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   BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73   

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BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,12)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,12)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,12)
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Grundlagenvertrag

Art. 59 Abs. 2, 116 Abs. 1 GG;

Prinzip des "judicial self-restraint"

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zeit.de (Pressebericht, 10.08.1973)

    Grundvertrag verfassungskonform - Pflicht zur Einheit

  • zeit.de (Pressebericht, 17.8.1973)

    Mit dem Karlsruher Urteil läßt sich leben - Für die Deutschlandpolitik Brandts braucht die Verfassung nicht geändert zu werden

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.06.1973)

    Grundvertrag - Bayerische Klage

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.6.1973)

    Grundvertrag - Dritte Möglichkeit

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.6.1973)

    Grundvertrag - Für jeden etwas

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 1
  • NJW 1973, 1539
  • MDR 1973, 826
  • DVBl 1973, 685
  • DÖV 1973, 606
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auch gegenüber Urteilen von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik, die kein Ausland ist, den ordre public durchgreifen lassen (BVerfGE 11, 150 [160 f.]).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).

  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Saarstatut

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Der Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält, zulässig (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 157 [161 ff.]).

    Dies vorausgesetzt, gilt auch für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Vertrags der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in Rücksicht auf die Verantwortung der anderen Verfassungsorgane im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes allgemein entwickelt hat: Daß unter mehreren möglichen Auslegungen die Auslegung zu wählen ist, nach der der Vertrag vor dem Grundgesetz Bestand hat (vgl. BVerfGE 4, 157 [168]).

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschreitet, wenn seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 5, 85 [126 ff.]; 12, 45 [51 f.]).

  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, 1, 178 ff., 207 ff.; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff.]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, 1, 178 ff., 207 ff.; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff.]).
  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266]).
  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 18.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Grundvertrag

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 ff.) seien die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes; daher sei die Frage, wer zum Kreis der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gehöre, nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften zu beantworten.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 36, 1 ff.) ausführe, die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seien im Schutzbereich des Grundgesetzes weiterhin als Deutsche zu behandeln, so beziehe es diese Aussage auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes seien.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat der Präambel des Grundgesetzes rechtliche Bedeutung zugemessen und darin insbesondere ein verfassungsrechtliches "Wiedervereinigungsgebot" verankert gesehen (vgl. BVerfGE 5, 85 [127 f.; 36, 1 [17 f.]].

    Sie müssen in eigener Verantwortung entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie dieses Ziel zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen suchen [vgl. BVerfGE 36, 1 [18 ff.]].

    So könnte das Bundesverfassungsgericht etwa dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn seine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegenstünde [BVerfGE 5, 85 [128]; 12, 45 [51 f.]; 36, 1 [17 ff.]].

    b) Der Senat hat aus dem Wiedervereinigungsgebot neben der Pflicht der Verfassungsorgane, "in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken", auch ein Wahrungsgebot abgeleitet, nämlich "alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde" (BVerfGE 36, 1 [18]).

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Grundgesetz vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht (BVerfGE 36, 1 [16 ff., 29 ff.]) und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht ganz Deutschland umfaßt.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle (etwa BVerfGE 36, 1 (17) - Grundvertrag; 37, 1 (20) - Stabilisierungsfonds; 40, 196 (223) - Güterkraftverkehrsgesetz) über eine Vertretbarkeitskontrolle (etwa BVerfGE 25, 1 (12 f., 17) - Mühlengesetz; 30, 250 (263) - Absicherungsgesetz; 39, 210 (225 f.) - Mühlenstrukturgesetz) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (etwa BVerfGE 7, 377 (415) - Apotheken; 11, 30 (45) - Kassenärzte; 17, 269 (276 ff.) - Arzneimittelgesetz; 39, 1 (46, 51 ff.) - § 218 StGB; 45, 187 (238) - Lebenslange Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Die DDR war im Sinne des Völkerrechts - unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BVerfGE 36, 1 ) - ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt.

    Deshalb können im Verhältnis zur DDR die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden (vgl. BVerfGE 36, 1 ; 92, 277 ).

    Darin wird festgestellt, daß die Praxis der DDR an der innerdeutschen Grenze unmenschlich und Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl mit der Übernahme vertraglicher Pflichten durch die DDR unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 36, 1 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73   

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BVerfG, 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,272)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,272)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1973 - 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rottmanns Leiden oder Lehrbuch des Befangenheitsrechts

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 246
  • NJW 1973, 1268
  • DVBl 1973, 535
  • DÖV 1973, 605
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 35, 246 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ders./ Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 2 ).

    Dies ist zu bejahen, wenn sein Verhalten den Schluss darauf zulässt, dass der Richter einer seiner eigenen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ).

    Im Einzelfall kann sich - bei Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 35, 246 ; 73, 330 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 38) - jedoch aufdrängen, dass ein (innerer) Zusammenhang zwischen einer öffentlichen Äußerung und der Rechtsauffassung eines Verfassungsrichters besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Das gilt auch für die Äußerung rechtlicher Auffassungen (vgl. BVerfGE 35, 246 ).

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    Erforderlich ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 246 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, Rn. 23; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Zweifel an der Objektivität des Richters können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99 -, juris) oder wenn Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem bei ihm anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429).

    Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).

    Dies gilt, anders als die Beschwerdeführer meinen, auch mit Blick auf politische Stellungnahmen (a.A. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 24), zumal selbst wissenschaftliche Meinungsäußerungen im Verfassungsrecht wegen ihres Öffentlichkeits- und Politikbezugs, insbesondere wenn sie nicht im Wissenschaftsumfeld, sondern in einem Kreis vorgetragen werden, der vorzugsweise politisch interessiert ist, in ihrer Wirkung auf die Verfahrensbeteiligten vergleichbar sein können (vgl. BVerfGE 35, 246 ).

    Erforderlich ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 246 ; Häberle, JZ 1973, S. 451 ).

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist in Rücksicht darauf, daß in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jede Ausschließung eines Richters von der Mitwirkung in einem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zu einer anderen Entscheidung führen kann, und in Rücksicht darauf, daß die verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der besonderen Aufgabe des Gerichts vor allem der Wahrung und Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung dienen, der Maßstab, an dem zu messen ist, ob für den Ablehnenden Anlaß ist, zu besorgen, der Abgelehnte könnte im Verfahren nicht unvoreingenommen und frei entscheiden, entsprechend anspruchsvoll zu wählen (vgl. BVerfGE 32, 288 (291); 35, 171 (173 f.); 35, 246 (251)).
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

    Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).

  • VerfGH Thüringen, 06.12.2017 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle - hier Befangenheitsantrag

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit können aber ggf. entstehen, wenn entsprechende Ansichten einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum konkreten Verfahren aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1973 - 2 BvF 1/73 u. a. -, BVerfGE 35, 246 [253 f.] = juris Rn. 20).
  • VerfGH Thüringen, 03.04.2019 - VerfGH 14/18

    Ablehnungsgesuch im abstrakten Normenkontrollverfahen der AfD-Fraktion im

    Das kann der Fall sein, wenn Umstände dafür sprechen, dass der Richter über das aus allgemeinen Gesichtspunkten herrührende Interesse hinaus ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zum Beispiel weil sich ein Richter in einer Partei, Religionsgemeinschaft oder in einem Berufs- oder sonstigen Interessenverband besonders für die verfahrensgegenständliche Sache engagiert hat (vgl. Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 54. EL, Juni 2018, Art. 19 Rn. 7) oder wenn geäußerte Ansichten einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum konkreten Verfahren aufweisen, insbesondere wenn sich ein innerer Zusammenhang der politischen Überzeugung mit der rechtlichen Auffassung aufdrängt (vgl. zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht BVerfGE 73, 330 [337] = juris Rn. 15 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1973 - 2 BvF 1/73 u. a. -, BVerfGE 35, 246 [253 f.] = juris Rn. 20).
  • BFH, 09.09.1998 - I B 47/98

    Befangenheitsantrag; Missbrauch

    Nicht erforderlich ist, daß der Richter tatsächlich voreingenommen ist (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 557; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. März 1966 2 BvE 2/64, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73, BVerfGE 35, 171, 172) oder sich selbst für befangen hält (BVerfG, jeweils a.a.O.).

    Denn die Besorgnis der Befangenheit kann unter Umständen selbst dann begründet sein, wenn der betreffende Richter im Verfahren selbst noch gar nicht in Erscheinung getreten ist, sondern nur außerhalb eines konkreten Verfahrens liegende Umstände Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. August 1995 I R 167/94, BFH/NV 1996, 58; BVerfG-Beschlüsse vom 16. Juni 1973 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73, BVerfGE 35, 246, 252 ff.; vom 5. April 1990 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 38 ff.).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvC 11/19

    Ablehnung des Richters Müller wegen seines früheren politischen Engagements in

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 24.94

    Nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen eines gem. § 173 Abs. 3

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 13.76

    Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung

  • VerfGH Bayern, 29.02.2008 - 8-IX-08

    Begründetes Ablehnungsgesuch auf Ausschluss des Landesverfassungsrichters Hahnzog

  • VerfGH Thüringen, 03.04.2019 - VerfGH 28/18

    Ablehnungsgesuch der Alternative für Deutschland, Landesverband Thüringen u.a.

  • BVerfG, 24.06.2019 - 2 BvC 37/18

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2007 - 4 N 3.07

    Unabhängigkeit des Richters; partei- oder berufspolitisches Engagement; Besorgnis

  • BVerfG, 26.03.2021 - 2 BvC 55/19

    Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller offensichtlich unzulässig und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2007 - 4 N 54.07

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit anlässlich

  • VerfGH Thüringen, 14.04.2023 - VerfGH 23/18

    Staats- und Verfassungsrecht; abstrakte Normenkontrolle

  • BVerwG, 13.06.1985 - 3 CB 35.84

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnisses der Befangenheit -

  • BFH, 22.01.1980 - VII R 97/76

    Revision - Ausschluß eines Richters - Vorabentscheidung - Befangenheit

  • VerfGH Thüringen, 03.04.2019 - VerfGH 31/18

    Ablehnungsgesuch im Organstreitverfahren der Alternative für Deutschland,

  • StGH Hessen, 17.02.1997 - P.St. 1265

    Richterablehnung; Befangenheit; Ablehnungsgesuch

  • VerfGH Thüringen, 03.04.2019 - VerfGH 1 Ca 2631/18
  • VGH Hessen, 18.10.1984 - 2 TE 2437/84
  • VG Magdeburg, 19.09.2013 - 3 A 107/13

    Jagdprüfung

  • KG, 31.05.1990 - 12 W 1175/90

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Mißtrauen

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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.06.1973 - 2 BvQ 1/73 - 2 BvF 1/73, 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,11161
BVerfG, 01.06.1973 - 2 BvQ 1/73 - 2 BvF 1/73, 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,11161)
BVerfG, Entscheidung vom 01.06.1973 - 2 BvQ 1/73 - 2 BvF 1/73, 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,11161)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juni 1973 - 2 BvQ 1/73 - 2 BvF 1/73, 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,11161)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1973, 535
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