Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3418
OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 (https://dejure.org/2007,3418)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 (https://dejure.org/2007,3418)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 (https://dejure.org/2007,3418)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,3418) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Denkmalrechtliche Unterschutzstellung einer Wohnsiedlung; Ablesbarkeit der den Denkmalwert begründenden geschichtlichen Bedeutung unmittelbar am Objekt als Voraussetzung der Denkmalfähigkeit eines Objekts; Vermittlung eines optischen Eindrucks von historisch bedeutsamen ...

  • Judicialis

    DSchG § 2; ; DSchG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSchG § 2; DSchG § 6

  • rechtsportal.de

    DSchG § 2 ; DSchG § 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 300
  • DVBl 2007, 1515 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, BRS 59 Nr. 232; jew. m.w.N.; Viehbrock in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl. 2006, Teil C Rn. 9).

    Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse liegt, ist deshalb im Interesse der gebotenen Objektivierung anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006 S. 304; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jew. m.w.N.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem nur OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, a.a.O.; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; Viehbrock in: Martin/Krautzberger, a.a.O., Teil C Rn. 19 ff.; jew. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2006 - 1 LB 16/05

    Begriff und Voraussetzungen eines denkmalgeschützten Ensembles; Anbringen von

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse liegt, ist deshalb im Interesse der gebotenen Objektivierung anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006 S. 304; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jew. m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 12.06.1997 - 1 S 344/95

    Kulturdenkmal; Anforderungen; Öffentliches Erhaltungsinteresse; Begründung

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, BRS 59 Nr. 232; jew. m.w.N.; Viehbrock in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl. 2006, Teil C Rn. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.1989 - 10 C 22/88

    Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung einer Denkmalzone;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Diese Feststellung darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein muss (ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990 S. 2018; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 27.5.1993, ESVGH 43, 267).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2006 - 1 LA 11/06

    Denkmalschutzkriterien und Feststellung der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, BRS 59 Nr. 232; jew. m.w.N.; Viehbrock in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl. 2006, Teil C Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 1 S 2072/96

    Kulturdenkmal - Sachgesamtheit - Sammlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, d.h. auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998 S. 653; Grasedieck, a.a.O., S. 444; Leidinger, BauR 1994 S. 1).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 02.10.1987 - 6 A 71/86
    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    bb) Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und v. 2.10.1987, NVwZ 1988 S. 1143).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.1998 - 1 L 3501/96

    Denkmalschutz; Ensembleschutz; Beeinträchtigung des Denkmalwertes

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, NVwZ-RR 1999 S. 230; VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1993 - 1 S 2426/92

    Verneinung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes mangels sozialwissenschaftlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Diese Feststellung darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein muss (ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990 S. 2018; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 27.5.1993, ESVGH 43, 267).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1999 - 10 A 606/99

    Eintragung einer Wohnsiedlung in die Denkmalliste; Ausweisung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02
    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, BRS 59 Nr. 232; jew. m.w.N.; Viehbrock in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl. 2006, Teil C Rn. 9).
  • BVerwG, 12.12.2000 - 7 B 68.00

    Restitutionsanspruch; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtshängigkeit Klage;

  • VG Hamburg, 18.03.2015 - 9 K 1021/13

    Denkmalschutz - Klage gegen Unterschutzstellungsbescheid

    Die Gesetzgeberin hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., juris; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris).

    So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur).

    Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27).

    Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65).

    Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65).

    Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57).

    Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.).

    Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019).

    Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57).

    Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen "unbefangenen", über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61).

    Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.).

    Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

    Dieses setzt nämlich ferner voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006, 304 ff; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5 ff; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jeweils m.w.N.), oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, a.a.O. und Urt. v. 25.7.1997, OVGE 22, 180 ff).

  • VG Berlin, 11.10.2022 - 1 L 304.22

    Bezirk Mitte muss Aufstellung von Panzerwrack genehmigen

    Dieser ist auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, d. h. auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02, juris Rn. 64 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts auch dann bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (Fortführung von OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff.).

    Das Tatbestandsmerkmal der geschichtlichen Bedeutung ist damit als ein die übrigen Tatbestandsmerkmale übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit aufzufassen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57; fortgeführt im Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 67).

    Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff., m.w.N.).

    Ein derartiges Interesse der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch entsprechende Presseberichte dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 88).

    Die erst anlässlich der Unterschutzstellung der Kirche gefertigte denkmalfachliche Einschätzung einer Mitarbeiterin der Beklagten kann dabei ebenso wenig wie das auf der Grundlage von § 4 DSchG a.F. ergangene Votum des Denkmalrates zum Beleg dafür herangezogen werden, dass in sachverständigen Kreisen ein "breiter" Konsens über die Notwendigkeit der Erhaltung der Kirche herrsche (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 88).

    Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 81, m.w.N.; fortgeführt im Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97).

    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern z.B. auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10).

  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

    Der Begriff der "geschichtlichen Gründe" ist im weiten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 57; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 53).

    Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 59; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 54).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 81; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

    Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 87; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

    So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 64).

    Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O. Rn. 64 f.; VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13).

  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 1251, juris Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68 m. w. N.; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m. w. N.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff. m. w. N.).

    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.).

    Zu der übergreifenden Komponente oder Idee trägt sie nichts Positives bei (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 66).

    Gleichwohl ist der Hinweis des Klägers auf ein für die Beurteilung erforderliches Fachwissen insoweit zutreffend, als dass diese Beurteilung die Kenntnis der Schutz- bzw. Erhaltungsgründe für das Denkmal und die maßgeblichen Faktoren einer Beeinträchtigung (etwa der bedeutsamen Sichtbeziehungen, der verbleibenden Erfahrbarkeit und Erlebbarkeit) voraussetzt und insoweit Maßstab nicht das Empfinden eines unbefangenen, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachters sein kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 61, dort für die Frage, wem sich der Aussagewert eines Objekts erschließen muss).

  • OVG Hamburg, 05.07.2022 - 3 Bs 259/21

    Zur Denkmaleigenschaft eines baufälligen, nicht erhaltungsfähigen Gebäudes

    So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64).

    Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16, NordÖR 2020, 179 juris Rn. 44; grundlegend in diesem Sinne bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O. zum Ensemblebegriff des § 2 Nr. 2 DSchG a.F., der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 DSchG übernommen worden ist, siehe Bü-Drs. 20/5703 S. 15).

    Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O. Rn. 64 f.).

    Der Begriff der "geschichtlichen Gründe" ist im weiten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 81).

    Soweit die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung noch voraussetzt, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 87), dürfte jedenfalls Letzteres hier der Fall sein.

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Dies gilt umso mehr, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 ff.; vgl. ferner OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, NordÖR 2006, 321, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 30; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, BRS 77 Nr. 58, juris Rn. 33).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 81, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, an der es festhält, muss das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts schon dann bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 86 ff., m.w.N.).

    Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objekts sind zwar nicht nur die Belange des Denkmalschutzes, sondern auch andere öffentliche Belange abwägungserheblich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 91 ff.).

  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

    Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57).

    Die den Aussagewert des Denkmals begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 59; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019).

    Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen "unbefangenen", über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O, Rn. 61 ff.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

    Im Rahmen des öffentlichen Interesses folgt dies zusätzlich aus dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zur Bestimmung des Seltenheitswerts verwendeten Merkmal der "Nähe" (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.: "Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt").

    bb) Des Weiteren setzt das öffentliche Erhaltungsinteresse voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87 ff.).

  • VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    (1) Der Begriff der "geschichtlichen Gründe" ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris Rn. 57, m.w.Nachw.).

    Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, Juris, Rn. 59).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81 m.w.Nachw.).

    (2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

  • VG Hamburg, 21.06.2021 - 7 K 7221/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem in den 1890er Jahren

    aa) Der Begriff der "geschichtlichen Gründe" ist im weitesten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 57, m.w.N.).

    Entscheidend ist m.a.W. der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.).

    Andernfalls würde der Denkmalschutz konturenlos, da sich gleichsam an jedem Gebäude ablesen lässt, dass und wie ein Ort zum Zeitpunkt der Erbauung des Gebäudes bebaut wurde (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.6.2015, 7 K 4838/13, n.v. S. 17 UA; zum öffentlichen Erhaltungsinteresse insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu alldem: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.; fortgeführt in: Urt. v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 97; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 65, 69).

    bb) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 25.7.1997, OVGE Berlin 22, 180-184 und Urt. v. 31.10.1997, OVGE Bln. 23, 5-10).

    Gewichtige Besonderheiten des Einzelfalles, aufgrund derer sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufdrängt, können sich neben dem Seltenheitswert des Denkmals (OVG Berlin, Urt. v. 11.7.1997, OVG 2 B 15.93, OVGE BE 22, 173, 179; Urt. v. 25.7.1997, 2 B 3.94, OVGE BE 22, 180, 183; OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; VG Hamburg, Urt. v. 29.6.2015, a.a.O., S. 26 m.w.N.) vor allem aus einem hohen Maß an Integrität und Originalität (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., juris Rn. 89; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 83 m.w.N.) und aus den hohen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., juris Rn. 89) ergeben.

  • OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14

    Denkmalschutz in Hamburg - Ensembledenkmal

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.11.2011 - 1 LB 13/11

    Denkmaleigenschaft eines Gebäudes

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

  • VG Berlin, 20.02.2020 - 13 K 195.18

    Siedlung Luisenhof bleibt Denkmal

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

  • OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15

    Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 8 A 10229/12

    Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals; entgegenstehende Belange des

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2012 - 1 LB 3/12

    Eintragung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses in das Denkmalbuch;

  • OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. DSchG HA 2013 § 8 DSchG wegen

  • VGH Bayern, 22.04.2016 - 1 B 12.2353

    Denkmalschutzrechtlicher Ensembleschutz

  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 3 Bf 177/16

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2007 - 1 LB 5/06

    Denkmaleigenschaft eines Kulturdenkmals; Erhaltungszustand; Gemeindeeigentum

  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

  • VG Aachen, 04.04.2018 - 3 K 959/14

    Eintragung der Gesamtanlage Vogelsang in Denkmalliste der Stadt Schleiden

  • VG Ansbach, 20.10.2023 - AN 17 K 22.01217

    Denkmaleigenschaft, Verwaltungsgerichte, Baueinstellungsverfügung,

  • VG Düsseldorf, 11.11.2021 - 28 K 4876/18

    Denkmal, Baudenkmal, Eintragung, Villa Garten

  • VG Düsseldorf, 28.01.2021 - 28 K 823/18

    Denkmal Villa Landhaus Garten Innenausstattung

  • VG Berlin, 04.03.2010 - 16 A 163.08

    Zulässigkeit der Dachaufstockung eines denkmalgeschützten Hauses

  • VGH Bayern, 11.01.2018 - 1 ZB 16.1358

    Verpflichtung zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den

  • OVG Hamburg, 17.02.2020 - 3 So 12/19

    Denkmalrechtliche Streitigkeit; prozessuale Notlage; Erforderlichkeit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22

    Anwendung der Schlusspunkttheorie in schleswig-holsteinischem Bauordnungsrecht;

  • VG Neustadt, 26.05.2010 - 3 K 84/10

    Denkmalschutz: Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus

  • VG Aachen, 04.04.2018 - 3 K 961/14

    Denkmal; Denkmalbereich; Gesamtanlage; Ensemble; Denkmalschutz; Denkmalliste;

  • VG Trier, 12.03.2015 - 5 K 938/13

    "Altes Brauhaus" in Bernkastel-Kues

  • VG Düsseldorf, 10.02.2023 - 28 K 3743/22
  • VGH Bayern, 18.10.2022 - 1 B 21.672

    Denkmaleigenschaft einer ehemaligen Eisenbahnersiedlung

  • VG Düsseldorf, 25.08.2022 - 28 K 6957/20
  • VG Berlin, 16.10.2009 - 16 A 166.08

    Denkmalschutz in der Siedlung "Roter Adler"

  • VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11

    Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht