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   OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04   

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OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04 (https://dejure.org/2004,15946)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 Bs 13/04 (https://dejure.org/2004,15946)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2004 - 2 Bs 13/04 (https://dejure.org/2004,15946)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine Tekturgenehmigung; Begriff der Tekturgenehmigung oder Nachtragsgenehmigung ; Ergänzung der Baugenehmigung bei geringfügigen Änderungen eines noch nicht vollständig ausgeführten Bauvorhabens

  • Judicialis

    HBauO § 79

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reichweite von Nachtragsgenehmigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Saarland, 27.09.1994 - 2 R 46/93

    Nachtragsgenehmigung; Tekturgenehmigung; Änderung; Bauvorhaben; Wesentliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04
    In der Baupraxis anderer Bundesländer und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Saarlouis, Urt. v. 27.11.1994 - 2 R 46/93 - in juris; VGH München, Urt. v. 22.3.1984, BayVBl. 1984, 596; vgl. ferner Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung Bd. I, Stand Oktober 2003, Art. 72 Rdnr. 106 ff. m.w.Nachw.) wird hierunter üblicherweise die Zulassung kleinerer Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens verstanden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren.
  • OVG Hamburg, 27.10.1998 - 2 Bs 353/98
    Auszug aus OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04
    Zwar kommen Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit etwa dann in Betracht, wenn der Genehmigungsanspruch für das Bauvorhaben offensichtlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2001 - 2 Bs 254/01 - v. 31.8.2000 - 2 Bs 249/00 - v. 23.11.1998 - 2 Bs 394/98 - v. 27.10.1998 - 2 Bs 353/98 -).
  • OVG Hamburg, 03.09.2001 - 2 Bs 254/01
    Auszug aus OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04
    Zwar kommen Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit etwa dann in Betracht, wenn der Genehmigungsanspruch für das Bauvorhaben offensichtlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2001 - 2 Bs 254/01 - v. 31.8.2000 - 2 Bs 249/00 - v. 23.11.1998 - 2 Bs 394/98 - v. 27.10.1998 - 2 Bs 353/98 -).
  • OVG Hamburg, 23.11.1998 - 2 Bs 394/98
    Auszug aus OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04
    Zwar kommen Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit etwa dann in Betracht, wenn der Genehmigungsanspruch für das Bauvorhaben offensichtlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2001 - 2 Bs 254/01 - v. 31.8.2000 - 2 Bs 249/00 - v. 23.11.1998 - 2 Bs 394/98 - v. 27.10.1998 - 2 Bs 353/98 -).
  • OVG Hamburg, 31.08.2000 - 2 Bs 249/00
    Auszug aus OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04
    Zwar kommen Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit etwa dann in Betracht, wenn der Genehmigungsanspruch für das Bauvorhaben offensichtlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2001 - 2 Bs 254/01 - v. 31.8.2000 - 2 Bs 249/00 - v. 23.11.1998 - 2 Bs 394/98 - v. 27.10.1998 - 2 Bs 353/98 -).
  • OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Einstellungs- und

    Insoweit gelten keine anderen als die für das bauaufsichtliche Verfahren geltenden Grundsätze (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, NordÖR 2004, 286, juris Rn. 8, m.w.N.).

    Allerdings kommen - ebenso wie im bauaufsichtlichen Verfahren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, NordÖR 2004, 286, juris Rn. 8, m.w.N.) - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die bloß formelle Illegalität einer Maßnahme den Erlass einer Einstellungsanordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG rechtfertigt, in Betracht.

    Auch insoweit gilt nichts anderes als für das bauaufsichtliche Verfahren (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, NordÖR 2004, 286, juris Rn. 8, m.w.N.; Beschl. v. 27.4.2010, 2 Bs 69/10, BA S. 3 f.).

  • OVG Hamburg, 30.03.2011 - 2 Bf 374/06

    Baugenehmigungsverfahren - bauordnungsrechtliche Anforderungen an die

    Ein hiergegen gerichteter Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (VG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2003, 17 VG 5809/2003 und OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 2 Bf 405/05 (17 K 2106/03) betreffend den Streit der Beteiligten um die Rücknahme der Baugenehmigung vom 25. Juni 2002, der Gerichtsakten 2 Bs 313/03 (17 VG 2107/2003), 2 Bs 13/04 (17 VG 5809/2003) und 2 Bs 345/05 betreffend die vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Maßgeblich hierfür ist nach wie vor die schwierige Grundwassersituation, die durch das bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 Bs 13/04 von den Klägern eingereichte Gutachten des Dipl.-Geol.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Während mit einer Nachtragsbaugenehmigung ("Tekturgenehmigung") kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen werden können, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, BRS 79 Nr. 224, juris Rn. 23 m.w.N.), ist ein aliud anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet, und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist (vgl. zur Abgrenzung etwa OVG NW, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 25 CS 06.1474 -, juris Rn. 3 ff.; HbgOVG, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 Bs 13/04 -, juris Rn. 4 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 3.11

    Teltow-Seehof; Restitutionsverfahren; Baugenehmigung; Innenbereich; Außenbereich;

    Nur wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren würden, d.h. die Identität des Vorhabens trotz der Änderung im Wesentlichen gewahrt bliebe und kein "Aliud" entstünde, müsste kein neuer Bauantrag anhängig gemacht werden (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2007 - 1 CS 07.801 -, BauR 2008, 807 [809]; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 Bs 13/04 -, NordÖR 2004, 286 f.; Knuth in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, Komm., 6. Aufl. 2008, Rn. 8 zu § 71; zum modifizierten Bauantrag vgl. ferner Urteil des Senats vom 24. März 2011 - OVG 2 B 9.10 -, juris Rn. 17).
  • OVG Hamburg, 30.03.2011 - 2 Bf 405/05

    Zur Rücknahme einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Verfahren nach dem

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 2 Bf 374/06 (17 K 4355/04) betreffend den Streit der Beteiligten um eine weitere Baugenehmigung, der Gerichtsakten 2 Bs 313/03 (17 VG 2107/2003), 2 Bs 13/04 (17 VG 5809/2003) und 2 Bs 345/05 betreffend die vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 5.11

    Teltow-Seehof; Restitutionsverfahren; Bauvorbescheid; Innenbereich; Außenbereich;

    Nur wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren würden, d.h. die Identität des Vorhabens trotz der Änderung im Wesentlichen gewahrt bliebe und kein "Aliud" entstünde, müsste kein neuer Bauantrag anhängig gemacht werden (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2007 - 1 CS 07.801 -, BauR 2008, 807 [809]; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 Bs 13/04 -, NordÖR 2004, 286 f.; Knuth in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, Komm., 6. Aufl. 2008, Rn. 8 zu § 71; zum modifizierten Bauantrag vgl. ferner Urteil des Senats vom 24. März 2011 - OVG 2 B 9.10 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 4.11

    Teltow-Seehof; Restitutionsverfahren; Baugenehmigung; Innenbereich; Außenbereich;

    Nur wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren würden, d.h. die Identität des Vorhabens trotz der Änderung im Wesentlichen gewahrt bliebe und kein "Aliud" entstünde, müsste kein neuer Bauantrag anhängig gemacht werden (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2007 - 1 CS 07.801 -, BauR 2008, 807 [809]; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 Bs 13/04 -, NordÖR 2004, 286 f.; Knuth in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, Komm., 6. Aufl. 2008, Rn. 8 zu § 71; zum modifizierten Bauantrag vgl. ferner Urteil des Senats vom 24. März 2011 - OVG 2 B 9.10 -, juris Rn. 17).
  • VG Hamburg, 08.03.2021 - 9 E 4562/20
    Eine solche Ergänzung der Baugenehmigung ist auch nach hamburgischem Bauordnungsrecht bei geringfügigen Änderungen eines noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens grundsätzlich möglich (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 11 K 2635/10

    Vorbescheid: Bescheidungsfähigkeit einer Voranfrage für die Errichtung einer

    Dies gilt unabhängig von der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die Beantragung eines Änderungsbescheides überhaupt rechtlich zulässig war oder vielmehr ein neuer vollständiger Bauantrag hätte eingereicht werden müssen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, Ls. 2 u. Rn. 4 f., juris; BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, 4 B 43/10, Rn. 10, juris).
  • VG Hamburg, 24.08.2020 - 9 E 1395/20

    Stilllegung einer genehmigten Kindertagesstätte ohne Nachweis von

    Insbesondere erweist sich die Anordnung der Baueinstellung nicht wegen eines offensichtlichen materiellen Genehmigungsanspruchs (hierzu: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2010, 2 Bs 69/10, n. v., S. 4 BA; Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, juris Rn. 8) als unverhältnismäßig.
  • VG Hamburg, 08.03.2021 - 9 E 4561/20

    Änderung einer bestehenden aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bei

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