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   BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67   

Volltextveröffentlichungen

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    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 24, 252
  • DÖV 1969, 649



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Wird zitiert von ... (45)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97  
    Bei ihr reicht gleichfalls nicht aus, dass der Gesetzgeber eine frühere Regelung ohne eine (neue, nachteilige) Änderung nur "bestätigend" in seinen Willen aufgenommen hat (BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 [149], m. w. Nachw.); denn die Fristbegrenzung bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz soll den Betroffenen aus Gründen der Rechtssicherheit daran hindern, die Verfassungsrüge beliebig lange hinauszuschieben (BVerfG, Beschl. v. 5.7.1960 - 1 BvR 232/58 -, BVerfGE 11, 255 [260]; vgl. auch: BVerfG, Urt. v. 17.10.1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 252 [257] zu einer Organklage über Wahlkampfkosten).

    Das Gericht hat die ähnliche Fristenregelung für die Organklage als "Ausschlussfrist" verstanden und insoweit parallele Erwägungen angestellt wie für die Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (BVerfGE 24, 252 [257]).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67  

    Wahlkampfkostenpauschale

    Durch Beschluß vom 16. Juli 1968 wurden die Organstreitverfahren über die Anträge der NPD - 2 BvE 1/67 -, der Deutschen Friedens-Union (DFU) - 2 BvE 2/67 -, der Europa-Partei - 2 BvE 3/67 -, des Bundes der Deutschen (BdD) - 2 BvE 4/67 - und der BSP - 2 BvE 5/67 - zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    Anders als die Begründung des Hilfsantrages im Organstreitverfahren über die Anträge der DFU (BVerfGE 24, 252 [258 f.]) läßt sie eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Begehren der NPD zu.

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97  

    ÖDP

    Ein Gesetz gilt mit der Verkündung als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 ; 24, 252 ; 64, 301 ; 92, 80 ).

    Dies macht er mit Verkündung des Änderungsgesetzes deutlich; zu diesem Zeitpunkt gilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 24, 252 ).

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