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   ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07 L   

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https://dejure.org/2007,49350
ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07 L (https://dejure.org/2007,49350)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2007 - 2 BV 9/07 L (https://dejure.org/2007,49350)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2007 - 2 BV 9/07 L (https://dejure.org/2007,49350)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 631/02

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung nach Ausspruch der Kündigung bekannt

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    Dieser aber ist erforderlich, um eine Verdachtskündigung aussprechen zu können (vergleiche BAG, Urteil vom 06.11.2003 (2 AZR 631/02), Urteil vom 10.02.2005 (2 AZR 189/04)).

    Denn die den dringenden Verdacht einer erheblichen Verfehlung im Arbeitsverhältnis stärkenden oder entkräftenden Tatsachen können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen werden (vergleiche BAG, Urteil vom 06.11.2003 - 2 AZR 631/02).

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgebers zumutbar ist (vergleiche statt aller BAG, Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 12.01.2006 (2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05) und 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 19.04.2007 (2 AZR 78/06), 31.05.2007 (2 AZR 200/06)).

    Nur ausnahmsweise ist nach der Rechtssprechung des BAG eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um solch schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche statt aller BAG, Urteile vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05), 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 24.11.2005 (2 AZR 39/05), 06.10.2005 (2 AZR 280/04).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgebers zumutbar ist (vergleiche statt aller BAG, Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 12.01.2006 (2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05) und 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 19.04.2007 (2 AZR 78/06), 31.05.2007 (2 AZR 200/06)).

    Nur ausnahmsweise ist nach der Rechtssprechung des BAG eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um solch schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche statt aller BAG, Urteile vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05), 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 24.11.2005 (2 AZR 39/05), 06.10.2005 (2 AZR 280/04).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgebers zumutbar ist (vergleiche statt aller BAG, Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 12.01.2006 (2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05) und 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 19.04.2007 (2 AZR 78/06), 31.05.2007 (2 AZR 200/06)).

    Nur ausnahmsweise ist nach der Rechtssprechung des BAG eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um solch schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche statt aller BAG, Urteile vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05), 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 24.11.2005 (2 AZR 39/05), 06.10.2005 (2 AZR 280/04).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgebers zumutbar ist (vergleiche statt aller BAG, Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 12.01.2006 (2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05) und 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 19.04.2007 (2 AZR 78/06), 31.05.2007 (2 AZR 200/06)).

    Nur ausnahmsweise ist nach der Rechtssprechung des BAG eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um solch schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche statt aller BAG, Urteile vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05), 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 24.11.2005 (2 AZR 39/05), 06.10.2005 (2 AZR 280/04).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06

    Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgebers zumutbar ist (vergleiche statt aller BAG, Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 12.01.2006 (2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05) und 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 19.04.2007 (2 AZR 78/06), 31.05.2007 (2 AZR 200/06)).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    Nur ausnahmsweise ist nach der Rechtssprechung des BAG eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um solch schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche statt aller BAG, Urteile vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05), 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 24.11.2005 (2 AZR 39/05), 06.10.2005 (2 AZR 280/04).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    Nur ausnahmsweise ist nach der Rechtssprechung des BAG eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um solch schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche statt aller BAG, Urteile vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05), 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 24.11.2005 (2 AZR 39/05), 06.10.2005 (2 AZR 280/04).
  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgebers zumutbar ist (vergleiche statt aller BAG, Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 12.01.2006 (2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05) und 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 19.04.2007 (2 AZR 78/06), 31.05.2007 (2 AZR 200/06)).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    Auszug aus ArbG Hamm, 14.09.2007 - 2 BV 9/07
    Nur ausnahmsweise ist nach der Rechtssprechung des BAG eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um solch schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche statt aller BAG, Urteile vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05), 02.03.2006 (2 AZR 53/05), 27.04.2006 (2 AZR 386/05), 07.07.2005 (2 AZR 581/04), 24.11.2005 (2 AZR 39/05), 06.10.2005 (2 AZR 280/04).
  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

  • LAG Hamm, 08.02.2008 - 10 TaBV 109/07

    Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 - 2 BV 9/07 L - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 - 2 BV 9/07 L - abzuändern und.

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Rechtsprechung
   ArbG Münster, 21.06.2007 - 2 BV 9/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,57409
ArbG Münster, 21.06.2007 - 2 BV 9/07 (https://dejure.org/2007,57409)
ArbG Münster, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 BV 9/07 (https://dejure.org/2007,57409)
ArbG Münster, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 2 BV 9/07 (https://dejure.org/2007,57409)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hamm, 10.09.2007 - 13 TaBV 80/07

    Einigungsstelle; Zuständigkeit; offensichtliche Unzuständigkeit;

    Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zu 1) - 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.06.2007 - 2 BV 9/07 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,32695
ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07 (https://dejure.org/2007,32695)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2007 - 2 BV 9/07 (https://dejure.org/2007,32695)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - 2 BV 9/07 (https://dejure.org/2007,32695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besonderer Schutz eines Betriebsratsmitgliedes bei Massenänderungskündigungen; Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung; Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gegenüber einem ...

  • brandenburg.de PDF

    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines Betriebsratsmitgliedes

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 81/04

    Massenänderungskündigung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlungen fortgesetzt werden müsste und der Arbeitgeber möglicherweise sogar eine unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruchs des Mandatsträgers nicht vollständig umsetzen könnte (BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 21).

    Dies auch, obwohl entsprechende Gesetzesänderungen vorgeschlagen waren, wie zum Beispiel im Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes des Freistaates Sachsen (BR-Drucksache 293/95) in § 114 Absatz 6, worin es um die Sonderbehandlung der Massenkündigung ging (vergleiche BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 17).

    Auch liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 15 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz nicht vor (BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 18).

    § 15 Kündigungsschutzgesetz stellt jedoch eine gesetzliche Spezialregelung für den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung dar, der der allgemeinen Regelung des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz vorgeht (BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 18).

    Die Bevorzugung von Arbeitnehmern mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gegenüber anderen Arbeitnehmern ist deshalb um der ordnungsgemäßen Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung willen, die im Interesse aller Arbeitnehmer liegt, sachlich gerechtfertigt und geboten (Etzel in KR, 7. Auflage, § 15 KSchG Randnummer 18; vergleiche auch BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 18).

    Insbesondere liegt nicht der in der Rechtsprechung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Mandatsträger anerkannte Fall des sinnentleerten Arbeitsverhältnisses vor (vergleiche BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04, bereits oben zitiert).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07
    Rechtsprechung des BAG zum Beispiel BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94 sowie BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04).

    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83 vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht kann auch gegenüber einem Mandatsträger auf betrieblichen Gründen beruhen (BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04 sowie BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung ist dabei die Frage, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum ersten Entlassungstermin aufgrund einer ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats erklärten Kündigung zugemutet werden kann (Etzel in KR, 7. Auflage, § 15 KSchG Randnummer 22; vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94 zu Randnummer 22).

  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07
    Rechtsprechung des BAG zum Beispiel BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94 sowie BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04).

    Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht kann auch gegenüber einem Mandatsträger auf betrieblichen Gründen beruhen (BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04 sowie BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Um jedoch eine Schlechterstellung gegenüber ordentlich kündbaren Arbeitnehmern zu vermeiden, ist dem Betriebsratsmitglied die Kündigungsfrist, die ohne den besonderen Kündigungsschutz für ihn gälte, als Auslauffrist einzuräumen, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf dieser fiktiven Kündigungsfrist zuzumuten ist (Etzel in KR, 7. Auflage, § 15 KSchG Randnummer 22 sowie BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04 zu Randnummer 18).

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07
    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83 vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Allerdings gilt bei außerordentlichen Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen der Grundsatz, dass Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, auch bei einem durch § 15 Kündigungsschutzgesetz geschützten Mandatsträger (wie auch bei anderen Arbeitnehmern) in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung geeignet sind (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83).

  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79

    Änderungskündigung und Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07
    Eine anderweitige kündigungsrechtliche Betrachtung würde die Funktion des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne eines in erster Linie zugunsten der ausgeschlossenen Arbeitnehmer wirkenden Gestaltungs- und Ordnungsprinzips in sein Gegenteil verkehren (BAG vom 28.04.1982, 7 AZR 1139/79).
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