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   BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83   

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BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 (https://dejure.org/1983,4)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 (https://dejure.org/1983,4)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 (https://dejure.org/1983,4)
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Bundestagsauflösung

Art. 68, 67, 63 GG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    Bundestagsauflösung

  • Bundesverfassungsgericht

    Zu der Frage, ob die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 6. Januar 1983, den 9. Deutschen Bundestag aufzulösen und den Zeitpunkt der Neuwahl des Deutschen Bundestages auf den 6. März 1983 festzusetzen, die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des Bundestages ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verletzung der Rechtsstellung von Abgeordneten durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages - Anteil des Status eines Bundestagsabgeordneten an der Gewährleistung der grundgesetzlich festgelegten Dauer der Wahlperiode - Frage der Verfassungsmäßigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verletzung der Rechtsstellung von Abgeordneten durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages; Anteil des Status eines Bundestagsabgeordneten an der Gewährleistung der grundgesetzlich festgelegten Dauer der Wahlperiode; Frage der Verfassungsmäßigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verletzung der Rechtsstellung von Abgeordneten durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages; Anteil des Status eines Bundestagsabgeordneten an der Gewährleistung der grundgesetzlich festgelegten Dauer der Wahlperiode; Frage der Verfassungsmäßigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verletzung der Rechtsstellung von Abgeordneten durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages; Anteil des Status eines Bundestagsabgeordneten an der Gewährleistung der grundgesetzlich festgelegten Dauer der Wahlperiode; Frage der Verfassungsmäßigkeit ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur vorzeitigen Auflösung des Bundestages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anordnungen des Bundespräsidenten vom 6. Januar 1983über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestag und die Ansetzung von Neuwahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 25.02.1983)

    Bundestags-Auflösung bestätigt - Ein halbherziger Richterspruch

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Bundestagsauflösung / Vertrauensfrage Helmut Kohls

Papierfundstellen

  • BVerfGE 62, 1
  • NJW 1983, 735
  • MDR 1983, 374
  • DVBl 1983, 321
 
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Wird zitiert von ... (229)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
    a) Zwischen dem Bundespräsidenten als oberstem Bundesorgan und den Antragstellern als durch das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) mit eigenen Rechten ausgestatteten anderen Beteiligten im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 374 (378) m. w. N.) besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten des Bundespräsidenten aus Art. 68 Abs. 1 GG einerseits und aus dem Abgeordnetenstatus der Antragsteller (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits.

    Der einzelne Abgeordnete des Bundestages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren parteifähig im Sinne von § 63 BVerfGG, soweit er - wie hier - mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundene Rechte geltend macht (vgl. BVerfGE 43, 142 (148); 60, 374 (379)).

    a) Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen (vgl. BVerfGE 2, 143 (166); 4, 144 (151); 10, 4 (10 f.); 43, 142 (149); 60, 374 (379)).

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen "objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen" (vgl. BVerfGE 1, 299 (312); 6, 55 (75); 6, 389 (431); 10, 234 (244); 36, 342 (367); 41, 291 (309)).

    Ausschlaggebende Bedeutung kommt den Verfassungsmaterialien allerdings in der Regel nicht zu (BVerfGE 6, 389 (431); 41, 291 (309); 45, 187 (227)).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen "objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen" (vgl. BVerfGE 1, 299 (312); 6, 55 (75); 6, 389 (431); 10, 234 (244); 36, 342 (367); 41, 291 (309)).

    Ausschlaggebende Bedeutung kommt den Verfassungsmaterialien allerdings in der Regel nicht zu (BVerfGE 6, 389 (431); 41, 291 (309); 45, 187 (227)).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 62, 1 ).
  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Die Gesetzesmaterialien sind bei der Auslegung nur unterstützend und nur insofern heranzuziehen, als sich aus ihnen auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt (vgl. BVerfG 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 - zu C II 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 62, 1) .
  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auch der Status des Abgeordneten als solcher ist durch die angegriffenen Beschlüsse der Bundesregierung anders als bei der vorzeitigen Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten (vgl. BVerfGE 62, 1 [32]) oder bei der Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen des Bundestages auf einen Ausschuß (vgl. BVerfGE 2, 143 [166]) nicht mitbetroffen.
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