Rechtsprechung
ArbG Marburg, 22.12.2006 - 2 BV 4/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Aktives jedoch kein passives Wahlrecht von überlassenen Arbeitnehmern bei der Betriebsratswahl ? Aufgrund Gestellungsvertrags tätige DRK-Schwestern sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt ? DRK-Schwesternschülerinnen demgegenüber aktiv wahlberechtigt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aktives und passives Wahlrecht von überlassenen Arbeitnehmern sowie DRK-Schwestern im Rahmen einer Betriebsratswahl; Aktive Wahlberechtigung und Wählbarkeit in den Betriebsrat von durch Gesetz bzw. Kooperationsvertrag vom Land als Arbeitgeber in ein privat-rechtlich ...
Verfahrensgang
- ArbG Marburg, 22.12.2006 - 2 BV 4/06
- LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07
Papierfundstellen
- DB 2007, 295
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05
Spezialitätsgrundsatz im Geltungsbereich des AEntG
Auszug aus ArbG Marburg, 22.12.2006 - 2 BV 4/06
Diese beim Land angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter [DB 2007 S. 296]sind auch bei der Berechnung der Belegschaftsstärke und der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen.
- LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07
Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung - …
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 22. Dezember 2006 - 2 BV 4/06 - wird zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Marburg hat dem Antrag durch Beschluss vom 22. Dez. 2006 - 2 BV 4/06 - stattgegeben.
den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 22. Dez. 2006 - 2 BV 4/06 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
- OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07
Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die …
Soweit das Arbeitsgericht Marburg (Beschluss vom 22.12.2006 - 2 BV 4/06) die Schwesternschülerinnen und Schwesternschüler, die einen Ausbildungsvertrag mit dem DRK geschlossen haben, als wahlberechtigt im Rahmen der Betriebsratswahl ansieht, kann, da § 7 BetrVG auch Leiharbeitnehmern das aktive Wahlrecht zubilligt, aus dieser Entscheidung kein Schluss auf die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung der Schwesternschülerinnen und Schwesternschüler gezogen werden.