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   ArbG Trier, 09.05.2017 - 2 BV 46/17   

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https://dejure.org/2017,48194
ArbG Trier, 09.05.2017 - 2 BV 46/17 (https://dejure.org/2017,48194)
ArbG Trier, Entscheidung vom 09.05.2017 - 2 BV 46/17 (https://dejure.org/2017,48194)
ArbG Trier, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 2 BV 46/17 (https://dejure.org/2017,48194)
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 145/18

    Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

    Nachdem die Betriebspartner eine Einigung über die personelle Besetzung der Einigungsstelle nicht herbeiführen konnten, leiteten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Antragsschrift vom 27. April 2017 beim Arbeitsgericht Trier ein Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BV 46/17 ein und beantragten die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden X. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer pro Seite mit je 5.

    Mit Beschluss vom 09. Mai 2017 hat das Arbeitsgericht im Verfahren 2 BV 46/17 den Richter am Arbeitsgericht X. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18

    Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

    Nachdem die Betriebspartner eine Einigung über die personelle Besetzung dieser Einigungsstelle nicht herbeiführen konnten, leiteten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Antragsschrift vom 27. April 2017 beim Arbeitsgericht Trier ein Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BV 46/17 ein und beantragten die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden Y. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer pro Seite mit je 5.

    Mit Beschluss vom 09. Mai 2017 hat das Arbeitsgericht im Verfahren 2 BV 46/17 den Richter am Arbeitsgericht Y. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 140/18

    Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

    Nachdem die Betriebspartner eine Einigung über die personelle Besetzung dieser Einigungsstelle nicht herbeiführen konnten, leiteten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Antragsschrift vom 27. April 2017 beim Arbeitsgericht Trier ein Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BV 46/17 ein und beantragten die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden Y. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer pro Seite mit je 5.

    Mit Beschluss vom 09. Mai 2017 hat das Arbeitsgericht im Verfahren 2 BV 46/17 den Richter am Arbeitsgericht Y. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 158/18

    Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

    Nachdem die Betriebspartner eine Einigung über die personelle Besetzung der Einigungsstelle nicht herbeiführen konnten, leiteten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Antragsschrift vom 27. April 2017 beim Arbeitsgericht Trier ein Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BV 46/17 ein und beantragten die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden X. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer pro Seite mit je 5.

    Mit Beschluss vom 09. Mai 2017 hat das Arbeitsgericht im Verfahren 2 BV 46/17 den Richter am Arbeitsgericht X. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 115/18

    Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

    Nachdem die Betriebspartner eine Einigung über die personelle Besetzung dieser Einigungsstelle nicht herbeiführen konnten, leiteten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Antragsschrift vom 27. April 2017 beim Arbeitsgericht Trier ein Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BV 46/17 ein und beantragten die Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden X. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer pro Seite mit je 5.

    Mit Beschluss vom 09. Mai 2017 hat das Arbeitsgericht im Verfahren 2 BV 46/17 den Richter am Arbeitsgericht X. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema "Sozialplan zur beabsichtigten Betriebsstilllegung" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2017 - 4 TaBV 23/17

    Besetzung einer betrieblichen Einigungsstelle

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 9.5.2017 - 2 BV 46/17 - werden zurückgewiesen.
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