Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.12.1983

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   BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84   

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https://dejure.org/1986,20
BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 (https://dejure.org/1986,20)
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Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

Art. 38 GG, Informationsrechte des einzelnen Abgeordneten;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Fraktionen im Organstreitverfahren;

Art. 110 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässikeit des Organstreitverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundestagsabgeordnete - Minderheit im Bundestag - Haushaltsplan - Öffentlichkeit - Bundesverfassungsgericht - Organstreitverfahren - Bundeshaushalt - Kontrolle - Informationsrecht - Politische Willensbildung - Fraktionen - Eigene Rechte - Gremium - Ausnahmeregelung - ...

Sonstiges (2)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 324
  • NJW 1986, 907
  • DVBl 1986, 227
  • DVBl 1986, 231
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Fraktionen sind nicht nur berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28 f.]; 67, 100 [125]; 68, 1 [69]).

    b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, in der parlamentarischen Demokratie komme es entscheidend darauf an zu gewährleisten, daß auch die einzelnen Abgeordneten ihre Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 [38]).

    Er trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan, der ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist, eine wirtschaftliche Grundsatzentscheidung für zentrale Bereiche der Politik während des Planungszeitraums (vgl. BVerfGE 45, 1 [32]).

    Der Abgeordnete soll nach diesen Verfassungsbestimmungen seine Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 [38]).

    Die Beteiligung aller Fraktionen an der geheimen Beratung der Wirtschaftspläne, wie sie bis zur 10. Legislaturperiode geübt wurde, ist daher das von der Verfassung gebotene Verfahren (vgl. auch BVerfGE 45, 1 [38]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Fraktionen sind nicht nur berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28 f.]; 67, 100 [125]; 68, 1 [69]).

    Das Parlament hat den Bedürfnissen, die aus seiner notwendigen Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung erwachsen, durch unterschiedliche, teils geschäftsordnungsmäßige, teils gesetzliche Regelungen Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 67, 100 [135 f.]); sie lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 137).

    Auch der Senat hat in seinem Urteil in BVerfGE 67, 100, ausgehend davon, daß das Staatswohl Regierung und Parlament gemeinsam anvertraut ist, auf die Geheimschutzordnung des Bundestages verwiesen (S. 135).

    Anders als im 19. und auch noch im beginnenden 20. Jahrhundert ist wegen der verstärkten Machtteilhabe des Parlaments sein Umgang mit Geheimsachen, auch solchen von hoher Intensitätsstufe, nicht mehr eine seltene Ausnahme, sondern ein eher regelmäßig eintretender Vorgang (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [135]).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Das bedeutet, daß diejenigen Regelungsgegenstände, die herkömmlich als autonome Geschäftsordnungsangelegenheiten des Parlaments gelten, prinzipiell auch vom Grundgesetz diesem Bereich zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 44, 308 [314]).

    Das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition wurzeln im demokratischen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2; vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 44, 308 [321]).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, daß die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 [319]).

    Ihre Arbeit gebe den Abgeordneten Gelegenheit, ihre repräsentative Funktion außerhalb des Plenums zu erfüllen (BVerfGE 44, 308 [318]; vgl. auch BVerfGE 56, 396 [405]).

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Im Blick darauf hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß es zu dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht des Abgeordneten gehört, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 [149]).

    Der einzelne Abgeordnete sei daher befugt, die Beeinträchtigung dieser Chance durch das Parlamentsrecht im Organstreit geltend zu machen (BVerfGE 43, 142 [149]).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    "Bei der Bildung des staatlichen Willens im parlamentarischen Bereich ist das Volk nur dann angemessen repräsentiert, wenn das Parlament als Ganzes an dieser Willensbildung beteiligt ist" (BVerfGE 56, 396 [405]).

    Demgegenüber öffnet nach meiner Auffassung nur der Bezugspunkt "Gesamtheit des Bundestages", die nur als solche die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (BVerfGE 56, 396 [405]), den Blick dafür, wer Minderheit ist.

    Ihre Arbeit gebe den Abgeordneten Gelegenheit, ihre repräsentative Funktion außerhalb des Plenums zu erfüllen (BVerfGE 44, 308 [318]; vgl. auch BVerfGE 56, 396 [405]).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Fraktionen sind nicht nur berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28 f.]; 67, 100 [125]; 68, 1 [69]).

    Soweit den Ausführungen dort entnommen werden könnte, daß Fraktionen im Bundestag eigene Rechte im Verfassungsstreit nicht geltend machen können, hält der Senat daran nicht fest (vgl. bereits BVerfGE 27, 44 [51]; 68, 1 [77]).

    Gerade auch weil das Parlament von seinen Kontrollbefugnissen, insbesondere von seinen Haushaltskompetenzen, Gebrauch machen kann, hat das Bundesverfassungsgericht es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß weitreichende politische Entscheidungen nach der gewaltenteilenden Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes nicht durch das Parlament, sondern durch andere oberste Staatsorgane getroffen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 [124 f.]; 68, 1 [89]).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Der Status des Abgeordneten ist - soweit verfassungsrechtlich zulässig - eingebunden in die vom Parlament sowohl im Interesse seiner Arbeitsfähigkeit wie im Interesse der zur Verhandlung stehenden Gegenstände gesetzten Schranken (vgl. BVerfGE 10, 4 [13]).

    Mag es auch zur Ausschußvertretung bei kleinen parlamentarischen Gruppen oder zu einer Ausschußmitgliedschaft fraktionsloser Abgeordneter nicht reichen, - eine politische Diskriminierung liegt hierin nicht, wenn nach dem Grundgesetz Fraktionen und Ausschüsse im wesentlichen die Arbeit des Bundestages bestimmen (vgl. die Ausschußbestimmungen des Grundgesetzes und BVerfGE 10, 4 [14]).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    Das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition wurzeln im demokratischen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2; vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 44, 308 [321]).

    Das Grundgesetz hat das Monopol für Differenzierungen nach politischen Wertungen zwischen gleichberechtigten Parteien dem Bundesverfassungsgericht anvertraut (Art. 21 Abs. 2 GG ), indem es nur ihm das Recht zum Parteiverbot eingeräumt hat, das nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Mandatsverlust zur Folge hat (vgl. BVerfGE 2, 1 [73 f., 76]); vgl. aber auch den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs, NdsStGHE 1, 34).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Sie sind allerdings als "Gliederungen des Bundestages der organisierten Staatlichkeit eingefügt" (vgl. BVerfGE 20, 56 [104]), wo sie als maßgebliche Faktoren der parlamentarischen Willensbildung fungieren.

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
    a) Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 43, 142 [147]), deren Anerkennung aus der der Parteien in Art. 21 GG folgt (vgl. BVerfGE 10, 4 [14]).

    Die Ausführungen im Urteil vom 7. März 1953 (BVerfGE 2, 143 [164 ff.]) zur "Sachbefugnis von Prozeßparteien" beziehen sich in ihren tragenden Gründen auf die Prozeßführungsbefugnis der Fraktionen im Bundestag zur Geltendmachung von Rechten des Bundestages und auf die Prozeßführungsbefugnis der Mehrheit des Bundestages (vgl. hierzu Stern in: Bonner Kommentar, Art. 93 GG, Rdnr. 157).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

  • BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Wenn die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Themen der Welthandelsrunden und die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien (Art. 218 Abs. 2 AEUV) unterrichtet und ihm dadurch die Prüfung der Einhaltung des Integrationsprogramms durch die Europäische Union und die Kontrolle der Tätigkeit der Bundesregierung ermöglicht, handelt es sich nicht nur um die selbstverständliche Wahrnehmung ihrer allgemeinen Informationsaufgabe (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 105, 279 ; 110, 199 ); sie ist hierzu angesichts der gemeinsamen Integrationsverantwortung und der gewaltenteilenden Aufgabendifferenzierung unter den Verfassungsorganen auch verfassungsrechtlich verpflichtet.

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Es gehört zum änderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass der Deutsche Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 142, 123 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet nicht nur Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Verfahren sich so nicht ergäben (vgl. BVerfGE 70, 324 unter Verweis auf BVerfGE 40, 237 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Zudem hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des Bundes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1115
BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83 (https://dejure.org/1983,1115)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 2 BvE 14/83 (https://dejure.org/1983,1115)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 2 BvE 14/83 (https://dejure.org/1983,1115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufige Aussetzung - Gesetzgebungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 26
  • NJW 1984, 1873
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83
    Daraus folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung aller am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane, daran mitzuwirken, daß der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (vgl. BVerfGE 45, 1 (33)).

    Denn in der parlamentarischen Demokratie muß gewährleistet sein, daß grundsätzlich sowohl jede Fraktion - insbesondere die Opposition - als auch die einzelnen Abgeordneten ihre Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 (38)).

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle

    Alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane sind gehalten, an der Erfüllung des Vorherigkeitsgebots mitzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 66, 26 ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Alle am Gesetzgebungsverfahren mitwirkenden Verfassungsorgane sind verpflichtet, an der Erfüllung des Vorherigkeitsgebots mitzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 66, 26 ), also auch die Regierung, der die ausschließliche haushaltsgesetzliche Initiativkompetenz zukommt.
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 15. Dezember 1983 diese Anträge abgelehnt (BVerfGE 66, 26 ).

    Er hat schon im Verfahren des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 66, 26 ) geltend gemacht, daß es das Ziel aller angegriffenen Maßnahmen und auch der Regelung des § 4 Abs. 9 HaushaltsG 1984 sei, ihn und seine Fraktion von der Beratung der Wirtschaftspläne, die näheren Aufschluß über die vier hier in Rede stehenden Haushaltsansätze geben sollen, vollständig auszuschließen.

  • StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783

    Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum

    - Vgl. zur Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten BVerfG, Beschluss vom 15.12.1983 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 66, 26 [38] = juris, Rn. 39; Urteil vom 28.02.2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [347] = juris, Rn. 113 -.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11

    Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht durch verspätete Vorlage des

    Soweit Art. 81 Abs. 3 LV NRW "alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane" verpflichtet, daran mitzuwirken, dass der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (so BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38 zu Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG), sind damit folglich die Landesregierung und der Landtag gemeint, nicht aber der Finanzminister als bloßer Teil des Verfassungsorgans Landesregierung.

    Diese Kompetenz umfasst das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung; im Funktionsbereich der Regierung sind die aufwendigen Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans zu leisten, deren rechtzeitiger Abschluss notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Feststellung durch das Haushaltsgesetz ist (vgl. BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38; 119, 96, 120).

    Der Vorrang des Haushaltsgesetzgebers gegenüber der Exekutive (vgl. dazu BVerfGE 66, 26, 38; 92, 130, 137) wäre nur unzureichend gesichert, wenn es dem politischen Ermessen der am Haushaltsaufstellungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane überlassen bliebe, ob sie das Vorherigkeitsgebot einhalten oder nicht.

    Art. 82 LV NRW soll nicht das Haushaltsbewilligungsrecht des Gesetzgebers vorübergehend ersetzen, sondern lediglich für den von der Landesverfassung ebenso wie vom Grundgesetz als kurzfristige Ausnahmesituation gedachten etatlosen Zustand eine vorläufige Haushaltsführung ermöglichen (vgl. BVerfGE 45, 1, 32 f.; 66, 26, 38 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06

    Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages

    Durch die Anerkennung einer umfassenden Informationspflicht der Staatsregierung sollen der Landtag - mithin auch die Fraktionen und einzelne Abgeordnete - in die Lage versetzt werden, den Entwurf des Haushaltsplans und die hierzu geschäftsordnungsmäßig eingebrachten Änderungsanträge sachgerecht zu bewerten und eigene Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel zu entwickeln (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]; 92, 130 [137]; siehe auch BVerfGE 45, 1 [38]; 66, 26 [38]).
  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Nur so kann der Vorrang des Haushaltsgesetzgebers gegenüber der Exekutive gewahrt werden (vgl. BVerfGE 66, 26 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10

    Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des

    Es besteht mithin nicht die Gefahr eines etatlosen Zustandes und damit die Gefahr eines besonders schwerwiegenden Nachteils (vgl. BVerfGE 66, 26, 38).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 37/21

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Zweiten

    Dagegen rügt die Antragstellerin hier nicht das Verfahren im Zusammenhang mit dem Einbringen des Haushaltsentwurfs, das im Einzelfall durchaus zu einer Verletzung der Budgethoheit des Landtags führen kann (vgl. z.B. BVerfGE 66, 26; 70, 324; 119, 96).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06

    Antrag auf Untersagung der Zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Dieser Maßstab gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 86, 65, 70) oder gar ein Gesetzesbeschluss verhindert werden soll (vgl. BVerfGE 66, 26, 37).
  • StGH Niedersachsen, 11.11.1998 - StGH 1/98

    Mitwirkung des Niedersächsischen Landtags; Rechtzeitige gesetzliche Feststellung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 128/21

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Dritten Nachtragshaushalts

  • VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97

    Rechtsschutzbedürfnis

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