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   OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02   

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OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02 (https://dejure.org/2005,915)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 Bf 345/02 (https://dejure.org/2005,915)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 2 Bf 345/02 (https://dejure.org/2005,915)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 46

    Airbugs-Erweiterung (Mühlenberger Loch)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planungsbedürftige Vorhaben nach dem Luftverkehrsgesetz; Planfeststellung zur Ermöglichung der Produktion des Airbus A380 in Hamburg-Finkenwerder; Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses "DA-Erweiterung A3XX"; Anforderungen an eine Planrechtfertigung im ...

  • Judicialis

    LuftVG § 8; ; LuftVG § 9; ; HmbVwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planfeststellung für Werkflugplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.6.2005)

    Airbus siegt im Rechtsstreit um erste Erweiterung des Hamburger Werks // Gericht weist Klage von Anwohner wegen Lärmbelästigung ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 97
  • NVwZ-RR 2007, 640 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (39)

  • OVG Hamburg, 19.02.2001 - 2 Bs 370/00

    Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    Auf die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen hat das Berufungsgericht die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geändert und mit Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00, NordÖR 2001, S. 135 ff.) die Aussetzungsanträge hinsichtlich des wasserrechtlichen Teils des Planfeststellungsbeschlusses abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26. April 2004, vom 31. Mai und 1. Juni 2005 sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte des Klageverfahrens 15 VG 3918/2000 und der Eilverfahren 15 VG 3923/2000 - OVG 2 Bs 370/00 und 15 VG 471/2001 sowie die Sachakten der Beklagten mit den zugehörigen Planfeststellungsbeschlüssen vom 8. Mai 2000, 30. Juni 2000 und 28. Februar 2002 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Derartige Gefahren und andere Rechtsbeeinträchtigungen sind auch als Folgen der wasserrechtlichen Maßnahmen nicht erkennbar, wie das Berufungsgericht bereits im Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für andere Betroffene ausgeführt hat (2 Bs 370/00, Beschlussumdruck S. 51 ff., insbesondere S. 59 ff. - insoweit in juris); auf diese Ausführungen hat bereits das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers (15 VG 471/2001) Bezug genommen.

    Hierzu hat das Berufungsgericht bereits in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) ausgeführt:.

    Das Berufungsgericht hat hierzu in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) bereits ausgeführt:.

    Der zuständige Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat in einer Stellungnahme vom 29. Januar 2001, die er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 2 Bs 370/00 in Kenntnis der vorgesehenen Starts und Landungen des A380 abgegeben hat, an seinen Aussagen aus dem Planfeststellungsverfahren festgehalten, dass die vorhandenen Schutzstreifen angesichts der besonderen Verhältnisse des Sonderlandeplatzes bis zu einem weiteren Ausbau akzeptiert werden könnten, da keine öffentlichen Verkehre stattfänden und die an- und abfliegenden Luftfahrzeugführer durch den Flugplatzbetreiber eine spezielle Ortskenntnis erhalten würden.

    Aus der Ermittlung des Dauerschallpegels für den dem Kläger benachbarten früheren Kläger zu 1) von 61, 5 dB(A) (Bericht Müller-BBM 47785/5 vom 29.12.2000 im Verfahren 2 Bs 370/00) folgt zwar, dass sich für das etwas näher zur Mitte der Einflugschneise liegende Grundstück des Klägers ein höherer Wert ergibt.

    Aufgrund der im Gutachten der Fa. Müller-BBM vom September/November 1998 angestellten Immissionsprognose hatte der Kläger wegen der zu erwartenden Maximalpegel nicht nur Anspruch auf Lüftungsanlagen, wie sie ihm schon wegen des Dauerschallpegels zustehen, sondern auch Anspruch auf den Einbau von Isolierglasfenstern in den Wohnräumen; danach waren mit mindestens 7, 3 Maximalpegeln durchschnittlich mehr als 5 Maximalpegel von 85 dB(A) und mehr zu erwarten (Basis Bericht Müller-BBM 47785/5 vom 29.12.2000 im Verfahren 2 Bs 370/00 für das Grundstück des früheren Klägers zu 1) - auch insoweit liegt eine konkrete Berechnung für das Grundstück des Klägers nicht vor).

    vom 15. Januar 1999 angestellt worden sind (siehe auch Bericht Müller-BBM Nr. 47785/5 vom 29.12.2000 im Verfahren 2 Bs 370/00), sehen für den Zeitraum vor 8.00 Uhr morgens keine Starts und Landungen derartiger Flugzeuge vor.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    Ein genereller Vorrang aktiver Schutzmaßnahmen gegenüber passiven Lärmschutzmaßnahmen besteht ohnehin nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, DVBl. 1991, S. 1142; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, NordÖR 2002, 241, 244).

    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt jedoch eine schematische Übernahme von Richt- und Grenzwerten aus anderen Bereichen des Immissionsschutzrechts auf den Fluglärm aus vielfältigen Gründen nicht in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.2.1998, NVwZ 1998, S. 850; Beschl. v. 7.12.1998, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 11; Wysk in: Ziekow, Fachplanungsrecht, Rn. 1697 f.); vielmehr muss die Zumutbarkeitsgrenze jeweils im Einzelfall nach dem betroffenen Gebietscharakter, einer tatsächlichen oder plangegebenen Vorbelastung, aber auch den bestimmenden Einzelfaktoren des jeweils auftretenden Fluglärms, wie etwa Stärke, Dauer, Häufigkeit, Tageszeit, Zusammensetzung etc. bestimmt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.7.1987, BVerwGE 56, S. 110, 131 f.; Urt. v. 20.10.1989, DVBl. 1990, S. 419; BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, S. 332, 356 f., 361; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, NordÖR 2002, S. 242, 245; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 9 Rn. 54 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass Anspruch auf Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen wegen Lärmimmissionen im Außenwohnbereich nicht erst beim Erreichen der Schwelle einer enteignungsrechtlich unzumutbaren Lärmbelastung besteht (BVerwG, Urteil v. 29.1.1991, BVerwGE 87, S. 332, 386; vgl. ferner zu einzelnen Grenzwerten z.B. Beschluss v. 29.12.1998, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 zum Flughafen München II; Urt. v. 27.10.1998, BVerwGE 107, S. 313, 333 ff. zum Flughafen Erfurt; Beschl. v. 29.4.2002, 9 B 10.02, in juris - zum Urt. d. HmbOVG v. 3.9.2001, NordÖR 2002, 241, 250 f. zum Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner erstgenannten Entscheidung hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.1.1991, a.a.O. S. 386):.

    bb) Ob dabei dem Kläger für sein Grundstück ein Entschädigungsanspruch hätte zuerkannt werden müssen, ist zweifelhaft, weil sein Grundstück möglicherweise keinen Außenwohnbereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, S. 332, 385 f.; Urt. v. 11.11.1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6) aufweist.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt die Ausübung eines fachplanerischen Ermessens ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst, sondern ist im Hinblick auf die von der planerischen Ermessensausübung ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BVerwGE 56, S. 110, 118 f.; Urt. v. 11.7.2001, BVerwGE 114, S. 364, 373 f.).

    Die hieraus entwickelte Zulassungsvoraussetzung der Planrechtfertigung, in deren Rahmen die Frage zu beantworten ist, ob das konkrete Vorhaben "vernünftigerweise geboten" ist, gilt auch für den Bereich des Luftverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, a.a.O.; Urt. v. 11.7.2001, a.a.O.).

    aa) Für die Beurteilung des Vorhabens ist hierbei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, hier für den Ausgangsbeschluss auf den 8. Mai 2000, abzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110, 121; Beschl. v. 26.6.1992, DVBl. 1992, 1435; BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, S. 337 ff.; Schütz in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, Rn. 897; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl., S. 462 f. m.w.N.).

    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt jedoch eine schematische Übernahme von Richt- und Grenzwerten aus anderen Bereichen des Immissionsschutzrechts auf den Fluglärm aus vielfältigen Gründen nicht in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.2.1998, NVwZ 1998, S. 850; Beschl. v. 7.12.1998, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 11; Wysk in: Ziekow, Fachplanungsrecht, Rn. 1697 f.); vielmehr muss die Zumutbarkeitsgrenze jeweils im Einzelfall nach dem betroffenen Gebietscharakter, einer tatsächlichen oder plangegebenen Vorbelastung, aber auch den bestimmenden Einzelfaktoren des jeweils auftretenden Fluglärms, wie etwa Stärke, Dauer, Häufigkeit, Tageszeit, Zusammensetzung etc. bestimmt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.7.1987, BVerwGE 56, S. 110, 131 f.; Urt. v. 20.10.1989, DVBl. 1990, S. 419; BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, S. 332, 356 f., 361; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, NordÖR 2002, S. 242, 245; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 9 Rn. 54 f.).

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt die Ausübung eines fachplanerischen Ermessens ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst, sondern ist im Hinblick auf die von der planerischen Ermessensausübung ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BVerwGE 56, S. 110, 118 f.; Urt. v. 11.7.2001, BVerwGE 114, S. 364, 373 f.).

    Die hieraus entwickelte Zulassungsvoraussetzung der Planrechtfertigung, in deren Rahmen die Frage zu beantworten ist, ob das konkrete Vorhaben "vernünftigerweise geboten" ist, gilt auch für den Bereich des Luftverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, a.a.O.; Urt. v. 11.7.2001, a.a.O.).

    Anderes lässt sich auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2001 (BVerwGE 114, S. 364, 375) entnehmen, in der das Gericht in Ausführungen zur Planrechtfertigung zwar in einem Zitat auf jene Entscheidung hinweist, aber ebenfalls keine weiteren Aussagen trifft.

  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Klagen enteignungsbetroffener Anwohner mit Beschluss vom 28. Juni 2004 angeordnet (15 E 2345/04); die dagegen gerichteten Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04, NordÖR 2004, S. 354 ff.) zurückgewiesen.

    Auch die Antragsteller/Kläger jenes Rechtsstreits machen geltend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2004, NordÖR 2004, S. 354, 360), die genehmigte weitere Verlängerung sei für die Produktion und die Auslieferung der Passagierversion des A380 nicht erforderlich.

    Eine größere Zahl zusätzlicher Arbeitsplätze ist mit dem Auslieferungszentrum nicht verbunden, wie für das Berufungsgericht aus dem Verfahren um die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn (vgl. Beschl. v. 9.8.2004, NordÖR 2004, S. 354, 360) gerichtsbekannt ist.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    Inwieweit diese Gründe auch für das Wasserrecht gelten, auf das sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1978 bezog (vgl. ferner Urt. v. 18.5.1990, BVerwGE 85, S. 155, 156), kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht nach der sog. Boxberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.3.1987, BVerfGE 74, S. 264 ff.) hieran noch unverändert festhält.

    Dies kann dem Grunde nach nicht mehr zweifelhaft sein, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner sog. Boxberg-Entscheidung (Urt. v. 24.3.1987, BVerfGE 74, S. 264, 285) zum Ausdruck gebracht hat, dass auch mittelbare Folgen eines zunächst privatnützigen Vorhabens für die Entstehung von Arbeitsplätzen und die regionale Wirtschaft einen Gemeinwohlbezug und damit eine Bedeutung des Vorhabens für das allgemeine Wohl nach dem Maßstab von Art. 14 GG begründen können (in diesem Sinne z.B. in der Literatur Kühling, Die privatnützige Planfeststellung in: Festschrift für Sendler, S. 391, 395; Guckelberger in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 2071 ff.; Ziekow in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 616 ff.; Herrmann, Planfeststellung, Privatisierung und Gemeinwohl, NuR 2001, S. 551, 556; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, 2003, Rn. 456; kritisch z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 74 Rn. 34), die letztlich sogar geeignet sein kann, eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    Für das Berufungsgericht besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses auch unlängst mehrfach bekräftigt hat (vgl. z.B. Beschl. v. 1.7.2003, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; Beschluss v. 19.5.2005, UPR 2005, S. 305 f.), abzuweichen und die Notwendigkeit der Planrechtfertigung als Zulassungsvoraussetzung generell in Frage zu stellen, wie dies in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise geschieht (vgl. z.B. Jarass, Die Planrechtfertigung bei Planfeststellungen, NuR 2004, S. 69 mit zahlreichen Nachweisen).

    Eine derartige Prüfung ist grundsätzlich nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Planrechtfertigung (vgl. jetzt zum Verkehrsbedürfnis für Nachtflugverkehr auch BVerwG, Beschl. v. 19.5.2005, UPR 2005, S. 305, 306).

  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99

    Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich bereits zum Ausdruck gebracht (Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, S. 197, 198), dass hierbei positive Wirkungen für die Allgemeinheit wie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen dem Grunde nach geeignet sind, als öffentliche Interessen bei einem planfeststellungsbedürftigen Vorhaben eines privaten Wirtschaftsunternehmens berücksichtigt zu werden.

    Die Bedeutung einer dauerhaften Sicherung der das Gemeinwohlinteresse am Vorhaben bestimmenden Vorteile für Beschäftigung und Wirtschaftsstruktur tritt damit jedenfalls im Verhältnis zu den Belangen des Klägers stark zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, S. 197, 198).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    (1) Die Planrechtfertigung würde fehlen, wenn zum Zeitpunkt der Planfeststellung objektiv ausgeschlossen gewesen wäre, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, BVerwGE 84, S. 123, 128; Urt. v. 20.5.1999, NVwZ 2000, S. 555, 558).

    (2) An einer Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben mangelt es ferner nicht etwa, weil seine Verwirklichung von vornherein nicht beabsichtigt gewesen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, BVerwGE 84, S. 123, 128); dementsprechend ist der Planfeststellungsbeschluss nicht etwa - wie dies der Kläger meint - gemäß § 44 Abs. 1, 2 HmbVwVfG i.V.m. §§ 138, 242 BGB nichtig.

  • VG Hamburg, 18.12.2000 - 15 VG 3923/00
    Auszug aus OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 (15 VG 3923/00, NordÖR 2001, S. 34) hat das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klagen der früheren Kläger zu 1) und 2) wiederhergestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26. April 2004, vom 31. Mai und 1. Juni 2005 sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte des Klageverfahrens 15 VG 3918/2000 und der Eilverfahren 15 VG 3923/2000 - OVG 2 Bs 370/00 und 15 VG 471/2001 sowie die Sachakten der Beklagten mit den zugehörigen Planfeststellungsbeschlüssen vom 8. Mai 2000, 30. Juni 2000 und 28. Februar 2002 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02

    Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BGH, 15.06.1977 - V ZR 44/75

    Fluglärm

  • BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97

    Nachtflugbeschränkungen; Widerruf einer Flughafengenehmigung; Fluglärm;

  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71

    Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • EuGH, 11.12.1997 - C-83/97

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 28.05.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 17.10.1991 - C-58/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90

    Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde - Ausbauvorhaben - Zwingender

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

  • EuGH, 15.06.2000 - C-365/98

    Brinkmann

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

  • OVG Hamburg, 03.12.2004 - 1 Bf 113/04

    Anforderungen an ein Verbandsklagerecht; Berücksichtigung der Stellungnahmen der

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

  • BGH, 30.01.1986 - III ZR 34/85

    Entschädigung von Anwohnern - Militärflughäfen - Lärmbeeinträchtigungen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1989 - 5 S 3175/87

    Planfeststellung für einen Flughafenausbau - Abwägung, Lärmschutz

  • VGH Bayern, 04.11.1997 - 20 A 92.40134
  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • VG Hamburg, 28.06.2004 - 15 E 2345/04

    Verlängerung der Startbahn und Landebahn für die Frachtversion des Airbusses A

  • VG Hamburg, 27.08.2002 - 15 VG 1383/02

    Welche Fluglärmimmissionen sind hinzunehmen?

  • OVG Hamburg, 19.07.2001 - 2 Bs 370/00

    Zulässigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilregelung über

  • VG Hamburg, 12.07.2010 - 15 K 3396/08

    Planfeststellungsbeschluss für die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs

    Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum hier streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 und wies die Klage des nunmehr einen verbliebenen Klägers aus Teufelsbrück ab: Der wasserrechtliche Teil des Planfeststellungsbeschlusses verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten.

    Diese ist auch für unmittelbar privatnützige Vorhaben zu verlangen (so VG Hamburg, Urteil vom 27.8.2002, 15 VG 1383/2002, Juris Rn. 157 ff. und hiernach OVG Hamburg, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 150 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 45) und verlangt auch keine Enteignungsbetroffenheit des klagenden Nachbarn (BVerwG a.a.O. Rn. 48).

    Dass dies hier der Fall ist, wurde im sog. Pilotverfahren sowohl durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 149 ff.) als nachgehend auch durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 44 ff.) festgestellt.

    Zudem hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise festgestellt, dass die gerügten luftverkehrsrechtlichen Festsetzungen nicht die Gefahr bergen, dass hierdurch das Risiko von Flugzeugunfällen steigt (OVG Hamburg, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 313 ff.) .

    Weder Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL noch Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL verleihen unmittelbar dem Einzelnen Rechte, auf deren Verletzung eine Klagebefugnis gegründet werden könnte (so bereits VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2000, 15 VG 3912/2000, OVG Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 140, sowie Beschluss vom 21.10.2009, 2 Bs 40/04, und BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33 ff.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dies bisher ausdrücklich offen gelassen worden, da es hierauf in den bisherigen Rechtsstreiten, die den Ausbau des Werkflugplatzes der Beigeladenen betrafen, nicht entscheidend ankam ( OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 140, und Beschluss vom 21.10.2009, 2 Bs 40/04; BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 32 ).

    Angesichts des bereits im Pilotverfahren eingehend beschriebenen Nutzens des Vorhabens für den Arbeitsmarkt und die gesamte regionale Wirtschaftsstruktur (OVG Hamburg, 2 Bf 345/02, NVwZ-RR 2006, 97 ff., Juris Rn. 194 ff.) erscheint die Belastung des exponiert gelegenen klägerischen Grundstücks durch die geringfügig gesteigerte Gefahr der Überflutung eines Teils des Gartens und des Untergeschosses als zweifellos hinnehmbar.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Urteil vom 2. Juni 2005 (ZUR 2006, 44 = NVwZ-RR 2006, 97) geändert und die Klage abgewiesen.
  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Zweifellos war die Landesregierung Hamburg, insbesondere auch der damals zuständige Senator Dr. Mirow, damals stark daran interessiert, durch Unterstützung der geplanten Werkserweiterung der Beigeladenen die Luftfahrtindustrie in Hamburg im europaweiten Wettbewerb möglicher Produktionsstandorte zu fördern, um hier neue qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 188).

    Eine Planrechtfertigung ist für luftrechtliche Vorhaben auch dann erforderlich, wenn diese unmittelbar privatnütziger Natur sind (vgl. ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 150 ff., und nachgehend BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff. [Airbus PFB 2000], juris Rn. 40 ff.; vgl. zum Wasserrecht OVG Hamburg, Urteil vom 12.5.2021, 1 Bf 492/19 [Eurogate], juris Rn. 92).

    Spätere Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse verändern den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt nicht mehr (m.w.N. OVG Hamburg, OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 163).

    Ob die Produktion und Auslieferung dieses Flugzeugtyps gerade auch in Hamburg-Finkenwerder als solche einem inhaltlich berechtigten unternehmerischen Anliegen der Beigeladenen entspricht, ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle (vgl. m.w.N. OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 166).

    Die Planrechtfertigung fehlt unter diesem Gesichtspunkt erst dann, wenn zum Zeitpunkt der Planfeststellung schon erkennbar ist, dass ein Vorhaben während der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses nicht verwirklicht werden kann oder soll (OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 180, und Beschluss vom 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 67; grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1989, 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123 ff., juris Rn. 41 ff.).

    Der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses berechtigt den Vorhabenträger zwar zur Durchführung des Vorhabens, verpflichtet ihn aber nicht dazu, das Vorhaben zu verwirklichen (OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 180).

  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963

    Klage gegen Flugplatzumbau Oberpfaffenhofen erfolglos - vollständige

    Auch eine Planfeststellung zu Gunsten eines (primär) privatnützigen Sonderflughafens bedarf im Hinblick auf die Betroffenheit von Rechten Dritter einer derartigen Rechtfertigung (vgl. BayVGH vom 4.10.2005 a.a.O. BA S. 10; OVG Hamburg vom 2.6.2005 NVwZ-RR 2006, 97/99).

    Bei einem Fachplanungsvorhaben wie dem Um- und Ausbau des Sonderflughafens O********* ist es im Hinblick auf planrechtfertigende Gründe nicht ausreichend, eine Zuordnung des Vorhabens zu den Kategorien "privatnützig" oder "gemeinnützig" vorzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197; OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 99 f.; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2006, RdNr. 10 zu § 8).

    Eine ausdrückliche Bestimmung, die dem entgegenstünde, enthält das Luftverkehrsgesetz jedenfalls nicht (vgl. OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 100).

    Die Planrechtfertigung würde danach nur fehlen, wenn etwa zum Zeitpunkt der Planfeststellung auf Grund der Marktverhältnisse offenkundig ausgeschlossen gewesen wäre, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch verwirklicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 a.a.O. S. 376; OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 101).

    Zum anderen ist der Verweis auf passive Schutzmaßnahmen bei derartigen privatnützigen Vorhaben nicht allgemein ausgeschlossen (vgl. OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 103).

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Planrechtfertigung auf die Klage Dritter hin nicht nur dann zu prüfen ist, wenn diese durch das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden, sondern auch dann, wenn sich diese Dritten - wie vorliegend die Kläger - gegen mittelbare vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzen; auch solche Kläger können geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, 4 B 34.08, juris Rn. 3; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 33 m.w.N.; so wohl auch Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 66; Beschl. v. 5.2.2015, 9 B 1.15, juris Rn. 5; dem folgend OVG Münster, Urt. v. 19.4.2013, 20 D 8/12.AK, juris Rn. 75, 83; zuvor bereits OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 152; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, juris Rn. 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.8.2013, 4 B 332/13, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004, 1 C 10517/04, juris Rn. 29).

    Die Zielkonformität fehlt einem Vorhaben daher insbesondere dann nicht, wenn die privaten Interessen an dem Gewässerausbau, wie vorliegend, mit den öffentlichen Interessen - hier an der Schaffung einer qualitativ und quantitativ leistungsfähigeren Hafeninfrastruktur zum Zwecke der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hafenstandorts - gleichlaufen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 38; zu einem primär privatnützigen Vorhaben BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, 1 BvR 218/99, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 49 ff. (zu § 6 LuftVG); OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 156).

    Die Planrechtfertigung fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierungsfähig ist, weil seiner Verwirklichung unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, juris Rn. 40; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 200; Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, juris Rn. 42; OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 168; Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 65; Ziekow, in: ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 5 Rn. 8 m.w.N.).

    Unabhängig von konkreten Prognosewerten auf Grundlage eines bestimmten Betriebsumfangs gilt insoweit, dass bei der Bewertung der Zumutbarkeit des Betriebslärms die tatsächliche Vorbelastung der klägerischen Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen durch den schon seit Jahrzehnten - standortgebunden - auf dem gegenüberliegenden Elbufer stattfindenden und die Flächen der Kläger im Sinne einer Ortsüblichkeit von Hafenbetriebslärm vorprägenden (Container-)Hafenbetrieb im Zusammenhang mit einigen zentralen Rechtsfragen (s. sogleich) und dabei in erheblichem Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. zur schutzmindernden Bedeutung von Vorbelastung BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010, 7 VR 4.10, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 210; Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 172, 211).

  • OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Antragsteller, die nicht von

    Die faktisch als Musterverfahren behandelte Klage des Antragstellers zu 178) hatte in erster Instanz Erfolg, wurde im Berufungsverfahren vom beschließenden Senat abgewiesen (Urt. v. 2.6.2005, NordÖR 2005, S. 470 - 2 Bf 345/02) und ist im Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

    Bei der Beurteilung der Antragsbegründung legt das Beschwerdegericht sein Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02 - NordÖR 2005, S. 470 ff.) zugrunde.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) zum Ausdruck gebracht, dass die für das Kernvorhaben - die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn -erforderliche Planrechtfertigung (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02, NordÖR 2005, S. 470, 471 ff. m.w.N.) in der Sache vorhanden sein wird.

    Offen bleiben kann weiterhin (vgl. Urt. v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02 insoweit nur in juris), ob bzw. inwieweit Rechte der Antragsteller durch etwaige Abweichungen von (innerstaatlichen) Vorschriften zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Flugplätzen überhaupt berührt sein können (vgl. insoweit verneinend zum Individualschutz durch das Chicagoer Luftfahrtabkommen BVerwG, Urt. v. 4.5.2005, NVwZ 2005, S. 1061, 1065).

  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 8 BV 05.1391

    Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen (Gemeinde)

    Auch eine Planfeststellung zu Gunsten eines (primär) privatnützigen Sonderflughafens bedarf im Hinblick auf die Betroffenheit von Rechten Dritter - hier der Planungshoheit der Klägerin (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 11 Abs. 2 BV) - einer derartigen Rechtfertigung (vgl. BayVGH vom 6.10.2005 Az. 20 CS 05.1389 BA S. 11; OVG Hamburg vom 2.6.2005 NVwZ-RR 2006, 97).

    Bei einem Fachplanungsvorhaben wie dem Um- und Ausbau des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen ist es im Hinblick auf planrechtfertigende Gründe nicht ausreichend, eine Zuordnung des Vorhabens zu den Kategorien "privatnützig" oder "gemeinnützig" vorzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197; OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O.; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2006, RdNr. 10 zu § 8).

    Eine ausdrückliche Bestimmung, die dem entgegenstünde, enthält das Luftverkehrsgesetz jedenfalls nicht (vgl. OVG Hamburg vom 2.6.2005 NVwZ-RR 2006, 97).

    Die Planrechtfertigung würde danach nur fehlen, wenn etwa zum Zeitpunkt der Planfeststellung auf Grund der Marktverhältnisse offenkundig ausgeschlossen gewesen wäre, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch verwirklicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 a.a.O. S. 376; OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 101).

  • VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn : Verwaltungsgericht hebt den

    Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung dahingehend ab, dass die Klage abgewiesen wurde.

    Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller angenommen würde, dass derartige Abweichungen von innerstaatlichen bzw. supranationalen Vorschriften zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Flugplätzen nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Belangen zu dienen bestimmt sind und deshalb subjektive Rechte eröffnen (offen gelassen durch OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02 , Ausdruck S. 82, sowie Beschluss vom 8.3.2006, Ausdruck S. 27 f.; verneinend aber BVerwG, Urteil vom 4.5.2005, NVwZ 2005, 1061 ff., Juris Rn. 51 zum Chicagoer Luftfahrtabkommen), sind die Antragsteller trotzdem nicht durch das Vorhaben in ihren Rechten betroffen.

    In Bezug auf den Flugplatz der Beigeladenen sind bislang in erheblichem Ausmaße Ausnahmen von den Sicherheitsstandards erteilt worden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02 , Ausdruck S. 82).

  • OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05

    Rechtsschutz anerkannter Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss

    Die erforderliche Planrechtfertigung (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02 m.w.N.) wird für das Vorhaben aber auch in der Sache vorhanden sein.

    Das Beschwerdegericht hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) entschieden, dass dem vorgegangenen Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 ein vollständiges Vorhaben zu Grunde lag, welches zu seiner Verwirklichung der im hier streitigen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn nicht bedurfte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 20 D 87/05

    Entscheidung in Verfahren gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

    vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 Bf 345/02 -, ZUR 2006, 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2006 - 8 C 10315/05 -.

    vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 Bf 345/02 -, a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

  • VG Köln, 11.08.2009 - 14 K 4719/06

    Godorfer Hafen: Verwaltungsgericht Köln hebt Planfeststellungsbeschluss der

  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Aufschiebende Wirkung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhobenen

  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 5/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

  • OVG Hamburg, 19.04.2006 - 2 Bs 70/06

    Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des von den Eigentümern als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 128/05

    Flughafen Düsseldorf: Klagen der Flughafennachbarn gegen die Änderung der

  • VG Köln, 11.08.2009 - 14 K 4720/06

    Godorfer Hafen: Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung aufgehoben

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 59/07

    Planerische Rechtfertigung eines Instrumentenlandesystems an einer Landebahn

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2008 - 4 LB 15/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 14/06

    Aufhebung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelungen für das

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952

    Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 133/05

    Aufhebung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelungen für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 138/05

    Aufhebung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelungen für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 9/06

    Aufhebung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelungen für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 15/06

    Aufhebung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelungen für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 13/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

  • OVG Hamburg, 04.06.2020 - 1 E 1/19

    Plangenehmigung für Änderungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Vorfeldes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 139/05

    Änderungen der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf; Zulassung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 137/05

    Aufhebung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelungen für das

  • VG Hamburg, 19.06.2020 - 7 K 6193/15

    Eine Feststellungsklage mit dem Begehren, dass ein abwägungsfester Belang einem

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2006 - 15 KF 8/04

    Zusammenlegung von Grundstücken im Hinblick auf eine nachhaltige Verbesserung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 136/05

    Aufhebung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelungen für das

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

  • VG Köln, 11.08.2009 - 4 K 4719/06
  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862

    Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958

    Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht;

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4955

    Drittklage; Zweckverband; Betreiber eines Krankenhauses; Sachaufwandsträger für

  • VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05

    Genehmigung der Airbus Startbahnverlängerung und Landebahnverlängerung in

  • OVG Hamburg, 19.05.2004 - 2 Bs 240/04
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