Rechtsprechung
BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- DFR
Afghanistan-Einsatz
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Verletzung von Rechten des Deutschen Bundestags aus Art 59 Abs 2 S 1 GG iVm Art 24 Abs 2 GG durch Beschluss zur Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan
- Wolters Kluwer
Feststellung der Rechtmäßigkeit der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (ISAF) im Organstreitverfahren; Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) an der konsensualen ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Beteiligung deutscher Streitkräfte an ISAF-Mandat in Afghanistan
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Klage der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz in Afghanistan zurückgewiesen
- spiegel.de (Pressebericht, 03.07.2007)
Tornado-Einsatz in Afghanistan rechtmäßig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Klage der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz in Afghanistan zurückgewiesen
Besprechungen u.ä.
- nomos.de , S. 404 (Entscheidungsbesprechung)
Die Tornado-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - zwischen Friedenswahrung und Angriffskrieg (Michael Rahe)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
- BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Papierfundstellen
- BVerfGE 118, 244
- NVwZ 2007, 1039
- DVBl 2007, 962
- DÖV 2007, 980
Wird zitiert von ... (62) Neu Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Das Bundesverfassungsgericht habe noch in seinem Urteil zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (BVerfGE 104, 151) den Bezug militärischer Sicherheitsmaßnahmen zur euro-atlantischen Region als ein maßgebliches Element des vertraglichen Integrationsprogramms angesehen, über das hinaus der NATO-Vertrag nicht ohne förmliche Vertragsänderung fortentwickelt werden dürfe.Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (BVerfGE 1, 351 [359]; - 2, 143 [165]; - 104, 151 [193]; stRspr).
Das Verfahren dient maßgeblich der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 [69 ff.]; - 104, 151 [193 f.]); eine allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung eröffnet der Organstreit nicht.
Das Parlament kann deshalb im Wege des Organstreits eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Handelns herbeiführen (vgl. BVerfGE 104, 151 [194 f.]).
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 [351]; - 104, 151 [194]; vgl. auch BVerfGE 68, 1 [84 f.]).
Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 90, 286 [357]; - 104, 151 [194]).
Dies gilt insbesondere, wenn der Vertrag entweder auf Integration oder auf die Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gerichtet ist, wie dies Art. 24 Abs. 1 und 2 GG allgemein sowie Art. 23 Abs. 1 GG für den besonders integrierten Bereich der Europäischen Union vorsehen (vgl. BVerfGE 104, 151 [195]).
Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 [87 f.]; - 104, 151 [207]).
Die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt daher zugleich die Regierung, diesen Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln, und das Vertragsgesetz enthält den innerstaatlichen Anwendungsbefehl für die auf der Grundlage des Vertrags gefassten völkerrechtlichen Beschlüsse (vgl. BVerfGE 104, 151 [209]).
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 68, 1 [102]; - 77, 170 [231]; - 89, 155 [188]; - 104, 151 [195]).
Betreibt die Bundesregierung die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit jenseits der ihr erteilten Ermächtigung - ultra vires -, wird der Bundestag in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt, weil er den Vertrag, wie er sich dann in seiner tatsächlichen Handhabung durch die Vertragsparteien darstellt, nicht mehr mitverantwortet (vgl. BVerfGE 104, 151 [209 f.]).
Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb auf Antrag des Bundestages einen Verfassungsverstoß nur dann feststellen, wenn sich jenseits des weit bemessenen Gestaltungsspielraums der Bundesregierung eine Überschreitung des vom ursprünglichen Zustimmungsgesetz vorgezeichneten Ermächtigungsrahmens nachweisen lässt, wenn also die konsensuale Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit gegen wesentliche Strukturentscheidungen des Vertragswerks verstößt und damit den Boden des dort festgelegten politischen Programms verlässt (vgl. BVerfGE 104, 151 [210]).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 [36 f.]; - 68, 1 [102 f.], - 90, 286 [346 ff., 351 ff.]; - 104, 151 [196]).
c) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. November 2001 zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (BVerfGE 104, 151) festgestellt hat, ist der Fortentwicklung eines Vertrags, der die Grundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG bildet, von Verfassungs wegen eine weitere Grenze gesetzt, die auch die Gesetzgebungskörperschaften nicht durch Erlass eines Zustimmungsgesetzes überschreiten dürfen; der Bundestag kann aber an der Feststellung dieser Grenzen ein im Organstreitverfahren bedeutsames Interesse haben.
Auch die Umwandlung eines ursprünglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des auf der Grundlage des nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GG ergangenen Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag gedeckt sein (vgl. BVerfGE 104, 151 [212 f.]).
a) Kern der Konzeption des NATO-Vertrags sind der gegenseitige Beistand im Fall eines bewaffneten Angriffs, die hierauf bezogene Konsultation sowie ein mit weit reichenden Implementierungsbefugnissen ausgestattetes Organ (vgl. BVerfGE 104, 151 [152]).
Andere militärische Einsätze regelt der NATO-Vertrag nicht ausdrücklich; damit ist die NATO von ihrem Grundansatz her ein klassisches Verteidigungsbündnis (…vgl. Ipsen, a. a. O., § 60 Rn. 39 f.), dessen grundlegender Zweck der regionalen Friedenswahrung aber auch Krisenreaktionseinsätze erlaubt, ohne dass dadurch der Charakter als Verteidigungsbündnis in Frage gestellt würde (vgl. BVerfGE 90, 286 [349]; - 104, 151 [211]).
b) Auch wenn die NATO in umfassender Weise der Sicherung des Friedens im europäischen und nordamerikanischen Raum dient und sich dabei nicht nur an die UN-Charta gebunden sieht, sondern auch ein politisches Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen erstrebt (vgl. BVerfGE 104, 151 [211]), bleibt sie doch ein regionales Verteidigungsbündnis.
Entscheidende Neuerung dieses Konzepts ist die Option der NATO, in Reaktion auf neue Bedrohungsszenarien für die Sicherheit des euro-atlantischen Raums zukünftig auch nicht unter Art. 5 des NATO-Vertrags fallende Krisenreaktionseinsätze durchzuführen (Ziff. 31 des Konzepts; vgl. bereits BVerfGE 104, 151 [160 ff.]).
In seinem Urteil vom 22. November 2001 (BVerfGE 104, 151) hat der Senat festgestellt, dass der NATO-Vertrag durch die Verabschiedung des neuen Strategischen Konzepts von 1999 durch die Staats- und Regierungschefs der NATO-Staaten nicht über das vertragliche Integrationsprogramm hinaus fortgebildet worden ist.
Sowohl im Hinblick auf die entwicklungsoffen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrags, der in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen von seinem Gesamtkonzept her ersichtlich auf umfassende regionale Friedenssicherung im europäischen und nordamerikanischen Raum gerichtet ist, als auch im Hinblick auf die weite Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung bei der Ausfüllung des Integrationsrahmens stellen Krisenreaktionseinsätze keine grundlegend neue Einsatzart dar (vgl. BVerfGE 90, 286 [349]; - 104, 151 [210 f.]).
Dies ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, keine Überschreitung des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags, soweit und solange der grundlegende Auftrag zur Sicherung des Friedens in der Region nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 90, 286 [349]; - 104, 151 [210 f.]).
a) Das Grundgesetz enthält sich einer Definition dessen, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist, qualifiziert jedoch mit Art. 24 Abs. 2 GG die Einordnung in ein System kollektiver Sicherheit als ein entscheidendes Mittel zur Wahrung des Friedens, nämlich für die Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und der Welt (vgl. BVerfGE 90, 286 [349 ff.]; - 104, 151 [212];… Pernice, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 24 Rn. 50).
Das entspricht der Intention des historischen Verfassungsgebers (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes, Darstellender Teil, S. 23 f., in: JöR N. F. 1 [1951], S. 222 f.), wonach die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot (…vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and Against Nicaragua, ICJ Reports 1986, S. 13 [para. 187 ff.]) erfüllt, dessen innerstaatliche Geltung Art. 25 GG anordnet (vgl. BVerfGE 104, 151 [212 f.]).
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 [351]; - 104, 151 [194]; vgl. auch BVerfGE 68, 1 [84 f.]).Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 90, 286 [357]; - 104, 151 [194]).
Andere militärische Einsätze regelt der NATO-Vertrag nicht ausdrücklich; damit ist die NATO von ihrem Grundansatz her ein klassisches Verteidigungsbündnis (…vgl. Ipsen, a. a. O., § 60 Rn. 39 f.), dessen grundlegender Zweck der regionalen Friedenswahrung aber auch Krisenreaktionseinsätze erlaubt, ohne dass dadurch der Charakter als Verteidigungsbündnis in Frage gestellt würde (vgl. BVerfGE 90, 286 [349]; - 104, 151 [211]).
So fand bereits der NATO-Einsatz in Bosnien-Herzegowina zur Überwachung des von den Vereinten Nationen verhängten Flugverbots (vgl. BVerfGE 90, 286 [309 f.]) außerhalb des Bündnisgebiets der NATO statt, ohne dass angesichts des Bürgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien die Konnexität des Einsatzes mit den Sicherheitsinteressen des Bündnisses und dessen regionaler Friedenswahrungsaufgabe ernsthaft bezweifelt worden wäre.
Sowohl im Hinblick auf die entwicklungsoffen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrags, der in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen von seinem Gesamtkonzept her ersichtlich auf umfassende regionale Friedenssicherung im europäischen und nordamerikanischen Raum gerichtet ist, als auch im Hinblick auf die weite Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung bei der Ausfüllung des Integrationsrahmens stellen Krisenreaktionseinsätze keine grundlegend neue Einsatzart dar (vgl. BVerfGE 90, 286 [349]; - 104, 151 [210 f.]).
Dies ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, keine Überschreitung des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags, soweit und solange der grundlegende Auftrag zur Sicherung des Friedens in der Region nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 90, 286 [349]; - 104, 151 [210 f.]).
a) Das Grundgesetz enthält sich einer Definition dessen, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist, qualifiziert jedoch mit Art. 24 Abs. 2 GG die Einordnung in ein System kollektiver Sicherheit als ein entscheidendes Mittel zur Wahrung des Friedens, nämlich für die Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und der Welt (vgl. BVerfGE 90, 286 [349 ff.]; - 104, 151 [212];… Pernice, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 24 Rn. 50).
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Allerdings bedürfen die von der Antragstellerin gestellten Anträge der Auslegung, um den nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen konkreten Angriffsgegenstand, eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin, zu ermitteln (vgl. BVerfGE 68, 1 [68 f.]).Das Verfahren dient maßgeblich der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 [69 ff.]; - 104, 151 [193 f.]); eine allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung eröffnet der Organstreit nicht.
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 [351]; - 104, 151 [194]; vgl. auch BVerfGE 68, 1 [84 f.]).
Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 [87 f.]; - 104, 151 [207]).
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 68, 1 [102]; - 77, 170 [231]; - 89, 155 [188]; - 104, 151 [195]).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 [36 f.]; - 68, 1 [102 f.], - 90, 286 [346 ff., 351 ff.]; - 104, 151 [196]).
- Drs-Bund, 08.02.2007 - BT-Drs 16/4298
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Der ISAF-Operationsplan sieht "eine restriktive Übermittlung von Aufklärungsergebnissen" an die Operation Enduring Freedom vor, "wenn dies zur erfolgreichen Durchführung der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist" (BTDrucks 16/4298, S. 3).Diese Aufklärungsflugzeuge seien mit Eigen- und Selbstschutzeinrichtungen ausgestattet; sie sollten nicht zur Luftnahunterstützung bei Kampfaktionen ("Close Air Support") eingesetzt werden (BTDrucks 16/4298, S. 3).
b) Mit ihrem Antrag zu 2. greift die Antragstellerin, wie sich jedenfalls aus dem Zusammenhang ergibt, den vorbehaltlich der Zustimmung des Deutschen Bundestages getroffenen Beschluss der Bundesregierung vom 7. Februar 2007 (s. BTDrucks 16/4298) über die Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan zur Unterstützung der ISAF-Mission an, der wiederum als deutscher Umsetzungsbeitrag der gemeinsamen Erklärung des Riga-Gipfels verstanden werden kann.
Dass von integrierten Kampfeinsätzen nicht gesprochen werden kann, ergibt sich bereits aus dem letztgenannten Beschluss, nach dem die Tornado-Flugzeuge Aufklärungsarbeit leisten sollen, die Fähigkeit zur Luftnahunterstützung nicht vorgesehen ist und die Flugzeuge nur zu Eigen- und Selbstschutzzwecken bewaffnet sind (vgl. BTDrucks 16/4298, S. 3 f.).
Was die Weitergabe von Aufklärungsergebnissen an die Operation Enduring Freedom anbetrifft, so ist diese nach dem genannten Beschluss auf der Basis des ISAF-Operationsplans der NATO nur dann vorgesehen, "wenn dies zur erforderlichen Durchführung der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist" (BTDrucks 16/4298, S. 3).
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
Eurocontrol I
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 90, 286 [357]; - 104, 151 [194]).Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 68, 1 [102]; - 77, 170 [231]; - 89, 155 [188]; - 104, 151 [195]).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 [36 f.]; - 68, 1 [102 f.], - 90, 286 [346 ff., 351 ff.]; - 104, 151 [196]).
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 68, 1 [102]; - 77, 170 [231]; - 89, 155 [188]; - 104, 151 [195]). - Drs-Bund, 09.08.2006 - BT-Drs 16/2380
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Wenn schließlich die Antragstellerin geltend macht, der stellvertretende Kommandeur für Sicherheitsoperationen von ISAF sei gleichzeitig als Angehöriger der US-amerikanischen Kommandostruktur für die Streitkräfte der Operation Enduring Freedom zur Terrorismusbekämpfung mitverantwortlich (vgl. auch BTDrucks 16/2380, S. 12; BTDrucks 16/3894, S. 43 f.), so hat General Schneiderhan hierzu klargestellt, dass ein solcher "Doppelhut" gegenwärtig nicht im ISAF-Hauptquartier angesiedelt ist, sondern im Regional Command East, das unter US-amerikanischer Führung steht. - BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 68, 1 [102]; - 77, 170 [231]; - 89, 155 [188]; - 104, 151 [195]). - Drs-Bund, 15.12.2006 - BT-Drs 16/3894
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Wenn schließlich die Antragstellerin geltend macht, der stellvertretende Kommandeur für Sicherheitsoperationen von ISAF sei gleichzeitig als Angehöriger der US-amerikanischen Kommandostruktur für die Streitkräfte der Operation Enduring Freedom zur Terrorismusbekämpfung mitverantwortlich (vgl. auch BTDrucks 16/2380, S. 12; BTDrucks 16/3894, S. 43 f.), so hat General Schneiderhan hierzu klargestellt, dass ein solcher "Doppelhut" gegenwärtig nicht im ISAF-Hauptquartier angesiedelt ist, sondern im Regional Command East, das unter US-amerikanischer Führung steht. - Drs-Bund, 07.11.2001 - BT-Drs 14/7296
Auszug aus BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Rechtlich muss aber der ISAF-Einsatz strikt getrennt betrachtet werden von der ebenfalls in Afghanistan präsenten Operation Enduring Freedom, die sich völkerrechtlich auf die Feststellung des Bündnisfalls und vor allem auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen beruft (vgl. BTDrucks 14/7296, S. 1 f.). - BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51
Petersberger Abkommen
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
- BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54
Zuständigkeit des BVerfG für die Klage eines untergegangenen Bundeslandes gegen …
- BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52
EVG-Vertrag
- BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94
Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im …
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …
Sie kann als eine nach der Geschäftsordnung des Bundestages ständig vorhandene Gliederung im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; 118, 244 ).Mit der Zustimmung zu einer primärrechtlichen Änderung der Verträge im Anwendungsbereich der allgemeinen Brückenklausel und der speziellen Brückenklauseln bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
- BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …
Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; 136, 190 ; 140, 115 ). - BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …
a) Die Antragstellerin ist als Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG parteifähig und berechtigt, im eigenen Namen Rechte geltend zu machen, die dem Deutschen Bundestag zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 139, 194 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 -, juris, Rn. 56; stRspr).Kommen zur Erreichung des vom Antragsteller begehrten Ziels verschiedene Maßnahmen in Betracht, ohne dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen offensichtlich auf eine dieser Maßnahmen beschränkt ist, genügt zur erforderlichen Konkretisierung die Bezeichnung des begehrten Ziels (vgl. BVerfGE 118, 244 : "rechtserheblicher Protest").
Mit dem Antrag, der Bundestag müsse auf die Aufhebung des Beschlusses hinwirken, ist das angegriffene Unterlassen daher hinreichend konkretisiert (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 57, 1 ; 68, 1 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 97, 408 ; 103, 81 ; 134, 141 ; vgl. auch BVerfGE 118, 244 ; 131, 152 ).
Sie ist insbesondere durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EUV; vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 286 ; 134, 366 ) und die europäischen Grundrechtsgewährleistungen gebunden und achtet die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten, auf denen sie beruht (vgl. im Einzelnen Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EUV; vgl. BVerfGE 126, 286 ).
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
Er dient - neben der Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse im Bereich des auswärtigen Handelns (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ) - der Ermöglichung einer rechtzeitigen und damit effektiven Kontrolle der Exekutive durch die Legislative vor Eintritt der völkerrechtlichen Verbindlichkeit eines Vertrags (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 118, 244 ; 131, 152 ).Im Interesse der Funktionsfähigkeit völkerrechtlicher Beziehungen soll der Zustimmungsvorbehalt darüber hinaus verhindern, dass (wichtige) Verträge mit auswärtigen Staaten geschlossen werden, die später - mangels notwendiger Billigung durch den Gesetzgeber - nicht erfüllt werden können (Zweck der Vollzugssicherung) (vgl. BVerfGE 1, 372 ; 118, 244 ).
- BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …
Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ). - BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Die Unionsorgane bleiben für die Erweiterung ihrer Befugnisse auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 104, 151 ; 118, 244 ). - BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16
Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos
Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; stRspr).Auch eröffnet der Organstreit keine allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 118, 244 ).
Das Parlament kann deshalb im Wege des Organstreits eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Handelns herbeiführen (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Denn die Bündniszugehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der sich daraus für Deutschland ergebende Schutz sind untrennbar mit der Übernahme vertraglicher Pflichten im Rahmen des Bündniszwecks der Friedenswahrung verbunden (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit auch ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
Dieses Programm und die damit einhergehende politische Bindung der Bundesrepublik Deutschland werden von den Gesetzgebungskörperschaften maßgeblich mitverantwortet (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen die Gesetzgebungsorgane den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
Die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt sie, diesen Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln; das Vertragsgesetz enthält zudem den innerstaatlichen Anwendungsbefehl für die auf der Grundlage des Vertrags gefassten völkerrechtlichen Beschlüsse (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
Das politische Handeln auf der Grundlage eines Vertrags und seine Konkretisierung erfolgt regelmäßig ohne aktive Beteiligung des Deutschen Bundestages, solange weder ein Änderungsvertrag vorliegt, der nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eine erneute Zustimmung erfordern würde, noch die Fortentwicklung des Systems das vertragliche Integrationsprogramm verlässt und deshalb ebenfalls nicht ohne erneute Parlamentsbeteiligung erfolgen darf (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
d) Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit unter Mitwirkung der Bundesregierung verletzt den Deutschen Bundestag allerdings dann in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt aus Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung hinausgeht und damit ultra vires erfolgt, weil der Bundestag den Vertrag, wie er sich in seiner tatsächlichen Handhabung durch die Vertragsparteien darstellt, dann nicht mehr mitverantwortet (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ;68, 1 ; 77, 170 ; 89, 155 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
Strengt der Bundestag mit der Behauptung einer wesentlichen Vertragsüberschreitung oder -änderung ein Organstreitverfahren an, wird er daher zur Durchsetzung seines Rechts, über die völkervertraglichen Rechte und Pflichten des Bundes mitzuentscheiden, tätig (vgl. BVerfGE 118, 244 ).
Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb auf Antrag des Bundestages einen Verfassungsverstoß nur dann feststellen, wenn sich jenseits des weit bemessenen Gestaltungsspielraums der Bundesregierung eine Überschreitung des vom ursprünglichen Zustimmungsgesetz vorgezeichneten Ermächtigungsrahmens nachweisen lässt, wenn also die konsensuale Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit gegen wesentliche Strukturentscheidungen des Vertragswerks verstößt und damit den Boden des dort festgelegten politischen Programms verlässt (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
e) Der Bundestag kann ferner ein im Organstreitverfahren bedeutsames Interesse daran haben, feststellen zu lassen, dass die Fortentwicklung eines Vertrags, der die Grundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG bildet, die Grenzen überschreitet, die auch die Gesetzgebungskörperschaften nicht durch Erlass eines Zustimmungsgesetzes überschreiten dürfen (vgl. BVerfGE 118, 244 ).
Art. 24 Abs. 2 GG berechtigt den Bund, sich "zur Wahrung des Friedens" einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen und schließt die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an einem System militärischer Sicherheit aus, welches nicht der Wahrung des Friedens dient (vgl. BVerfGE 118, 244 ).
Eine solche Fortentwicklung kann nicht vom Inhalt des auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ergangenen Zustimmungsgesetzes gedeckt sein (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass eine Verletzung organschaftlicher Rechte des Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GG deshalb vorliege, weil ein rechtserhebliches Handeln ohne die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ermächtigung vorliege (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ), lässt sie außer acht, dass eine derartige Rechtsverletzung den Abschluss eines (neuen) Vertrages im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG durch die Bundesregierung oder jedenfalls die Überschreitung der Grenzen eines Vertragsgesetzes im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zu einem bestehenden System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gemäß Art. 24 Abs. 2 GG durch die Bundesregierung voraussetzt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesverfassungsgericht die völkerrechtliche Einschätzung der Antragsgegner, die dem gerügten Handeln zugrunde liegt, teilt (vgl. BVerfGE 118, 244 ).
Die Prüfung beschränkt sich vielmehr grundsätzlich darauf, ob die Annahmen außerhalb des Vertretbaren liegen (vgl. BVerfGE 118, 244 ).
Anders als in den verfassungsgerichtlichen Verfahren, die die Neuausrichtung der NATO zum Gegenstand hatten (BVerfGE 104, 151; 118, 244), geht es hier nicht um eine Neuausrichtung der Vereinten Nationen als kollektives Sicherheitssystem, sondern (nur) um die Verfolgung der in der VN-Charta niedergelegten Ziele der Friedens- und Sicherheitswahrung im Angesicht des neu aufgetretenen Phänomens einer territorial verfestigten internationalen Terrororganisation.
- BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13
Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
Auch für Anträge im Organstreitverfahren hat der Senat noch kürzlich festgestellt, dass sie nur gegen ein konkretes Unterlassen zulässig sind (…vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris, Rn. 158; BVerfGE 131, 152 ; 121, 135 ; 118, 244 ), das heißt gegen das Unterlassen einer konkreten als geboten darstellbaren Handlung. - BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03
Luftraumüberwachung Türkei
Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; 118, 244 ; stRspr).Neben den Vereinten Nationen stellt auch die NATO als Verteidigungsbündnis ein solches System dar (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
Denn die Bündniszugehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der sich daraus für Deutschland ergebende Schutz sind untrennbar mit der Übernahme vertraglicher Pflichten im Rahmen des Bündniszwecks der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 118, 244 ) verbunden (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ).
Das nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangene Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag legt das Integrationsprogramm eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit fest (BVerfGE 104, 151 ; vgl. auch BVerfGE 118, 244 ).
Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Gleichwohl ist die Bundesregierung ermächtigt, den Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Eine Fortentwicklung der NATO unter Mitwirkung der Bundesregierung verletzt nur dann den Deutschen Bundestag in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt, wenn sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung hinausgeht und damit ultra vires erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Diese Anpassung vollzieht sich, auch soweit sie die Vertragsgrundlage berührt, regelmäßig ohne aktive Beteiligung des Deutschen Bundestags, solange weder ein Änderungsvertrag vorliegt, der nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eine erneute Zustimmung erfordern würde, noch die Fortentwicklung des Systems das vertragliche Integrationsprogramm verlässt und deshalb ebenfalls nicht ohne erneute Parlamentsbeteiligung erfolgen darf (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Tragweite der Integrationsermächtigung in Art. 24 Abs. 2 GG erlangt der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt erhebliches Gewicht: Da sich Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit auf diese Bestimmung stützen können, sind solche Einsätze unbeschadet der in Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen materiellen Verpflichtung auf das Gebot der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ) in unterschiedlichen Konstellationen und über die vor 1994 im verfassungsrechtlichen Schrifttum überwiegend angenommenen Grenzen hinaus (…vgl. Bähr, Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen, 1994, S. 175 ff.;… März, Bundeswehr in Somalia, 1993, S. 13 ff.) verfassungsrechtlich zulässig.
- BFH, 10.01.2012 - I R 66/09
Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? - …
Das (förmliche) Zustimmungsgesetz --sei es als sog. Transformationsakt, sei es als sog. Vollzugsbefehl ("Rechtsanwendungsbefehl", so BVerfG, z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 "Görgülü"; Urteile vom 3. Juli 2007 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 244 "ISAF-Mandat"; vom 4. Mai 2011 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, BVerfGE 128, 326 "Sicherungsverwahrung I und II"; vgl. umfassend und zum Diskussionsstand Rauschning in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2009, Art. 59 Rz 137 ff., 144 f., m.w.N.)-- ist ein einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers. - BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos
- BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …
- BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12
Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …
- BFH, 11.12.2013 - I R 4/13
Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der …
- BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …
- BVerfG, 23.09.2015 - 2 BvE 6/11
Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für Streitkräfteeinsätze bei Gefahr im …
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19
Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von …
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
- BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven …
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08
Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz …
- BFH, 20.08.2014 - I R 86/13
Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG …
- BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16
Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und …
- BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
- BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15
G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher …
- VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15
Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische …
- BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches …
- BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16
Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren
- BSG, 27.06.2019 - B 5 R 36/17 R
Keine Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 vom Versicherten in Deutschland …
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin …
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21
Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer …
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder …
- BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder …
- BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19
Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl
- StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18
Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19 …
- BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15
Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren …
- VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen …
- BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21
Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das …
- BFH, 07.07.2015 - I R 38/14
Besteuerung sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des …
- VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 40-I-19
Organstreit; unzulässiger Antrag wegen Fristversäumung
- BSG, 20.01.2021 - B 13 R 2/20 R
Anspruch auf Feststellung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten unter …
- BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13
Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Feststellungsanträge der SPD-Fraktion stattgegeben
- BFH, 24.11.2021 - I R 17/20
Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
- StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16
Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18
Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2020 - VGH O 24/20
Zurückweisung aufgrund fehlender Antragstellung im Organstreitverfahren sowie …
- VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 5/17
Nachträgliche Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bei Wegfall …
- VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 134/12
Mangels Bestimmtheit unzulässiger Antrag und unzulässige Erweiterung des Antrags …
- VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 82-I-17
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages im Organstreitverfahren
- FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 15 K 9035/11
Besteuerung ab 2009 vereinnahmter sog. Teilausgleichszahlungen eines ehemaligen …
- VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 6/17
Überschreiten der Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit durch ein …
- FG München, 28.04.2015 - 10 K 2146/14
Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21
Wahlkampfstudio in Fraktionsräumen ist zweckfremde Nutzung
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2015 - LVerfG 6/14
Beschluss - Unzulässige Organklage
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2013 - LVerfG 3/12
Beschluss Organstreitverfahren betreffend den Gesetzbeschluss des Landtages M-V …
Rechtsprechung
BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung des Vollzugs der Truppenentsendung nach Afghanistan zur Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an ISAF-Einsatz
- Wolters Kluwer
Anträge im Organstreitverfahren betreffend die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an einem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan; Einrichtung einer Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (International Security ...
- Judicialis
BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 63; ; BVerfGG § 64 Abs. 3; ; GG Art. 24 Abs. 2; ; GG Art. 59 Abs. 2
- rechtsportal.de
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 59 Abs. 2
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
- juraforum.de (Kurzinformation)
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Verfahrensgang
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
- BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Papierfundstellen
- BVerfGE 118, 111
- NVwZ 2007, 687
- DVBl 2007, 578 (Ls.)
Wird zitiert von ... (132) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03
AWACS
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 106, 51 ; 108, 34 ).Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ).
In dem hier zu beurteilenden Fall ist ein strenger Maßstab insbesondere auch deshalb geboten, weil eine Maßnahme mit völkerrechtlichen und außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 33, 195 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ).
- BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
Somalia
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ).In dem hier zu beurteilenden Fall ist ein strenger Maßstab insbesondere auch deshalb geboten, weil eine Maßnahme mit völkerrechtlichen und außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 33, 195 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ).
- BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97
Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ).
- BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98
Gysi II
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ). - BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Das Bundesverfassungsgericht habe aber noch in seinem Urteil zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (BVerfGE 104, 151) den Bezug militärischer Sicherheitsmaßnahmen zur euro-atlantischen Region als ein maßgebliches Element des vertraglichen Integrationsprogramms angesehen, über das hinaus der NATO-Vertrag nicht ohne förmliche Vertragsänderung fortentwickelt werden dürfe. - BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
Einigungsvertrag
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
In dem hier zu beurteilenden Fall ist ein strenger Maßstab insbesondere auch deshalb geboten, weil eine Maßnahme mit völkerrechtlichen und außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 33, 195 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ). - BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 106, 51 ; 108, 34 ). - BVerfG, 22.05.1972 - 1 BvQ 2/72
Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Deutsch-Sowjetischen …
- BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93
Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die …
Auszug aus BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
In dem hier zu beurteilenden Fall ist ein strenger Maßstab insbesondere auch deshalb geboten, weil eine Maßnahme mit völkerrechtlichen und außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 33, 195 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ). - BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine …
- BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen …
Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). - BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ).Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16
Eilanträge in Sachen CETA erfolglos
Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ).Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
- BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen …
Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). - BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt
Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen. - BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15
Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 89, 38 ; 103, 41 ; 104, 51 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 134, 135 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, www.bverfg.de, Rn. 11 m.w.N.; stRspr).Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
- BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15
Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem …
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Organhandelns vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; 118, 111 ; stRspr). - BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21
Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes …
Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.Diese Anforderungen werden noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ).
b) Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; stRspr).
- BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …
Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; BVerfGK 20, 293 ; stRspr).Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
- BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19
Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). - BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
- BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 …
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20
Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht
- BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011
- BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne …
- BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für …
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …
- BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23
Erfolgreicher Eilantrag eines inhaftierten Beschwerdeführers betreffend die …
- BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18
Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvQ 59/19
Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos
- BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
- BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20
Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung …
- BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem …
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
- BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des …
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21
Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer …
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder …
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher …
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin …
- BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der …
- BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem …
- BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren …
- BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den …
- BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine …
- BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20
Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler …
- BVerfG, 12.12.2013 - 2 BvR 636/12
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (GPS-gestützte "elektronische …
- BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
- BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 1803/22
Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das …
- BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19
Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten
- BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 736/13
Erlass einer eA, mit der die Zwangsvollstreckung aus einem gegenüber einem …
- BVerfG, 13.09.2017 - 1 BvR 1998/17
Ablehnung des Erlasses einer eA: Anwaltszwang im Unterhaltsverfahren (§ 114 Abs 1 …
- BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. wegen fehlender …
- BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von …
- BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen …
- BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der …
- BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aussetzung des …
- BVerfG, 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16
Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände …
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss …
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
- BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1694/23
Erfolgreicher Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen betreffend seine …
- BVerfG, 03.09.2021 - 2 BvR 1514/21
Erfolgreicher Eilantrag zur Verfahrenssicherung in einer Zivilsache nach …
- BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021
- BVerfG, 30.08.2013 - 2 BvR 2752/11
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Vollstreckung einer auf Art …
- BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvR 517/19
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum …
- BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 2058/22
Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das …
- BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20
Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin …
- BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22
Eilantrag gegen die Einführung einer 2G+-Regel für Abgeordnete im Deutschen …
- BVerfG, 15.02.2018 - 2 BvR 253/18
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines Beschlusses im …
- BVerfG, 02.06.2021 - 2 BvR 908/21
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines …
- BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von …
- BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Bundespolizeibeamten vorläufig untersagt
- BVerfG, 07.11.2019 - 2 BvR 882/19
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Freihandelsabkommen …
- BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum …
- BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der …
- BVerfG, 17.10.2018 - 2 BvR 2100/18
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der …
- BVerfG, 01.02.2018 - 2 BvR 1459/17
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des …
- BVerfG, 07.04.2020 - 2 BvQ 19/20
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Neubesetzung der …
- BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der …
- BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
Keine dringende Notwendigkeit des Erlasses einer eA, um den Neubau einer …
- BVerfG, 04.07.2017 - 2 BvR 1381/17
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum …
- BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen …
- BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 962/21
Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Haftentlassung bei laufendem …
- BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der …
- BVerfG, 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20
Vorläufige Teilaußervollzugsetzung eines Insolvenzplanes und Verhinderung der …
- BVerfG, 08.07.2019 - 2 BvQ 55/19
Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (keine …
- BVerfG, 07.12.2018 - 2 BvQ 105/18
Erfolglose Eilanträge gegen die Unterzeichnung des "Migrationspaktes" und des …
- BVerfG, 28.07.2021 - 2 BvR 1282/21
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation (Recht …
- BVerfG, 24.06.2019 - 2 BvR 894/19
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum …
- BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 237/18
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Auslieferung eines …
- BVerfG, 15.03.2023 - 2 BvR 325/23
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine …
- BVerfG, 13.07.2021 - 2 BvR 1214/21
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines …
- BVerfG, 25.10.2019 - 2 BvR 1832/19
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der …
- BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
"Zypern-Hilfe": Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der …
- BVerfG, 11.10.2021 - 2 BvR 1713/21
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Schweden aufgrund eines …
- BVerfG, 28.06.2021 - 2 BvR 1110/21
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Tschechien aufgrund eines …
- BVerfG, 12.08.2020 - 2 BvR 1427/20
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung einer Untersuchung der …
- BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvQ 7/17
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvR 1507/23
Mangels Darlegung einer drohenden Existenzgefährdung erfolgloser Eilantrag …
- BVerfG, 17.11.2022 - 2 BvR 2009/22
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Belgien …
- BVerfG, 01.12.2021 - 2 BvR 2080/21
Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig …
- BVerfG, 23.10.2020 - 2 BvR 1879/20
Zwangsgeldfestsetzung gegenüber einer Justizvollzugsanstalt zur Durchsetzung …
- BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Türkei zum Zwecke der …
- BVerfG, 02.11.2021 - 2 BvR 1851/21
Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebung nach …
- BVerfG, 07.12.2017 - 2 BvR 2640/17
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Weisung im …
- BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2095/14
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Weisungen im Rahmen der …
- VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 GR 35/17
Eilantrag des Abgeordneten Dr. Heinrich Fiechtner, MdL, gegen Sanktionen der …
- BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 841/19
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Weißrussland zum Zwecke der …
- VerfG Brandenburg, 13.08.2018 - VfGBbg 3/18
Antrag von Landtagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur …
- BVerfG, 25.11.2021 - 2 BvR 2110/21
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines …
- BVerfG, 24.07.2020 - 2 BvR 1285/20
Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien
- BVerfG, 31.10.2019 - 1 BvQ 79/19
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aufhebung …
- BVerfG, 02.09.2014 - 2 BvR 480/14
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - Sicherheitsinteresse der …
- BVerfG, 21.02.2019 - 2 BvQ 7/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich Maßnahmen …
- BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 87/17
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender …
- BVerfG, 24.10.2022 - 2 BvR 1803/22
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - teils Unzulässigkeit …
- BVerfG, 19.01.2018 - 2 BvQ 4/18
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer …
- VerfGH Sachsen, 16.11.2023 - 69-I-23
Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Äußerungen des …
- BVerfG, 19.07.2022 - 2 BvR 961/22
Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung mangels Ermittlung der Auswirkungen der …
- BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvQ 91/21
Eilantrag in einer Klageerzwingungssache mangels hinreichender Begründung …
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- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 177-I-20
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- BVerfG, 30.11.2017 - 1 BvQ 66/17
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- VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 36-II-20
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2012 - LVerfG 2/12
Beschluss Organstreitverfahren - Einstweilige Anordnung
Rechtsprechung
BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07 (1) |
Volltextveröffentlichung
- Judicialis
GG Art. 24 Abs. 2; ; GG Art. 59 Abs. 2; ; GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1
Verfahrensgang
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
- BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07 (1)
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
Das Bundesverfassungsgericht habe noch in seinem Urteil zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (BVerfGE 104, 151) den Bezug militärischer Sicherheitsmaßnahmen zur euro-atlantischen Region als ein maßgebliches Element des vertraglichen Integrationsprogramms angesehen, über das hinaus der NATO-Vertrag nicht ohne förmliche Vertragsänderung fortentwickelt werden dürfe.Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; stRspr).
Das Verfahren dient maßgeblich der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ); eine allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung eröffnet der Organstreit nicht.
Das Parlament kann deshalb im Wege des Organstreits eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Handelns herbeiführen (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; vgl. auch BVerfGE 68, 1 ).
Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ).
Dies gilt insbesondere, wenn der Vertrag entweder auf Integration oder auf die Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gerichtet ist, wie dies Art. 24 Abs. 1 und 2 GG allgemein sowie Art. 23 Abs. 1 GG für den besonders integrierten Bereich der Europäischen Union vorsehen (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ).
Die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt daher zugleich die Regierung, diesen Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln, und das Vertragsgesetz enthält den innerstaatlichen Anwendungsbefehl für die auf der Grundlage des Vertrags gefassten völkerrechtlichen Beschlüsse (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 89, 155 ; 104, 151 ).
Betreibt die Bundesregierung die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit jenseits der ihr erteilten Ermächtigung - ultra vires -, wird der Bundestag in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt, weil er den Vertrag, wie er sich dann in seiner tatsächlichen Handhabung durch die Vertragsparteien darstellt, nicht mehr mitverantwortet (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb auf Antrag des Bundestages einen Verfassungsverstoß nur dann feststellen, wenn sich jenseits des weit bemessenen Gestaltungsspielraums der Bundesregierung eine Überschreitung des vom ursprünglichen Zustimmungsgesetz vorgezeichneten Ermächtigungsrahmens nachweisen lässt, wenn also die konsensuale Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit gegen wesentliche Strukturentscheidungen des Vertragswerks verstößt und damit den Boden des dort festgelegten politischen Programms verlässt (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1, 90, 286 ; 104, 151 ).
c) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. November 2001 zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (BVerfGE 104, 151) festgestellt hat, ist der Fortentwicklung eines Vertrags, der die Grundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG bildet, von Verfassungs wegen eine weitere Grenze gesetzt, die auch die Gesetzgebungskörperschaften nicht durch Erlass eines Zustimmungsgesetzes überschreiten dürfen; der Bundestag kann aber an der Feststellung dieser Grenzen ein im Organstreitverfahren bedeutsames Interesse haben.
Auch die Umwandlung eines ursprünglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des auf der Grundlage des nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GG ergangenen Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag gedeckt sein (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
a) Kern der Konzeption des NATO-Vertrags sind der gegenseitige Beistand im Fall eines bewaffneten Angriffs, die hierauf bezogene Konsultation sowie ein mit weit reichenden Implementierungsbefugnissen ausgestattetes Organ (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
Andere militärische Einsätze regelt der NATO-Vertrag nicht ausdrücklich; damit ist die NATO von ihrem Grundansatz her ein klassisches Verteidigungsbündnis (…vgl. Ipsen, a.a.O., § 60 Rn. 39 f.), dessen grundlegender Zweck der regionalen Friedenswahrung aber auch Krisenreaktionseinsätze erlaubt, ohne dass dadurch der Charakter als Verteidigungsbündnis in Frage gestellt würde (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ).
b) Auch wenn die NATO in umfassender Weise der Sicherung des Friedens im europäischen und nordamerikanischen Raum dient und sich dabei nicht nur an die UN-Charta gebunden sieht, sondern auch ein politisches Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen erstrebt (vgl. BVerfGE 104, 151 ), bleibt sie doch ein regionales Verteidigungsbündnis.
Entscheidende Neuerung dieses Konzepts ist die Option der NATO, in Reaktion auf neue Bedrohungsszenarien für die Sicherheit des euro-atlantischen Raums zukünftig auch nicht unter Art. 5 des NATO-Vertrags fallende Krisenreaktionseinsätze durchzuführen (Ziff. 31 des Konzepts; vgl. bereits BVerfGE 104, 151 ).
In seinem Urteil vom 22. November 2001 (BVerfGE 104, 151) hat der Senat festgestellt, dass der NATO-Vertrag durch die Verabschiedung des neuen Strategischen Konzepts von 1999 durch die Staats- und Regierungschefs der NATO-Staaten nicht über das vertragliche Integrationsprogramm hinaus fortgebildet worden ist.
Sowohl im Hinblick auf die entwicklungsoffen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrags, der in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen von seinem Gesamtkonzept her ersichtlich auf umfassende regionale Friedenssicherung im europäischen und nordamerikanischen Raum gerichtet ist, als auch im Hinblick auf die weite Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung bei der Ausfüllung des Integrationsrahmens stellen Krisenreaktionseinsätze keine grundlegend neue Einsatzart dar (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ).
Dies ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, keine Überschreitung des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags, soweit und solange der grundlegende Auftrag zur Sicherung des Friedens in der Region nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ).
a) Das Grundgesetz enthält sich einer Definition dessen, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist, qualifiziert jedoch mit Art. 24 Abs. 2 GG die Einordnung in ein System kollektiver Sicherheit als ein entscheidendes Mittel zur Wahrung des Friedens, nämlich für die Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und der Welt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ;… Pernice, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 24 Rn. 50).
Das entspricht der Intention des historischen Verfassungsgebers (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes, Darstellender Teil, S. 23 f., in: JöR N.F. 1 , S. 222 f.), wonach die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot (…vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and Against Nicaragua, ICJ Reports 1986, S. 13 ) erfüllt, dessen innerstaatliche Geltung Art. 25 GG anordnet (vgl. BVerfGE 104, 151 ).
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; vgl. auch BVerfGE 68, 1 ).Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ).
Andere militärische Einsätze regelt der NATO-Vertrag nicht ausdrücklich; damit ist die NATO von ihrem Grundansatz her ein klassisches Verteidigungsbündnis (…vgl. Ipsen, a.a.O., § 60 Rn. 39 f.), dessen grundlegender Zweck der regionalen Friedenswahrung aber auch Krisenreaktionseinsätze erlaubt, ohne dass dadurch der Charakter als Verteidigungsbündnis in Frage gestellt würde (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ).
So fand bereits der NATO-Einsatz in Bosnien-Herzegowina zur Überwachung des von den Vereinten Nationen verhängten Flugverbots (vgl. BVerfGE 90, 286 ) außerhalb des Bündnisgebiets der NATO statt, ohne dass angesichts des Bürgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien die Konnexität des Einsatzes mit den Sicherheitsinteressen des Bündnisses und dessen regionaler Friedenswahrungsaufgabe ernsthaft bezweifelt worden wäre.
Sowohl im Hinblick auf die entwicklungsoffen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrags, der in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen von seinem Gesamtkonzept her ersichtlich auf umfassende regionale Friedenssicherung im europäischen und nordamerikanischen Raum gerichtet ist, als auch im Hinblick auf die weite Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung bei der Ausfüllung des Integrationsrahmens stellen Krisenreaktionseinsätze keine grundlegend neue Einsatzart dar (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ).
Dies ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, keine Überschreitung des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags, soweit und solange der grundlegende Auftrag zur Sicherung des Friedens in der Region nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ).
a) Das Grundgesetz enthält sich einer Definition dessen, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist, qualifiziert jedoch mit Art. 24 Abs. 2 GG die Einordnung in ein System kollektiver Sicherheit als ein entscheidendes Mittel zur Wahrung des Friedens, nämlich für die Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und der Welt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ;… Pernice, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 24 Rn. 50).
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
Allerdings bedürfen die von der Antragstellerin gestellten Anträge der Auslegung, um den nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen konkreten Angriffsgegenstand, eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin, zu ermitteln (vgl. BVerfGE 68, 1 ).Das Verfahren dient maßgeblich der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ); eine allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung eröffnet der Organstreit nicht.
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; vgl. auch BVerfGE 68, 1 ).
Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ).
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 89, 155 ; 104, 151 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1, 90, 286 ; 104, 151 ).
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
Eurocontrol I
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
Die Vorschrift gewährleistet die Legislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen Gewalt, deren Zustimmung in der Form des Vertragsgesetzes die innerstaatliche Anwendung solcher Verträge sichert und das Handeln der Regierung bei dem völkerrechtlichen Vollzug des Vertrags deckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ).Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 89, 155 ; 104, 151 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1, 90, 286 ; 104, 151 ).
- BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 89, 155 ; 104, 151 ). - BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 89, 155 ; 104, 151 ). - BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54
Zuständigkeit des BVerfG für die Klage eines untergegangenen Bundeslandes gegen …
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
An dem Fristablauf kann auch der Verweis auf ein fortdauerndes Unterlassen nichts ändern: Auch rechtserhebliche Unterlassungen setzen die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG in Gang, und zwar spätestens dann, wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigert, in der ihm angesonnenen und nach dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis gebotenen Weise tätig zu werden (vgl. BVerfGE 4, 250 ; 21, 312 ; 92, 80 ). - BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
An dem Fristablauf kann auch der Verweis auf ein fortdauerndes Unterlassen nichts ändern: Auch rechtserhebliche Unterlassungen setzen die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG in Gang, und zwar spätestens dann, wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigert, in der ihm angesonnenen und nach dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis gebotenen Weise tätig zu werden (vgl. BVerfGE 4, 250 ; 21, 312 ; 92, 80 ). - BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51
Petersberger Abkommen
- BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52
EVG-Vertrag
Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; stRspr). - BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94
Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im …