 24) einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. zur Definition einer Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris Rn. 13; U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25); die Annahme einer baulichen Einheit ist durch die gestaffelte Bauweise nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 16, 18, 22; BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27).

    Insbesondere aufgrund der Gleichmäßigkeit der Versätze und ihrer geringen Größe erscheinen die einzelnen Reihenhäuser dennoch nicht als jeweils selbstständige Baukörper, sondern vielmehr als zu einer Einheit zusammengefügte Baukörper, die - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und abgestimmter bzw. harmonischer Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27).

    Diese nach den Grundsätzen der sogenannten Doppelhaus-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 20 ff.; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - juris Rn. 14 ff.) entwickelte besondere Rücksichtnahmeverpflichtung gilt wegen identischer Interessenlage auch bei der Frage des Einfügens nach der Bauweise im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 11 ff., 20 ff.) - auch innerhalb von Hausgruppen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27) in geschlossener Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO (vgl. VG München, B.v. 11.9.2007 - M 8 SN 07.3256 - juris Rn. 32; B.v. 16.10.2019 - M 29 SN 19.4852 - juris Rn. 18 f.; offen VG Düsseldorf, U.v. 31.1.2017 - 28 K 13920/16 - juris Rn. 36 m.W.N.; ebenso offen VG Gelsenkirchen, U.v. 13.1.2015 - 9 K 6091/13 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    In welchem Umfang ein Versatz möglich ist, ohne dass das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht kommt oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, infrage gestellt wird, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 22; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - juris Rn. 19 f.; BayVGH, U.v. 5.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27).

    In qualitativer Hinsicht kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die Kubatur des Gebäudes an (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27).

  • VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2602

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots und

    Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze.

    Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15).

    Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.).

    Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des - verträglichen - Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

  • VG München, 13.02.2023 - M 8 K 22.5084

    Doppelhaus, Neubau einer Doppelhaushälfte bei einem bestehenden Doppelhaus,

    Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z.B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U.v. 11.12.2014 a.a.O. m.w.N.).

    Bei dem grenzständig geplanten zweigeschossigen Anbau handelt es sich nicht um einen kleineren Versprung im Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses, der etwa als Auflockerung der Fassade gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Nur eingeschossige Gebäude begrenzter Länge können aufgrund der Doppelhausbebauung auch als Teil eines Hauptgebäudes als Grenzbebauung hinzunehmen sein (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 28 ff.).

  • VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2634

    Offene Bauweise und Begriff des Doppelhauses und der Hausgruppe

    Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze.

    Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15).

    (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.).

    Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des - verträglichen - Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl bei einem ähnlichen Anbau BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

  • VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632

    Baugenehmigung für ein Reihenendhaus

    Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze.

    Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15).

    Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.).

    Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des - verträglichen - Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl. bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

  • VG Regensburg, 13.01.2015 - RN 6 K 14.823

    Erfolglose Klage gegen die Baugenehmigung der Nachbarin

    Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der auch für Reihenhäuser geltenden Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12; B.v. 10.4.2012 - 4 B 42.11; B.v.17.8.2011 - 4 B 25.11; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98; BayVGH; U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789; B.v. 5.9.2011 - 9 ZB 10.2792; B.v. 5.9.2011 - 9 ZB 10.2793; B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

    Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98; BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789).

    In welchem Umfang vor diesem Hintergrund eine Änderung möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die "harmonische Beziehung", in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C.12.98; BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12).

    Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12).

  • VG München, 21.12.2021 - M 8 SN 21.5737

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wintergarten

  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 2 ZB 16.912

    Kein Einfügen iSv § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB - Ausbrechen aus Hausgruppe

  • VG München, 17.08.2015 - M 8 SN 15.2797

    Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung

  • VG München, 08.11.2021 - M 8 K 19.6197

    Baugenehmigung für Neubau unter Beseitigung bestehender Bauten

  • VG München, 05.09.2022 - M 8 SN 22.3423

    Grenzständige Bebauung und Begriff des Doppelhauses

  • VG München, 16.12.2022 - M 8 SN 22.5400

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarin gegen grenzständig errichtetes

  • VG München, 26.10.2020 - M 8 SN 20.4673

    Nachbareilantrag - Fehlende Zustellung der Nachbarausfertigung der Baugenehmigung

  • VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17

    Nachbarschützende Wirkung einer Hauptgruppenfestsetzung in offener Bauweise;

  • VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.932

    Zur grenzständigen Bebauung in Form einer Hausgruppe

  • VG München, 12.09.2022 - M 8 K 20.5067

    Baurechtliches Rücksichtnahmegebot

  • VG München, 25.01.2016 - M 8 K 14.5171

    Baugrenze ist nicht nachträglich überholt bzw. obsolet geworden

  • VG München, 04.03.2015 - M 9 K 14.1535

    Unzulässiger Anbau als zweites Wohnhaus an Doppelhaushälfte

  • VG München, 05.04.2022 - M 8 SN 22.388

    Nachbareilantrag gegen Baugenehmigung für Neubau einer Doppelhaushälfte

  • VG München, 13.02.2023 - M 8 K 21.989

    Vorbescheid (Nachbaranfechtung), Neubau einer Doppelhaushälfte an eine bestehende

  • VG München, 13.02.2023 - M 8 K 22.386

    Neubau einer Doppelhaushälfte an eine bestehende Doppelhaushälfte, Verstoß gegen

  • VGH Bayern, 15.09.2015 - 2 CS 15.1792

    Beschwerde; Abweichung; Abstandsflächen; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus);

  • VG Schleswig, 15.08.2022 - 2 B 41/22

    Bauvorbescheid (Nachbarwiderspruch) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • VG München, 17.06.2020 - M 8 SN 20.1978

    Abgrenzung von halbgeschlossener und offener Bauweise als Doppelhaus

  • VG Düsseldorf, 04.12.2018 - 9 L 3222/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Nachbarn

  • VG Ansbach, 04.07.2018 - AN 9 K 17.01623

    Erfolglose Nachbarklage gegen ein Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

  • VGH Bayern, 30.03.2016 - 15 ZB 15.805

    Rücksichtnahmegebot bei Aufbau einer Dachgaube an Doppelhaushälfte

  • VG Schleswig, 15.08.2022 - 2 B 34/22

    Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • VG München, 07.03.2016 - M 8 K 14.5736

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheids zur Aufstockung eines

  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 15.2298

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen Neubau eines Reihenendhauses - Verstoß gegen

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 2 CS 22.2126

    Begriff des Doppelhauses bei grenzständiger Bebauung

  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 15.2295

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch gegenüber nicht direkt angrenzenden

  • VG München, 29.09.2021 - M 9 K 20.1677

    Erfolglose Nachbarklage gegen Erweiterung einer Doppelhaushälfte

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 2 CS 23.85

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn - Doppelhaus/Hausgruppe

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