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   BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61   

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https://dejure.org/1961,91
BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61 (https://dejure.org/1961,91)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1961 - 2 BvE 1/61 (https://dejure.org/1961,91)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1961 - 2 BvE 1/61 (https://dejure.org/1961,91)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 123
  • NJW 1961, 1913
  • MDR 1961, 746
  • DVBl 1962, 230
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
    Erstreckt sich das Verbotsurteil der KPD nicht auf die Antragstellerin - und dies ist weder vom Bundesminister des Innern noch von der Bundesregierung im vorliegenden Verfahren behauptet worden -, so genießt die Antragstellerin das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG, d.h. bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand rechtlich geltend machen, daß die Deutsche Friedens-Union verfassungswidrig sei (Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - unter C II 2 [S. 12]).

    Art. 21 Abs. 2 GG schließt insbesondere ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei aus (BVerfGE 5, 85 [140]) und schützt bis zu einem Verbot die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende partei-offizielle Tätigkeit ihrer Funktionäre und Anhänger vor dem Zugriff der Exekutive oder der Gesetzgeber (Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - S. 12 ff.).

  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
    Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muß rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 2, 143 [168]; 3, 12 [17]); die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muß sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 2, 347 [366]).
  • BVerfG, 29.07.1953 - 2 BvE 1/53

    Bundesbankgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
    Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muß rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 2, 143 [168]; 3, 12 [17]); die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muß sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 2, 347 [366]).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
    Art. 21 Abs. 2 GG schließt insbesondere ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei aus (BVerfGE 5, 85 [140]) und schützt bis zu einem Verbot die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende partei-offizielle Tätigkeit ihrer Funktionäre und Anhänger vor dem Zugriff der Exekutive oder der Gesetzgeber (Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - S. 12 ff.).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
    Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muß rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 2, 143 [168]; 3, 12 [17]); die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muß sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 2, 347 [366]).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Aus dem gleichen Grund darf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht auf Personen angewandt werden, die nur als Funktionäre einer politischen Partei von ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht deren Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln vertreten haben (BVerfGE 13, 46 [52f.]; vgl. außerdem BVerfGE 13, 123 [126]; 17, 155 ff.).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Das Grundgesetz geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in den Normen über die Bildung und Aufgaben der Bundesregierung (Art. 62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung der Regierung und ihrer Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).
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