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ArbG Iserlohn, 13.12.2016 - 2 BV 28/16 |
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- LAG Hamm, 15.07.2016 - 13 TaBVGa 2/16
Einstweilige Verfügung; Unterlassung; Mehrarbeit; Einwand; Rechtsmissbrauch
Der Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,-- EUR wegen einer jeden Zuwiderhandlung aufgegeben, es bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 BV 28/16 (Arbeitsgericht Iserlohn) zu unterlassen, im Betrieb in Q Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen anzuordnen und/oder deren Durchführung zu dulden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es ist ein Notfall gegeben.Das Hauptsacheverfahren wird beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BV 28/16 geführt.
Der Betriebsrat beantragt, unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.07.2016 - 2 BVGa 9/16 - teilweise abzuändern und der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,-- EUR wegen einer jeden Zuwiderhandlung aufzugeben, es bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 BV 28/16 (Arbeitsgericht Iserlohn) zu unterlassen, im Betrieb in Q Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen anzuordnen und/oder deren Durchführung zu dulden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrates oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es ist ein Notfall gegeben.
- LAG Hamm, 02.01.2017 - 7 Ta 585/16 Er habe auch nach dem 15.07.2016 Anträgen auf Mehrarbeit an Wochenenden seine Zustimmung verweigert und das Hauptsacheverfahren, welches mit Antrag vom 11.07.2016 eingeleitet worden sei, beim Arbeitsgericht Iserlohn zum Aktenzeichen 2 BV 28/16 weiter betrieben.