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BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
- Judicialis
HLKO Art. 46 Satz 2 Anlage; ; GG Art. 14; ; GG Art. 21; ; GG Art. 25
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
Treuhandanstalt
Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ). - BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvH 1/84
Verfassungsmäßigkeit des im Land Hessen geltenden "Ein-Stimmen-Systems"
Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ). - BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ). - BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
Rundfunkrat
Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ). - BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83
Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden
Auszug aus BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvE 3/04
Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 60, 53 ; 66, 107 ; 67, 65 ; 84, 290 ).