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   OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05   

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OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05 (https://dejure.org/2006,12807)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 Bs 110/05 (https://dejure.org/2006,12807)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2006 - 2 Bs 110/05 (https://dejure.org/2006,12807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • hamburg.de PDF

    Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung"

  • Judicialis

    LuftVG § 8; ; LuftVG § ... 10 Abs. 4; ; LuftVG § 10 Abs. 6; ; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1; ; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 2; ; WHG § 31 Abs. 5; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 80; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 a Abs. 3; ; VwGO § 92 Abs. 3; ; VwGO § 124 a Abs. 6; ; VwGO § 130 Abs. 2; ; VwGO § 146; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 2; ; VwGO § 147; ; HmbVwVfG § 20; ; HmbVwVfG § 21 Abs. 1 Satz 1; ; 16. BImSchV § 2; ; 16. BImSchV § 2 Abs. 1; ; 16. BImSchV § 3; ; HmbDeichO § 4

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Antragsteller, die nicht von einer Enteignung betroffen sind, auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss "Airbus Startverlängerung und Landebahnverlängerung" eines Sonderlandeplatzes in Hamburg-Finkenwerder; Substantiierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses als Voraussetzung; Antrag auf ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Gegner erneut erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Die faktisch als Musterverfahren behandelte Klage des Antragstellers zu 178) hatte in erster Instanz Erfolg, wurde im Berufungsverfahren vom beschließenden Senat abgewiesen (Urt. v. 2.6.2005, NordÖR 2005, S. 470 - 2 Bf 345/02) und ist im Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

    Bei der Beurteilung der Antragsbegründung legt das Beschwerdegericht sein Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02 - NordÖR 2005, S. 470 ff.) zugrunde.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) zum Ausdruck gebracht, dass die für das Kernvorhaben - die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn -erforderliche Planrechtfertigung (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02, NordÖR 2005, S. 470, 471 ff. m.w.N.) in der Sache vorhanden sein wird.

    Offen bleiben kann weiterhin (vgl. Urt. v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02 insoweit nur in juris), ob bzw. inwieweit Rechte der Antragsteller durch etwaige Abweichungen von (innerstaatlichen) Vorschriften zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Flugplätzen überhaupt berührt sein können (vgl. insoweit verneinend zum Individualschutz durch das Chicagoer Luftfahrtabkommen BVerwG, Urt. v. 4.5.2005, NVwZ 2005, S. 1061, 1065).

  • VG Hamburg, 28.06.2004 - 15 E 2345/04
    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Ferner haben die Antragsteller am 7. Juni 2004 den vorliegenden Eilantrag gestellt und zur Begründung ihres Aussetzungsantrags (lediglich) schlagwortartig bestimmte aus ihrer Sicht fehlerbehaftete Bereiche des Planfeststellungsbeschlusses gekennzeichnet und im Übrigen auf ihre innerhalb der Antragsfrist nach § 10 Abs. 6 LuftVG eingereichte Klage sowie die Antragsbegründung weiterer enteignungsbetroffener Kläger in einem zweiten Eilverfahren (15 E 2345/04) verwiesen.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage anderer Antragsteller, die sich auch gegen die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 wandten, angeordnet (15 E 2345/04).

    Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Beschwerdeverfahren bemängeln, dass die Prozessbevollmächtigten im Antragsverfahren nicht ausdrücklich auch auf die Klagebegründung im Verfahren 15 K 2344/04, sondern insoweit unzureichend auf die in diesem Verfahren übermittelten Einwendungsschreiben der Antragsteller und die im parallel geführten Eilverfahren 15 E 2345/04 gegebene Begründung, in dem die weiteren Kläger der Hauptsacheklage zusammengefasst waren, verwiesen habe, steht dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.

  • VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Die allgemeine Bezugnahme im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005, mit dem die Antragsteller innerhalb der Frist zur Erweiterung des Streitgegenstands auf den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 und den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ihren Antrag insoweit begründet haben, auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes vom 22. Dezember 2005 in einem anderen erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht geführten Eilverfahren (15 E 3674/05) reicht hierzu nicht aus, selbst wenn dieser Schriftsatz - ohne die zugehörige Anlage zur behaupteten Befangenheit - im vorliegenden Verfahren als Anlage eingereicht worden ist.

    i) Soweit jene Antragsteller, die im unmittelbaren (tatsächlichen) Schutzbereich des aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses abzutragenden Teils des Neß-Hauptdeiches und des Neuenfelder Hauptdeiches leben, in diesem Rückbau eine Verletzung ihrer rechtlich geschützten Interessen erblicken und mit ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2005 im weiteren erstinstanzlich anhängigen Eilverfahren 15 E 3674/05 geltend machen, die Änderung der Haupthochwasserschutzlinie sei verfahrensfehlerhaft im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorgenommen worden und hätte stattdessen eines eigenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurft, ist dieses im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hatten nur hinsichtlich der Anträge Erfolg, die von Miteigentümern eines 100 qm großen "Sperrgrundstücks" gestellt worden waren (Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. August 2004, NordÖR 2004, S. 354 - 2 Bs 300/04).

    Das Beschwerdegericht ist in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 zur Überzeugung gelangt, dass die im Jahr 2000 genehmigte Bahnlänge für den Start- und die Landung von Flugzeugen des Typs A380 ausreicht, und hat in seinem Beschluss vom 9. August 2004 (NordÖR 2004, S. 354, 360) ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Verlängerung der Start und Landebahn lediglich erforderlich ist, um Starts und Landungen der Frachtversion des A380 mit einem höheren Start- bzw. Landegewicht zu ermöglichen, als es der Planbegründung für den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 zugrunde lag.

  • OVG Hamburg, 19.02.2001 - 2 Bs 370/00

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Nach Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 angestrengte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Beschwerdegericht (u.a. z.B. Teilbeschluss vom 19.2.2001 - 2 Bs 370/00, NordÖR 2001, S. 135) und in der Folge vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschl. v. 2.10.2002 - 15 VG 3906/2002, NordÖR 2002, S. 468; bestätigt durch Beschl. des Beschwerdegerichts v. 3.2.2003 - 2 Bs 376/02).

    Die darin zum Ausdruck kommende institutionelle Nähe von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger ist keine Frage der Befangenheit einzelner Bediensteter und im Übrigen auch kein Verfahrensfehler (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 370/00 - m.w.N. insoweit in juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 20 Rn. 9).

  • OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05

    Einstweiliger Rechtsschutz: Interessenabwägung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Mit Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) hat das Beschwerdegericht ferner die aufschiebende Wirkung der Klage zweier Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 insoweit angeordnet, als er die Entfernung eines Gehölzbestandes vorsieht.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) zum Ausdruck gebracht, dass die für das Kernvorhaben - die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn -erforderliche Planrechtfertigung (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02, NordÖR 2005, S. 470, 471 ff. m.w.N.) in der Sache vorhanden sein wird.

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Rechtsschutz anerkannter Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Mehrere neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ließen eine solche Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung gleichfalls nicht erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1994, BVerwGE 96, S. 239, 241 f.; Beschl. v. 17.9.2001, DVBl. 2001, S. 1861; Beschl. v. 16.7.2003, NJW 2003, S. 1392).

    Vielmehr hatte das Bundesverwaltungsgericht mehrfach (sogar) zum Ausdruck gebracht, dass den Regelungen zur gesetzlichen sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen in einzelnen Fachplanungsgesetzen nicht generell ein höheres Gewicht beizumessen sei als den Aufschubinteressen; mache der Betroffene von der Möglichkeit Gebrauch, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, obliege es im Eilverfahren der Planungsbehörde darzulegen, aus welcher konkreten Interessenposition sich die Befugnis des Vorhabenträgers ableite, vor der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens mit der Ausführung des Vorhabens beginnen zu können (vgl. Beschl. v. 21.7.1994, a.a.O.; Beschl. v. 17.9.2001, a.a.O.).

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Ferner ist gegenwärtig in keiner Weise erkennbar, dass die Summierung aller Lärmimmissionen - ungeachtet ihrer Zuordnung zu verschiedenen Vorhaben und Berechnungsverfahren - bei den insoweit durch die Summierung besonders betroffenen Antragstellern zu 31), 32) und zu 59) im Ergebnis am Tage außen zu einem Dauerschallpegel von jedenfalls deutlich jenseits 70 dB(A) Leq3 führt, der konkrete Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben könnte (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.2004 - 2 E 1/98.P; BGH Urt. v. 25.3.1993, NJW 1993, S. 1700, 1701; Halama/Stüer NVwZ 2003, 137, 142 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Offen bleiben kann weiterhin (vgl. Urt. v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02 insoweit nur in juris), ob bzw. inwieweit Rechte der Antragsteller durch etwaige Abweichungen von (innerstaatlichen) Vorschriften zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Flugplätzen überhaupt berührt sein können (vgl. insoweit verneinend zum Individualschutz durch das Chicagoer Luftfahrtabkommen BVerwG, Urt. v. 4.5.2005, NVwZ 2005, S. 1061, 1065).
  • VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02
    Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05
    Vielmehr hat das Beschwerdegericht nunmehr zu überprüfen, ob sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, S. 67, 69; Beschl. v. 3.9.2003 - 2 Bs 313/03; VGH Kassel, Beschl. v. 23.10.2002, NVwZ-RR 2003, S. 458) und dabei vorliegend das Begehren der Antragsteller gemäß § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO im gesetzlichen Rahmen umfassend zu prüfen, wobei sich allerdings aus der Notwendigkeit einer fristgerechten Antragsbegründung ergibt, dass nicht fristgerecht in das Verfahren eingeführte Gesichtspunkte den Erfolg des Antrags nicht begründen können.
  • BGH, 31.01.2003 - V ZR 143/02

    Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch spätere

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • OVG Hamburg, 03.02.2003 - 2 Bs 376/02
  • BVerwG, 17.09.2001 - 4 VR 19.01

    Sofort vollziehbarer Verwaltungsakt; Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • VG Hamburg, 02.10.2002 - 15 VG 3906/02

    Gerichtlicher Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; ausländerrechtliche

  • VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn : Verwaltungsgericht hebt den

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) zurückgewiesen.

    Nicht dargelegt ist, dass dies hier bereits der Fall war (vgl. im Ergebnis entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 ).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) und vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) festgestellt, dass hinsichtlich der Planrechtfertigung unter dem Blickwinkel des unmittelbar privatnützigen Zwecks des Vorhabens keine Bedenken bestehen.

    Soweit sich die Antragsteller auf flugsicherheitsbedingte Nutzungsbeschränkungen ihrer Grundstücke (Flurstücke ... der Antragstellerin zu 1] sowie ... des Antragstellers zu 8]) berufen, ist dies Vorbringen bereits durch § 10 Abs. 4 LuftVG ausgeschlossen (so entsprechend für Nachbarn der Antragsteller: OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 29).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich durch die 2004 beschlossene Landebahnverlängerung die von Wirbelschleppen bewirkten Gefahren gegenüber der Situation des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 in relevanter Weise verstärkt hätten und zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung gewichtiger Belange der Antragsteller führten (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 22, 29).

    Insoweit nimmt die beschließende Kammer vollen Umfangs Bezug auf die zwischenzeitlichen Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. März 2006, welches einen Rechtsanspruch der Betroffenen auf den Fortbestand oder die Ersetzung des Binnendeichs verneint hat (2 Bs 110/05, Ausdruck S. 30 ff.).

    Weder werden subjektive Rechte oder gewichtige Belange der Antragsteller durch Fluglärm, Baulärm oder Straßenlärm noch durch die Kumulation verschiedener Lärmarten beeinträchtigt (entsprechend für Nachbarn der Antragsteller OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 22 ff.).

    Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung der Immissionsbelastung von vergleichbaren Nachbargrundstücken durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Bezug genommen (OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 22 ff.).

    Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Richtlinie über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen als auch - unbeschadet der genauen rechtlichen Bedeutung dieses internationalen Regelwerks - der Anhang 14 der ICAO Ausnahmen von der Hindernisfreiheit als möglich erachten (vgl. zu beidem OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05, Ausdruck S. 28; vgl. entsprechend auch VGH München, Urteil vom 20.5.2003, 20 A 02.40015 u.a.m., Juris Rn. 121).

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Die Beschwerde wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) in der Sache zurückgewiesen: Eine Planrechtfertigung für das Vorhaben sei anzunehmen, da nicht ersichtlich sei, dass die bisher geplante Start- und Landebahn für das Frachtflugzeug sicher ausreiche.

    In Bezug auf etwaige Hochwassergefahren wurde der Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) zitiert.

    Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe sich dem in seiner Entscheidung 2 Bs 110/05 angeschlossen.

    Dies hätten sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 27.3.2006, 15 E 3674/05) als auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05) bereits mit ausführlicher Begründung dargestellt.

    Bereits im Eilverfahren 2 Bs 110/05 hat das Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. März 2006 - noch zeitnah zum streitbefangenen Planfeststellungsverfahren 2004 - Folgendes festgestellt:.

    Anspruch auf ein fortdauernd überobligatorisches Schutzniveau, so insbesondere durch zwei Deichlinien, besteht regelmäßig nicht (so auch bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05, BA S. 29 ff.; so dazu unter dem Aspekt von Art. 2 Abs. 1 GG auch BVerfG, Beschluss vom 2.6.2006, 1 BvR 1245/06, n.v.).

    Wie bereits das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner Eilentscheidung (Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05, BA S. 29 ff.) ausgeführt hat, gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, statt von einer durch zwei Hauptdeichlinien gegen Hochwassergefahren geschützt zu sein.

  • OVG Hamburg, 19.04.2006 - 2 Bs 70/06

    Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des von den Eigentümern als

    In seinem Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05), der u.a. Antragsteller aus Neuenfelde betraf, deren Wohngrundstücke in einer geringeren Entfernung hierzu belegen sind, hat das Beschwerdegericht ausgeführt:.

    In der Sache hat das Beschwerdegericht im parallel geführten Verfahren anderer Antragsteller aus Finkenwerder eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte verneint und in seinem Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) ausgeführt:.

  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

    Da die Richtlinie - wie auch der Anhang 14 der ICAO - allerdings Ausnahmen von der Hindernisfreiheit als möglich erachtet (vgl. zu beidem OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006, 2 Bs 110/05 , Ausdruck S. 28), bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob nicht spezielle Umstände die Erteilung einer Ausnahme insbesondere zum Schutze bedrohter Tierarten verlangen.
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