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   BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04   

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BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04 (https://dejure.org/2005,30313)
BVerfG, Entscheidung vom 13.12.2005 - 2 BvE 3/04 (https://dejure.org/2005,30313)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 2 BvE 3/04 (https://dejure.org/2005,30313)
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  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
    Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvH 1/84

    Verfassungsmäßigkeit des im Land Hessen geltenden "Ein-Stimmen-Systems"

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
    Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
    Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
    Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ).
  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
    Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ).
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