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   BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15   

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BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15 (https://dejure.org/2017,24631)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2017 - 2 BvE 1/15 (https://dejure.org/2017,24631)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 (https://dejure.org/2017,24631)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, §§ 63 ff BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 20b Abs 2 Nr 4 BKAG 1997
    Zur Reichweite des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages bzw des Rechts der Bundesregierung zur Auskunftsverweigerung, soweit die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste (hier: Frage der Verstrickung von V-Leuten in das ...

  • Wolters Kluwer

    Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, der Fraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung; Antwortpflicht der Bundesregierung für den Bereich der Tätigkeit von Nachrichtendiensten; Bedeutung des Einsatzes verdeckter Quellen bei ...

  • doev.de PDF

    Informationsanspruch des Bundestags gegenüber der Bundesregierung; Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten

  • rewis.io

    Zur Reichweite des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages bzw des Rechts der Bundesregierung zur Auskunftsverweigerung, soweit die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste (hier: Frage der Verstrickung von V-Leuten in das ...

  • ra.de
  • tp-presseagentur.de

    Zum parlamentarischen Interesse beim Einsatz sog. V-Leute

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, der Fraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung; Antwortpflicht der Bundesregierung für den Bereich der Tätigkeit von Nachrichtendiensten; Bedeutung des Einsatzes verdeckter Quellen bei ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1 S. 2
    Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, der Fraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung; Antwortpflicht der Bundesregierung für den Bereich der Tätigkeit von Nachrichtendiensten; Bedeutung des Einsatzes verdeckter Quellen bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Reichweite des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages bzw des Rechts der Bundesregierung zur Auskunftsverweigerung, soweit die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste (hier: Frage der Verstrickung von V-Leuten in das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit dem Oktoberfestattentat teilweise zu Unrecht verweigert

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskünfte über V-Leute: Regierung muss Antwortverweigerung wenigstens besser begründen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit dem Oktoberfestattentat teilweise zu Unrecht verweigert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung

  • Telepolis (Pressebericht, 18.07.2017)

    Oktoberfestattentat: Bundesregierung muss Auskunft über V-Männer geben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten zu Unrecht verweigert

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    V-Leute mit Verfassungsrang - ein Pyrrhussieg in Karlsruhe für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20, 38 GG; §§ 5, 6, 8 BVerfSchG
    Verpflichtung der Bundesregierung, Auskünfte zu V-Leuten zu erteilen

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Fragerecht des Bundestages bezüglich des Einsatzes von V-Leuten

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 146, 1
  • NVwZ 2017, 1364
  • K&R 2017, 596
  • DÖV 2017, 829
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG kann Antragsgegenstand im Organstreitverfahren sowohl eine rechtserhebliche Maßnahme als auch ein rechtserhebliches Unterlassen sein (vgl. BVerfGE 103, 81 ; 137, 185 ; 139, 194 ; stRspr).

    Damit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerten, in der Geschäftsordnung des Bundestages näher ausgestalteten Fragerechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin eigene Rechte der Antragstellerinnen - soweit sie die unzureichende Beantwortung von ihnen jeweils selbst gestellter Anfragen rügen - und Rechte des Bundestages aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt (vgl. dazu BVerfGE 94, 351 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    a) Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt sich ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 139, 194 ; jeweils m.w.N.; stRspr).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird außer durch die Wahl des Parlaments, die vom Parlament beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt und die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung auch durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung hergestellt (vgl. etwa BVerfGE 137, 185 ; 139, 194 ).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (BVerfGE 137, 185 ; vgl. ferner BVerfGE 130, 76 ).

    a) Der Informationsanspruch kann sich von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag fehlt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient dieser Grundsatz zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 118, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 137, 185 ; stRspr).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 118, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 119, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

    aa) Die insoweit zu Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen entwickelten Maßstäbe sind auf das Fragerecht der Abgeordneten zu übertragen (so bereits BVerfGE 124, 161 zu Kleinen Anfragen und BVerfGE 137, 185 zu Fragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages und schriftlichen Fragen), weil es sich mit Blick auf das parlamentarische Informationsinteresse und das gegebenenfalls entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse der Exekutive um vergleichbare Sachverhalte handelt.

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 138, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Mithin kann bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen die Berufung auf das Wohl des Bundes gerade gegenüber dem Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Die Geheimschutzordnung kann damit ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse sein (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; siehe ferner BVerfGE 130, 318 ; 131, 152 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungs- noch das Haushalts- noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 140, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Durch die Beschränkung des Fragerechts der Mitglieder des Bundestages auf die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums wird ein Maß an Geheimhaltung praktisch ermöglicht, das zum Ausgleich der kollidierenden Interessen führen kann (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    d) Schließlich können das Fragerecht der Abgeordneten, Fraktionen und des Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Wenn öffentliche Stellen mit einer V-Person kooperiert haben, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    a) In Bezug auf die Tätigkeit von Nachrichtendiensten kommt eine grundsätzliche Begrenzung des Informationsanspruchs des Bundestages, wie sie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Frage- und Informationsrecht im Bereich der Rüstungsexportkontrolle für Anfragen zu Vorgängen vor Erlass einer positiven Genehmigungsentscheidung im Ansatz vorgenommen wurde (vgl. BVerfGE 137, 185 ff.), nicht in Betracht.

    Die Antwort auf Fragen zu noch nicht beschiedenen Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen, zu entsprechenden Voranfragen von Rüstungsunternehmen und zu abschlägig beschiedenen Anträgen können aus Gründen des Staatswohls verweigert werden, weil das vorzeitige Bekanntwerden sensibler Rüstungsexportgeschäfte zu Verwerfungen im Verhältnis zu dem jeweiligen Erwerberland führen, die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigen und zu Einbußen für die inländische Rüstungsindustrie führen kann (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Die Fragen 23, 25, 29 und 31 sind jedoch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie gestellt wurden (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ), dahingehend auszulegen, dass um Auskunft gebeten wird, ob ehemalige Mitglieder der Wehrsportgruppe Hoffmann nach dem Oktoberfestattentat als V-Leute tätig waren.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    1. Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. sind als Fraktionen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig und berechtigt, sowohl eigene Rechte als auch Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 131, 152 ; 139, 194 ; stRspr).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 119, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ).

    Danach bildet eine Grenze des Beweiserhebungsrechts das Staatswohl, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 137, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Mithin kann bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen die Berufung auf das Wohl des Bundes gerade gegenüber dem Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    (1) Der Bundestag hat in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 139, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Die Geheimschutzordnung kann damit ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse sein (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; siehe ferner BVerfGE 130, 318 ; 131, 152 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungs- noch das Haushalts- noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 140, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    d) Schließlich können das Fragerecht der Abgeordneten, Fraktionen und des Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    dd) Auch zugunsten des Schutzes der Grundrechte Privater gestattet die Bedeutung, die das Informations- und das Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates haben, in aller Regel dann keine Verkürzung des grundsätzlichen Rechts auf Beantwortung der der Regierung gestellten Fragen, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiet gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Eine Ausnahme hiervon gilt nur für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ).

    Wenn öffentliche Stellen mit einer V-Person kooperiert haben, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    1. Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. sind als Fraktionen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig und berechtigt, sowohl eigene Rechte als auch Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 131, 152 ; 139, 194 ; stRspr).

    Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG kann Antragsgegenstand im Organstreitverfahren sowohl eine rechtserhebliche Maßnahme als auch ein rechtserhebliches Unterlassen sein (vgl. BVerfGE 103, 81 ; 137, 185 ; 139, 194 ; stRspr).

    Damit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerten, in der Geschäftsordnung des Bundestages näher ausgestalteten Fragerechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Das Recht auf Information stellt sowohl ein eigenes Recht der Fraktionen dar, das der Bundesregierung gegenüber geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), als auch ein Recht des Deutschen Bundestages, auf welches sich die Antragstellerinnen im Wege der Prozessstandschaft berufen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin eigene Rechte der Antragstellerinnen - soweit sie die unzureichende Beantwortung von ihnen jeweils selbst gestellter Anfragen rügen - und Rechte des Bundestages aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt (vgl. dazu BVerfGE 94, 351 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    a) Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt sich ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 139, 194 ; jeweils m.w.N.; stRspr).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifender drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 139, 194 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 139, 194 ).

    Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird außer durch die Wahl des Parlaments, die vom Parlament beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt und die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung auch durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung hergestellt (vgl. etwa BVerfGE 137, 185 ; 139, 194 ).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    a) Der Informationsanspruch kann sich von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag fehlt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Wenn öffentliche Stellen mit einer V-Person kooperiert haben, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient dieser Grundsatz zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 118, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 119, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ).

    Danach bildet eine Grenze des Beweiserhebungsrechts das Staatswohl, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 137, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 138, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheimzuhalten sind (BVerfGE 124, 78 ).

    Die Geheimschutzordnung kann damit ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse sein (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; siehe ferner BVerfGE 130, 318 ; 131, 152 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Schließlich können das Fragerecht der Abgeordneten, Fraktionen und des Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    b) Die Begründung stellt nicht nur ein Instrument kritischer Selbstkontrolle dar, sondern soll die Berechtigung zur Antwortverweigerung plausibel machen und die Prüfung ermöglichen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, so vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Wenn öffentliche Stellen mit einer V-Person kooperiert haben, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerten, in der Geschäftsordnung des Bundestages näher ausgestalteten Fragerechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Das Recht auf Information stellt sowohl ein eigenes Recht der Fraktionen dar, das der Bundesregierung gegenüber geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), als auch ein Recht des Deutschen Bundestages, auf welches sich die Antragstellerinnen im Wege der Prozessstandschaft berufen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    a) Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt sich ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; stRspr).

    a) Der Informationsanspruch kann sich von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag fehlt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Die Bundesregierung ist insoweit nicht auf Auskünfte beschränkt, die die Koordinierungsfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Bereits die durch § 5 Abs. 1 BVerfSchG dem Bundesamt für Verfassungsschutz eröffnete Möglichkeit, Daten der Landesverfassungsschutzbehörden zu nutzen, sowie die in § 6 BVerfSchG geregelte gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden sprechen dafür, dass der Verantwortungsbereich der Bundesregierung auch bei Fragen, die sich auf ihre Erkenntnisse über die Tätigkeit und Informationen von Verfassungsschutzbehörden der Länder beziehen, berührt sein kann (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    aa) Die insoweit zu Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen entwickelten Maßstäbe sind auf das Fragerecht der Abgeordneten zu übertragen (so bereits BVerfGE 124, 161 zu Kleinen Anfragen und BVerfGE 137, 185 zu Fragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages und schriftlichen Fragen), weil es sich mit Blick auf das parlamentarische Informationsinteresse und das gegebenenfalls entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse der Exekutive um vergleichbare Sachverhalte handelt.

    Jedoch ist das Gremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 mit Verweis auf § 1 Abs. 2 PKGrG).

    Die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes durch ein ständiges Gremium soll eine Lücke schließen, da weder Öffentlichkeit noch Parlament von geheimen Vorgängen entsprechende Kenntnis erlangen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Die einzelnen Abgeordneten, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages können jedoch nicht auf Informationen zugreifen, die die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegeben hat (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Insbesondere soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise dieses Anliegen mit dem jeweiligen parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    So kann sich im Einzelfall bei weit zurückliegenden Vorgängen die Geheimhaltungsbedürftigkeit erheblich vermindert oder erledigt haben (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Das Recht auf Information stellt sowohl ein eigenes Recht der Fraktionen dar, das der Bundesregierung gegenüber geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), als auch ein Recht des Deutschen Bundestages, auf welches sich die Antragstellerinnen im Wege der Prozessstandschaft berufen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient dieser Grundsatz zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 118, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 118, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 119, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Danach bildet eine Grenze des Beweiserhebungsrechts das Staatswohl, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 137, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 138, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    (1) Der Bundestag hat in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 139, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 140, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 126, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Der Bundestag ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des Abgeordneten bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 149, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Schließlich kommt der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste angesichts von Art und Umfang der ihnen an die Hand gegebenen nachrichtendienstlichen Mittel und wegen der mit der Anwendung dieser Mittel einhergehenden Schwere von Grundrechtseingriffen, der Unbemerkbarkeit des Handelns dieser Behörden und der fehlenden Transparenz des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen (vgl. BVerfGE 100, 313 ) eine besondere Aufklärungsfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 151, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 119, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ).

    Der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

    Wenn öffentliche Stellen mit einer V-Person kooperiert haben, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Die Fragen 23, 25, 29 und 31 sind jedoch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie gestellt wurden (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ), dahingehend auszulegen, dass um Auskunft gebeten wird, ob ehemalige Mitglieder der Wehrsportgruppe Hoffmann nach dem Oktoberfestattentat als V-Leute tätig waren.

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Gefahren für dieses Rechtsgut können sich ergeben, wenn durch die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die Identität einer V-Person preisgegeben wird oder Rückschlüsse darauf ermöglicht werden und als Folge Reaktionen der beobachteten Personen oder Organisationen zu befürchten sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 82; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 281; Warg, NVwZ 2014, S. 1263 ).

    bb) Darüber hinaus sind Auswirkungen auf das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Persönlichkeitsrecht denkbar (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 83).

    Dies wiederum kann zur Folge haben, dass bereits erlangte Informationen ihren Nutzen verlieren und die künftige Informationsgewinnung erschwert wird (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 79).

    Zum anderen ist der Quellenschutz eine Voraussetzung für die weitere Nutzung aktiver und die Gewinnung neuer Informationsquellen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 79).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Die Geheimschutzordnung kann damit ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse sein (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; siehe ferner BVerfGE 130, 318 ; 131, 152 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungs- noch das Haushalts- noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 140, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Je größer dieser Kreis ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Geheimnisse - sei es absichtlich oder versehentlich - weitergegeben oder ausgespäht werden (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 139, 194 ).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (BVerfGE 137, 185 ; vgl. ferner BVerfGE 130, 76 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00

    Pofalla I

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04

    Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht;

  • BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56

    Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung

  • BVerfG, 28.02.1993 - 2 BvR 196/92

    Vertrauensschutz des Strafgefangenen in den Vollzugsort

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Steuerausschüsse

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück -

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10

    Verletzung eines Landtagsmitglieds in seinem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 S. 1

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • Drs-Bund, 17.09.2014 - BT-Drs 18/2544
  • Drs-Bund, 09.02.2015 - BT-Drs 18/3985
  • Drs-Bund, 21.01.2015 - BT-Drs 18/3810
  • Drs-Bund, 24.11.2014 - BT-Drs 18/3259
  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • Drs-Bund, 08.10.2014 - BT-Drs 18/3117
  • BVerfG, 27.10.1994 - 2 BvH 4/92

    Antragsbefugnis im Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 88).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 93).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, so vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 108).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenübersteht (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Hinsichtlich der Tätigkeit und Erkenntnisse der Nachrichtendienste ist der Verantwortungsbereich der Bundesregierung daher auch berührt, wenn die Anfragen Tätigkeiten unmittelbar nachgeordneter Behörden betreffen (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    c) Daneben können das Fragerecht der Abgeordneten und des Deutschen Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 187 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dabei ist zwischen den Grundrechten betroffener Personen und dem Informationsinteresse des Parlaments gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; zum parlamentarischen Untersuchungsrecht BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ).

    aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Das Parlament und seine Organe können insoweit nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Eine Berufung auf das Staatswohl kommt gegenüber dem Deutschen Bundestag daher in der Regel dann nicht in Betracht, wenn wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzordnung stellt damit grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse dar (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung effektiv auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache hat Geltung für alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    dd) Auch kommt für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen, eine Begrenzung des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages im Sinne einer grundsätzlichen "Bereichsausnahme" nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 146, 1 ; demgegenüber für den Bereich der Rüstungsexporte BVerfGE 137, 185 ).

    Allerdings steht dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung ein ebenfalls gewichtiges Informationsinteresse des Parlaments gegenüber (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri- Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Für die Tätigkeit der Nachrichtendienste sind die verfassungsrechtlich verankerten Geheimhaltungsinteressen und der parlamentarische Auskunftsanspruch in einer Weise in Ausgleich zu bringen, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    ee) Die Staatspraxis kennt neben der Geheimschutzordnung als Mittel des Ausgleichs zwischen parlamentarischem Informationsinteresse und dem exekutiven Geheimhaltungsinteresse das durch das Plenum des Deutschen Bundestages gewählte Parlamentarische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht (Art. 45d GG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 PKGrG; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 146, 1 ).

    Durch die Beschränkung des Fragerechts der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums wird ein Maß an Geheimhaltung praktisch ermöglicht, das in der Regel einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Interessen herbeiführen dürfte (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 146, 1 ).

    Allerdings ist das Gremium ein zusätzliches Instrument, das die parlamentarische Kontrolle der Regierung erweitert, sonstige parlamentarische Informationsrechte aber nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die zusätzliche parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes durch ein ständiges Gremium soll dazu beitragen, die Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass weder Öffentlichkeit noch Parlament von geheimen Vorgängen entsprechende Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die einzelnen Abgeordneten, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages können nicht auf die Informationen zugreifen, die die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium gibt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Erfolgt eine Berufung der Bundesregierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Die Pflicht der Antragsgegnerin, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der verdeckt handelnden Bediensteten des BfV zu schützen (vgl. BVerfGE 146, 1 ), steht daher einer Erteilung der begehrten Auskunft nicht entgegen.

    Als ein solcher Grund kommt vorliegend ausschließlich das Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes in Betracht (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Eine solche Bereichsausnahme für die Tätigkeit der Nachrichtendienste von der parlamentarischen Kontrolle kommt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt hat (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃), nicht in Betracht.

    Sie widerspricht dem Gebot, bei einer Kollision des verfassungsrechtlich verankerten Geheimhaltungsinteresses mit dem parlamentarischen Auskunftsanspruch einen Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Hinzu kommt, dass die einzelnen Abgeordneten, Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages auf Informationen, die diesen Gremien zur Verfügung gestellt werden, nicht zugreifen können (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Davon ausgehend hat der Senat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass das Parlamentarische Kontrollgremium lediglich ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle ist, das sonstige parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; siehe dazu auch Grzeszick, DÖV 2018, S. 209 ; Wolff, JZ 2010, S. 173 ).

    Mithin kann bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen die Berufung auf das Staatswohl gerade gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ; auch BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt lassen und dass die Bundesregierung daher nicht verpflichtet ist, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    Gerade im Bereich verdeckt handelnder Personen besteht ein legitimes Interesse, den Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Dem Gebot des bestmöglichen Ausgleichs zwischen staatlichem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischen Auskunftsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 146, 1 ) würde dadurch nicht Rechnung getragen.

    Vielmehr ergäbe sich auf dieser Grundlage ebenfalls eine unzulässige Bereichsausnahme für das parlamentarische Fragerecht in Angelegenheiten der Nachrichtendienste (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    b) Diese Ausführungen genügen dem verfassungsrechtlichen Gebot nicht, den Antragsteller in die Lage zu versetzen, anhand der Begründung beurteilen und entscheiden zu können, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 156, 270 ).

    c) Soweit die Antragsgegnerin erst nach Einleitung des Organstreitverfahrens ergänzend auf die Möglichkeit der Kombination der angefragten Angaben mit weiteren Informationen im Sinne einer "Mosaiktheorie" einerseits und die Möglichkeit einer Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums anstelle der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage andererseits hingewiesen hat, kann dahinstehen, ob eine Berücksichtigung dieser Begründungsansätze bereits ausgeschlossen ist, weil es sich insoweit um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ).

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

    Der Antragsgegner zu 1. erklärte mit Schreiben vom 18. Juni 2018, dass die Benennung des V-Person-Führers wegen erheblicher rechtlicher Bedenken auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im "Oktoberfestbeschluss" vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - (BVerfGE 146, 1) unterbleiben müsse.

    Das Bundesverfassungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Quellenschutzes in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - (BVerfGE 146, 1) mit Blick auf das parlamentarische Fragerecht des Plenums des Deutschen Bundestages konkretisiert.

    b) Daneben müsse berücksichtigt werden, dass die parlamentarische Kontrolle des Einsatzes menschlicher Quellen durch die Sicherheitsbehörden nahezu vollständig vereitelt würde, wenn der in der Entscheidung BVerfGE 146, 1 für das Informationsrecht des Plenums des Deutschen Bundestages entwickelte weitreichende Vorrang des Quellenschutzes auf kleinere Gremien übertragen werde.

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können sich als Fraktionen auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen und diese im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Hier ist gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfGE 146, 1 zum parlamentarischen Fragerecht).

    Die Bedeutung, die das Informations- und das Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates haben, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Untersuchungsrechts zugunsten des Grundrechtsschutzes Privater, wenn Parlament und Regierung hinreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    a) Der Deutsche Bundestag ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des Abgeordneten bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    b) Das parlamentarische Interesse an einer effektiven Kontrolle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel und insbesondere des Einsatzes von V-Personen folgt zum einen aus der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Kooperieren öffentliche Stellen mit einer V-Person, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist das parlamentarische Kontroll- und Aufklärungsinteresse von besonderem Gewicht, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen und Aktivitäten meist von Gruppierungen ausgehen, die konspirativ tätig sind, und dass die Nachrichtendienste ihre Aufgaben daher nur effektiv erfüllen können, wenn sie über nachrichtendienstliche Mittel wie den Einsatz von V-Personen verfügen (vgl. BVerfGE 146, 1 ; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 8 BVerfSchG, Rn. 21).

    Oftmals können nur auf diesem Wege interne Informationen über den Aufbau krimineller und extremistischer Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre tatsächlichen Ziele sowie die Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen gewonnen werden (vgl. BVerfGE 38 ; 109, 13 ; 146, 1 ).

    Wird entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit die Identität einer V-Person preisgegeben oder werden durch die Preisgabe von Informationen Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglicht, bedeutet dies nicht nur einen Eingriff in einen zuvor geschaffenen und durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauenstatbestand (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Zugleich können als Folge Reaktionen des beobachteten Milieus zu befürchten sein, durch die Leib und Leben der betroffenen V-Person gefährdet werden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 82; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 281).

    Der dadurch entstehende Informationsverlust kann vielfach nicht oder nur schwer kompensiert werden, weil sich V-Personen nicht beliebig gewinnen lassen und ihre Anwerbung oftmals einen schwierigen und langwierigen Prozess erfordert (vgl. BVerfGE 146, 1 ; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 280).

    Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann ausreichen, um auch andere aktive Quellen, deren Einsatz von den bekannt gewordenen Informationen nicht unmittelbar betroffen ist, von einer weiteren Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren (vgl. BVerfGE 146, 1 ; Peitsch/Polzin, NVwZ 2000, S. 387 ; Warg, NVwZ 2014, S. 1263 ; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 630).

    Das Bekanntwerden derartiger Informationen kann es den zu beobachtenden Gruppierungen ermöglichen, Abwehrstrategien gegen ihre Infiltration und Beobachtung zu entwickeln (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Geraten parlamentarisches Aufklärungsinteresse und Geheimhaltungsinteressen von Verfassungsrang in Konflikt, müssen sie in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 146, 1 zum parlamentarischen Fragerecht).

    Die Konstellationen im Bereich der Tätigkeit verdeckter Quellen sind derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang des Geheimhaltungsinteresses führt (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Die Senatsmehrheit weist nicht nur darauf hin, dass dem parlamentarischen Informationsanspruch ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht beizumessen ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. Rn. 82; siehe auch BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Sie betont darüber hinaus, dass angesichts der in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste eine hervorragende Bedeutung zukomme (vgl. Rn. 98; siehe auch BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Dabei handelt es sich zwar um ein vom Gesetzgeber gebilligtes (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und zur Erfüllung der Aufgabe der Nachrichtendienste erforderliches (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.) Mittel verdeckter Informationsbeschaffung.

    Von dessen Gefährdung ist regelmäßig auszugehen, wenn die Identität von Personen, die in extremistischen, terroristischen oder gewaltbereiten Milieus tätig sind, oder Informationen, die Rückschlüsse hierauf erlauben, preisgegeben werden (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Dies gilt jedenfalls wenn das Parlament selbst hinreichende Vorkehrungen für den gebotenen Geheimschutz trifft (vgl. Rn. 95 mit Hinweis auf BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    Da das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem Bundestag und Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist, können das Parlament und seine Organe nicht als Außenstehende betrachtet werden, denen ungeachtet ausreichender Geheimschutzmaßnahmen Informationen vorenthalten werden dürfen (vgl. Rn. 91; BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Da darüber hinaus nach dem Vortrag der Antragsteller davon auszugehen ist, dass im Falle einer Vernehmung des V-Person-Führers Enttarnungsrisiken durch den Einsatz der von der Senatsmehrheit aufgeführten Geheimschutzmaßnahmen entgegengewirkt werden würde, ist das Risiko des Bekanntwerdens identifizierungsrelevanter Informationen bezüglich des V-Person-Führers oder der V-Person selbst ausgeschlossen beziehungsweise so fernliegend (vgl. dazu BVerfGE 146, 1 ), dass eine Einschränkung des parlamentarischen Informationsanspruchs wegen der Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange - wie die Senatsmehrheit zutreffend feststellt (vgl. Rn. 122 f.) - nicht in Betracht kommt.

    Folgen für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste könnten sich nicht nur im Falle der Enttarnung von V-Personen ergeben, sondern bereits dann, wenn bei diesen der subjektive Eindruck entstehe, die zugesagte Vertraulichkeit werde nicht beachtet (vgl. Rn. 112 mit Hinweis auf BVerfGE 146, 1 ).

    bb) Soweit die Senatsmehrheit vor diesem Hintergrund vorrangig auf den subjektiven Eindruck eines Bruchs der Vertraulichkeitszusage abstellt (vgl. Rn. 126, 131), trifft zwar zu, dass für eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von Bedeutung sein kann, ob eine V-Person den Eindruck gewinnt, die Geheimhaltung ihrer Tätigkeit sei nicht hinreichend gesichert, und deshalb auf eine (weitere) Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden verzichtet (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Die Senatsmehrheit selbst verweist darauf, dass bei einer Kollisionslage zwischen parlamentarischem Aufklärungs- und staatlichem Geheimhaltungsinteresse ein Ausgleich dergestalt herbeigeführt werden müsse, dass beiden Interessen soweit wie möglich Rechnung getragen werde (vgl. Rn. 114 mit Verweis auf BVerfGE 146, 1 ).

    Dabei seien die Konstellationen im Bereich verdeckter Quellen derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang der Geheimhaltungsinteressen führe (vgl. Rn. 115 mit Verweis auf BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Ist der Untersuchungsauftrag aber demgemäß darauf gerichtet, aufzuklären, ob und in welcher Weise staatliche Stellen mit V-Personen zusammengearbeitet haben, die gegebenenfalls selbst dem extremistischen Milieu zuzuordnen sind, kommt dem parlamentarischen Kontrollrecht besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Es wäre Sache der Antragsgegner gewesen, das Risiko eintretender Informationsverluste und damit einhergehender Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste belastbar und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Zumindest hätte der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag meines Erachtens deshalb Erfolg haben müssen, weil die Antragsgegner ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht Rechnung getragen haben (vgl. dazu BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 m.w.N.).

    Hierzu wäre es erforderlich gewesen, den Untersuchungsausschuss in die Lage zu versetzen, die behaupteten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 10 K 412.18

    "Klimaklage" bleibt ohne Erfolg

    Dabei setzt die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1-70, juris Rn. 92).
  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Kein Ende mit dem Tod findet hingegen die der staatlichen Gewalt in Art. 1 Abs. 1 GG auferlegte Verpflichtung, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde zu schützen (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, JR 2013, 34 Rn. 32; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - Wilhelm Kaisen; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; mwN).

    Der Verstorbene wird danach insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; BVerfG, NJW 2018, 770 Rn. 20; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - Wilhelm Kaisen).

    Zum anderen genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz (Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 53 - Digitaler Nachlass; Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; BVerfG, NJW 2009, 979, 980, juris Rn. 7; BVerfGK 9, 83, 88, juris Rn. 25 - Blauer Engel; BVerfGK 9, 92, 95 f., juris Rn. 22 - postmortaler Datenschutz; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 19 - Wilhelm Kaisen; ferner BVerfGE 30, 173, 195, juris Rn. 63 - Mephisto), weshalb insbesondere das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen geschützt ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 223, juris Rn. 61 - Marlene Dietrich; vom 8. Juni 1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384, 391, juris Rn. 31 - Emil Nolde; BVerfG NJW 2018, 770 Rn. 20).

    d) Weiter verletzt keine der beanstandeten Passagen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; BVerfG, NJW 2018, 770 Rn. 20; BVerfGE 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; BVerfG, NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 19 - Wilhelm Kaisen).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Er kann sich insoweit seines Frage-, Debatten- und Entschließungsrechts bedienen, das ihm zur Kontrolle des Handelns der Bundesregierung auch in Angelegenheiten der Europäischen Union zusteht (vgl. Art. 23 Abs. 2 GG; BVerfGE 131, 152 ; 146, 1 ; 147, 50 ), und das sich auch auf der Bundesregierung nachgeordnete Behörden erstreckt (vgl. § 2 FinDAG; BVerfGE 147, 50 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten -

    Die parlamentarische Kontrolle der Landesregierung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt zielt (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 85, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 196).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 87 ff., und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 197 ff.).

    Gefahren für dieses Rechtsgut können sich etwa ergeben, wenn durch die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die Identität einer V-Person preisgegeben wird oder Rückschlüsse darauf ermöglicht werden und als Folge Reaktionen der beobachteten Personen oder Organisationen zu befürchten sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 101; VerfGH BY, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, BayVBl. 2014, 464 = juris, Rn. 82).

    cc) Darüber hinaus kann die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage Auswirkungen auf das aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG folgende Persönlichkeitsrecht privater Dritter haben (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 102, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 236; VerfGH BY, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, BayVBl. 2014, 464 = juris, Rn. 83).

    Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 102 m. w. N.).

    Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 102 m. w. N., und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 236 m. w. N.).

    Eine Ausnahme hiervon gilt nur für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 105 m. w. N.).

    aa) Für die Ebene des Bundes ist geklärt, dass das Staatswohl nicht nur dem Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, sondern im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch dem parlamentarischen Informationsanspruch im Allgemeinen Grenzen setzt (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 94 f., und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 246).

    bb) Die Frage, welche Grenzen die Verfassung dem Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten setzt, ist allerdings auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls unter Berücksichtigung der Bedeutung des Frage- und Informationsrechts im Verfassungsgefüge zu beantworten (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 95, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 96, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Außerdem vermöchte das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben (BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 98, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Die vollständige Verweigerung einer Auskunft unter Berufung auf Belange des Staatswohls kann gegenüber dem Parlament in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen worden sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 96, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise allenfalls dann, wenn das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes evident ist (VerfGH NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14 -, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 126; vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 107, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 254).

    Dieses soll gewährleisten, dass der Fragesteller die Gründe für die Antwortverweigerung erfährt und so in die Lage versetzt wird, sie entweder nachzuvollziehen oder die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen (VerfGH NRW, Urteile vom 19. August 2008 - VerfGH 7/07 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 267, und vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14 -, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 127; vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 108, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 259).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Organstreitverfahren ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob die von der Landesregierung in ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage angeführten Gründe für eine Antwortverweigerung - bzw. eine nicht öffentliche Beantwortung der Anfrage - tragen (VerfGH NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14 -, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 126; vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 108).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Dabei stellt das Grundgesetz in Rechnung, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen und Aktivitäten auch von Gruppierungen ausgehen, die konspirativ tätig sind, und der Verfassungsschutz seine Aufgaben daher nur effektiv erfüllen kann, wenn er über nachrichtendienstliche Mittel verfügt, die verdeckt genutzt werden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 ).

    Dabei ist es angesichts der besonderen Gefahren, die Vertrauensleute im Fall ihrer Enttarnung insbesondere für Leib und Leben drohen könnten, verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern vor allem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten, die unabhängige Vorabkontrolle in einer Weise auszugestalten, dass die Grundrechte der Vertrauensleute geschützt werden (vgl. näher BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 ).

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ist ein Erfordernis des Staatswohls, das das Bundesverfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 94 f., 109, 112 ff.) und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann (vgl. Burkhardt, in: Löffler/Sedelmeier/Burkhardt , Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 113, 118).

    Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 58; enger im Sinne eines abwägungsfesten Funktionsbereichs noch: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 5 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 16).

  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

    Hierzu gehört, dass Verfassungsschutzbehörden, denen das Grundgesetz die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des Verfassungsschutzes auch mit verdeckt genutzten nachrichtendienstlichen Mitteln gestattet (BVerfGE 146, 1 ; 156, 11 ; 156, 270 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 150), diese im Einzelfall weitergeben (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 232, 239 m.w.N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

  • VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

  • VG Düsseldorf, 19.08.2020 - 20 L 1629/20

    Auskunft des Justizministeriums an den Rechtssausschuss über Strafverfahren gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 10 S 397/18

    Informationsanspruch hinsichtlich des Wertes einer Fiskuserbschaft

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 1.20

    Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen Senats

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

  • VG Berlin, 07.10.2021 - 2 K 79.20

    Beschluss des Deutschen Bundestags zur BDS-Bewegung rechtmäßig

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode

  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

  • VGH Bayern, 25.10.2017 - 5 ZB 17.340

    Vorwurf "rechtsextremistischer Aktivitäten" als Werturteil

  • BVerfG, 27.07.2023 - 2 BvR 917/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betreffend die Gewährung

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.11.2022 - LVG 5/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Öffentlichkeit der Auskunftserteilung, Grenzen

  • StGH Niedersachsen, 08.02.2022 - StGH 1/21

    Antwortverweigerung; Landtag; Abgeordneter; Antwort; Grundrechte; Kleine Anfrage;

  • StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19

    Organstreitverfahren; parlamentarisches Auskunftsrecht; betäubungsloses Schächten

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • VGH Hessen, 20.11.2019 - 8 B 1938/19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • StGH Bremen, 26.02.2019 - St 1/18

    Fragerecht von Abgeordneten: Bremer Senat hätte Bürgern in Wut Auskunft geben

  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 - HVerfG 3/22

    Volksbegehren "gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den

  • BFH, 18.04.2018 - X B 124/17

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 367 Abs. 2a AO ist geklärt

  • VG Berlin, 27.06.2022 - 2 K 98.20

    Informationszugang im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersentschädigung

  • VG Schwerin, 24.08.2023 - 3 A 897/21

    Ablehnung des Informationszugangs zu Unterlagen im Zusammenhang mit den

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