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   OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98   

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https://dejure.org/1998,3231
OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98 (https://dejure.org/1998,3231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.1998 - 2 Bl 2/98 (https://dejure.org/1998,3231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - 2 Bl 2/98 (https://dejure.org/1998,3231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Hagen - 67 Gs 906/97
  • OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98

Papierfundstellen

  • StV 1998, 273
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98
    Insoweit hat der Senat in der Vergangenheit bereits wiederholt entschieden, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur ein Haftbefehl berücksichtigt werden darf, hinsichtlich dessen Voraussetzungen der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1994, 551).
  • OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94

    BtM, LKA, Verkündung des Haftbefehls durch Kammer, neuer Haftbefehl, Grundlage

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98
    Insoweit hat der Senat in der Vergangenheit bereits wiederholt entschieden, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur ein Haftbefehl berücksichtigt werden darf, hinsichtlich dessen Voraussetzungen der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1994, 551).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    In Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm, StV 1995, S. 200; StV 1998, S. 273; StV 1998, S. 555; Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl. 1997, § 115 Rn. 3; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, § 115 Rn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 115 Rn. 11, jeweils m.w.N.) besteht aber Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet.

    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 115 StPO, so darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (OLG Hamm, StV 1998, S. 273; StV 1998, S 555).

  • OLG Celle, 08.12.2016 - 1 Ws 599/16

    Richterliche Vernehmung nach Änderung oder Neufassung eines bestehenden

    Vielmehr ist - unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 114a Rn. 3) - eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl, wie hier, wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012 - III-1 Ws 469/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 3 Ws 39/09; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273; KK-StPO- Graf , 7. Aufl. 2013, § 115 Rn. 15; LR-StPO/ Hilger , 26. Aufl. 2007, § 1115 Rn. 3, 15; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 115 Rn. 12).

    Vgl. zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPO BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273).

  • OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/05

    Untersuchungshaft: Sechsmonats-Prüfung bei nicht ordnungsgemäß verkündeter

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet, da es sich in der Sache ... - im Umfang der Erweiterung - um einen neuen Haftbefehl handelt (vgl. OLG Hamm StV 1998, 273; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 15; KMR, StPO, § 115 Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., §§ 114 Rdnr. 18 und 115 Rdnr. 12 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa um einen Fall des § 115 a StPO (vgl. OLG Hamm StV 1998, S. 273 und 555).

  • OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20

    Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls

    Soweit die Annahme hinreichender Rechtswahrung ergänzend auf die dem ersuchten Gericht gem. § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO obliegende Weiterleitung erhobener Einwände an das zuständige Gericht und den Anspruch des Beschuldigten auf Vorführung gem. § 115a Abs. 3 StPO gestützt wird, wird verkannt, dass es sich bei der erbetenen Haftbefehlseröffnung schon nicht um einen Fall des § 115a StPO handelt (OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.1998, Az. 2 BL 2/98, bei juris).
  • OLG Celle, 26.02.2020 - 1 Ws 1/20

    Pflicht zur Anhörung des Verhafteten vor Aufrechterhaltung des Haftbefehls;

    Die unverzichtbare persönliche Vernehmung entsprechend § 115 Abs. 2 und Abs. 3 StPO soll dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen, und der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die den neuen Haftbefehl tragenden Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen (vgl. OLG Celle aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11 ; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; vgl. zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPO BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 , NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98 , StV 1998, 273 ).
  • OLG Zweibrücken, 04.07.2007 - 1 HPL 24/07

    Gesetzliche Haftprüfung: Überprüfungsgrundlage bei zwischenzeitlich geändertem

    Dies darf auch nicht durch den Senat im Rahmen der gesetzlichen Haftprüfung nachgeholt werden, diese hat alleine den ursprünglichen Haftbefehl zugrunde zu legen (BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Hamm StV 1998, 273; StV 1995, 200; KK Boujong StPO 5. Aufl. § 114 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß ein erweiterter Haftbefehl dem Beschuldigten nicht nur durch Übersendung zur Kenntnis gebracht werden kann, sondern § 115 StPO entsprechend anzuwenden ist und (auch) der erweiterte Haftbefehl dem Beschuldigten verkündet werden muß (vgl. u.a. zuletzt Senatsbeschluß vom ... 22. Januar 1998 in 2 Bl 2/98).
  • OLG Zweibrücken, 04.07.2007 - 1 HPL 25/07

    Umfang einer Überprüfung der erforderlichen Fortdauer der Untersuchungshaft im

    Dies darf auch nicht durch den Senat im Rahmen der gesetzlichen Haftprüfung nachgeholt werden, diese hat alleine den ursprünglichen Haftbefehl zugrunde zu legen (BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Hamm StV 1998, 273; StV 1995, 200; KK Boujong StPO 5. Aufl. § 114 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 19.01.1999 - 2 BL 316/98

    Bestreitende Angeschuldigte, Diebstahl, Umfang, vorübergehende starke Belastung,

    Insoweit ist der Haftbefehl inzwischen durch Beschluss der 1. großen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1998 angepaßt worden, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats für das Haftprüfungsverfahren nun auch vom Vorwurf der Anklage vom 9. Dezember 1998 ausgegangen werden kann (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200; zuletzt Senat in StV 1998, 273 = wistra 1998, 158).
  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 19/99

    Wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens erst durch das

    Insoweit ist der Haftbefehl vom 13. August 1998 inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. Oktober 1998, der dem Angeschuldigten am 5. November 1998 verkündet worden ist, neu gefasst worden und an die Anklage angepasst worden, so dass - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat in StV 1995, 200; siehe auch Beschluss vom 22.1. 1998 - 2 BL 2/9 - ZAP EN-Nr. 183/98 = StV 1998, 273 = wistra 1998, 158, jeweils mit weiteren Nachweisen) - auch für das Haftprüfungsverfahren gemäß den §§ 121, 122 StPO von den mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfen ausgegangen werden kann.
  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98

    Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens,

  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 318/98

    Wichtiger Grund, umfangreiche Ermittlungen, Auswertung umfangreicher Unterlagen

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