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   BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95   

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BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 (https://dejure.org/1997,254)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 (https://dejure.org/1997,254)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 (https://dejure.org/1997,254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Regelung der Überhangmandate

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausgleichslose Überhangmandate sind verfassungsgemäß

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 335
  • NJW 1997, 1553
  • NVwZ 1997, 781 (Ls.)
  • NJ 1997, 333
  • DVBl 1997, 767
  • DÖV 1997, 591
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    Die Mehrheitswahl sichert eine engere persönliche Beziehung des Abgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem er gewählt worden ist (BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [140]; 41, 399 [423]).

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, daß jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluß auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben kann (vgl. BVerfGE 1, 208 [246 f.]; 16, 130 [139]; stRspr).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß die Bundestagswahl - infolge des auf der zweiten Stufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 BWG normierten Verhältnisausgleichs und unbeschadet der vorgeschalteten Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]): Überhangmandate differenzierten - je nach der Anzahl der entstandenen Überhangmandate in unterschiedlichem Grade - den verhältniswahlrechtlich verstandenen Erfolgswert der Wählerstimmen.

    Eine solche Differenzierung sei aber als die notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl mit der Wahlgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange die Wahlkreise im Rahmen des Möglichen annähernd gleich groß seien (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]; 16, 130 [140]; 79, 169 [171]).

    aa) Eine deutlich stärkere Differenzierung des Stimmgewichts durch Überhangmandate billigte der Senat bereits mit Beschluß vom 22. Mai 1963 (BVerfGE 16, 130 ff.), nachdem mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl vom 17. September 1961 die ungleiche Größe der Wahlkreise beanstandet worden war.

    Der Senat hat gleichwohl diese Differenzierung des Stimmgewichts der für die Parteien abgegebenen Wählerstimmen aus dem besonderen Charakter der personalisierten Verhältniswahl heraus als mit der Wahlgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 16, 130 [139 f.]).

    Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in beiden Entscheidungen davon aus, daß die durch den Anfall von Überhangmandaten bedingte Differenzierung des Parteienproporzes in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit im System der personalisierten Verhältniswahl nicht unbeschränkt (vgl. BVerfGE 16, 130 [139 f.]) oder sogar nur in engen Grenzen zulässig sei (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]).

    Deshalb wird die gleiche Größe der Wahlkreise sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes zu einer Bedingung der Wahlgleichheit (Ergänzung zu BVerfGE 16, 130 [139 f.]).

    (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, die sich hierzu auf Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - BayVGHE n.F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; Bd. 3 Teil II, S. 115 ff. - beruft; vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 11, 351 [360]; 16, 130 [138]; 85, 148 [157]).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Bundestagswahlrecht in ständiger Rechtsprechung als personalisierte Verhältniswahl (BVerfGE 7, 63 [74]; 41, 399 [423]; 79, 161 [166]; 79, 169 [171]) und als ein Wahlsystem, dessen Grundcharakter als Verhältniswahl nicht durch die vorgeschaltete Mehrheitswahl der Wahlkreiskandidaten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

    Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    Es wird davon ausgegangen, der Anfall von Überhangmandaten sei auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 [140]).

    In dem Ausgangsverfahren der 1963 entschiedenen Wahlprüfungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 16, 130 ff.) hatte der Beschwerdeführer mit seinem Wahleinspruch zum Bundestag allein die Wahlkreiseinteilung angegriffen.

    Der Gegenstand der Rechtskontrolle im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist auf den im Einspruchsverfahren abgesteckten Rahmen begrenzt (vgl. BVerfGE 16, 130 [144]; 66, 369 [380]; 79, 161 [165]).

    Das Bundesverfassungsgericht verwendet den von ihm gebrauchten Begriff des "Grundcharakters der Bundestagswahl als einer Verhältniswahl" nur zur Abgrenzung gegenüber der zur Personenauswahl vorgeschalteten Mehrheitswahl in den Wahlkreisen (vgl. BVerfGE 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

    Die Auffassung der vier anderen Richter findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze; sie unterwirft den Verhältnisausgleich - unbeschränkt - den Regeln der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]) und sieht eine Verschiebung des Stimmgewichts durch die bei Fehlschlagen des Verhältnisausgleichs anfallenden Überhangmandate als Eingriff in den Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsgleichheit an (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    Hierfür reichte es unter den Bedingungen des Wahlverhaltens der Wahlberechtigten im Jahre 1961 noch aus, daß die Bevölkerung annähernd gleich auf die Wahlkreise verteilt ist (vgl. BVerfGE 16, 130 [140]).

    Mit diesem Anliegen verfolgt der Gesetzgeber das staatspolitische Ziel der Parlamentswahl, die Verbindung zwischen Wählern und Abgeordneten, die das Volk repräsentieren, zu stärken; aus diesem Grund erhält jeder Wähler die Möglichkeit, einem der in "seinem" Wahlkreis kandidierenden Bewerber ein Bundestagsmandat zu verschaffen (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [140]; 41, 399 [423]).

    (2) Diesen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Einschätzungen ist das Bundesverfassungsgericht gefolgt, indem es nach den Erfahrungen der bis 1953 durchgeführten Bundestagswahlen davon ausging, Überhangmandate fielen "nur in engen Grenzen" (BVerfGE 7, 63 [75]) an und blieben "auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 [140]), wenn nur die Wahlkreise angemessen auf die Bundesländer verteilt seien; solange dies der Fall sei, könne die Differenzierung des Stimmgewichts "ignoriert werden" (BVerfGE 16, 130 [141]).

    In diesem Rahmen darf die Ungleichgewichtung von Wählerstimmen durch Überhangmandate "ignoriert" (BVerfGE 16, 130 [141]) werden.

    aa) Anders als zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1963 (BVerfGE 16, 130) ist es bei dem heutigen Wahlverhalten der Bevölkerung allerdings nicht mehr möglich, durch gesetzgeberische Maßnahmen zu bewirken, daß für eine Partei ein "Überhang" von Direktmandaten nur in eng begrenzten Fällen entstehen kann.

    Hierauf konnte das Bundesverfassungsgericht die Ursache von drei der vier in Schleswig-Holstein angefallenen Überhangmandate eindeutig zurückführen (vgl. BVerfGE 16, 130 [138]).

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, föderale Belange bei der Gestaltung des Wahlrechts zum Bundestag als dem unitarischen Vertretungsorgan zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 6, 84 [99]; 16, 130 [143]).

    Eine zunächst verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift kann daher infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verfassungswidrig werden (vgl. BVerfGE 16, 130 [141 f.]; StGH für das Land Baden-Würtemberg ESVGH 40, 161 [169 f.]).

    Da aber übereilte gesetzliche Neuregelungen im Interesse der Rechtssicherheit vermieden werden müssen, ist der Gesetzgeber erst dann von Verfassungs wegen zum Handeln verpflichtet, wenn die gewandelte Sachlage für ihn hinreichend deutlich erkennbar hervortritt (vgl. BVerfGE 16, 130 [142 f.]) und eine angemessene Zeit zur Prüfung und Anpassung verstrichen ist.

    Dem 1961 hervorgetretenen Ausnahmefall (vgl. BVerfGE 16, 130 ff.) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber ihn gerade zum Anlaß genommen hat, die Wahlkreiseinteilung zu berichtigen; hierdurch wurde die Zahl der angefallenen Überhangmandate bei späteren Bundestagswahlen drastisch zurückgeführt.

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    In dem besonderen Spannungsverhältnis zwischen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Personenwahl im Parteienstaat garantiert (vgl. BVerfGE 7, 63 [68]) und die Konsequenzen des Parteienstaates durch ein Bekenntnis zum repräsentativen Status des Abgeordneten mäßigt (vgl. BVerfGE 11, 266 [273]), und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes anerkennt (vgl. BVerfGE, a.a.O.) und damit den Parteien eine herausragende Stellung im Wahlrecht zuweist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG; vgl. auch BVerfGE 85, 264 [284]), hat der Gesetzgeber bei der Regelung des Wahlverfahrens einen Entscheidungsspielraum zwischen dem Modell der Mehrheitswahl (Wahlkreisbewerber) und dem der Verhältniswahl (Listenbewerber).

    In diesem Gewährleistungsinhalt berührt sich die Unmittelbarkeit der Wahl mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit, der nicht nur eine Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen sichert (vgl. BVerfGE 7, 63 [69]; 47, 253 [282]), sondern auch eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 [283]).

    Die Mehrheitswahl sichert eine engere persönliche Beziehung des Abgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem er gewählt worden ist (BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [140]; 41, 399 [423]).

    Eine solche Differenzierung sei aber als die notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl mit der Wahlgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange die Wahlkreise im Rahmen des Möglichen annähernd gleich groß seien (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]; 16, 130 [140]; 79, 169 [171]).

    Mit diesen Ausführungen knüpfte der Senat an seine Entscheidung vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ff.) an, in der er eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes 1956 u.a. mit der Erwägung zurückgewiesen hatte, die mit der Zulassung von Überhangmandaten notwendig verbundene Differenzierung des Stimmgewichts finde bereits in dem besonderen Anliegen der personalisierten Verhältniswahl ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]).

    Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in beiden Entscheidungen davon aus, daß die durch den Anfall von Überhangmandaten bedingte Differenzierung des Parteienproporzes in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit im System der personalisierten Verhältniswahl nicht unbeschränkt (vgl. BVerfGE 16, 130 [139 f.]) oder sogar nur in engen Grenzen zulässig sei (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Bundestagswahlrecht in ständiger Rechtsprechung als personalisierte Verhältniswahl (BVerfGE 7, 63 [74]; 41, 399 [423]; 79, 161 [166]; 79, 169 [171]) und als ein Wahlsystem, dessen Grundcharakter als Verhältniswahl nicht durch die vorgeschaltete Mehrheitswahl der Wahlkreiskandidaten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

    (1) Wenn auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der ausgleichslosen Zuteilung einer größeren Zahl von Überhangmandaten, wie sie sich etwa bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag ergeben hat, bisher noch nicht entschieden ist, so gehen doch sämtliche die Überhangmandate betreffenden Entscheidungen zunächst davon aus, daß der Gedanke der Gleichheit der Wahl "nicht restlos verwirklicht wird", wenn das Bundeswahlgesetz ausgleichslose Überhangmandate zuläßt (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]); hierdurch trete eine Differenzierung des Stimmgewichts zwischen Wählern ein, deren Parteien keine Überhangmandate erzielt haben, und Wählern solcher Parteien, denen dies gelungen ist.

    Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    Die Entscheidungen aus den Jahren 1957 (BVerfGE 7, 63 [75]) und 1988 (BVerfGE 79, 169 [172]) sahen für eine genauere verfassungsrechtliche Grenzziehung keine Veranlassung.

    Im Jahre 1957 hat das Bundesverfassungsgericht sich ausdrücklich auf die Erfahrungen mit dem Wahlgesetz zum 2. Deutschen Bundestag (BGBl. 1953 I S. 470) berufen (vgl. BVerfGE 7, 63 [75]), das bei der Bundestagswahl 1953 nur zu drei Überhangmandaten geführt hatte.

    Die Entscheidung geht in Anknüpfung an den früheren Senatsbeschluß (BVerfGE 7, 63 ff.) davon aus, daß der Anfall ausgleichsloser Überhangmandate auf ein verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt werden müsse.

    Die Auffassung der vier anderen Richter findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze; sie unterwirft den Verhältnisausgleich - unbeschränkt - den Regeln der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]) und sieht eine Verschiebung des Stimmgewichts durch die bei Fehlschlagen des Verhältnisausgleichs anfallenden Überhangmandate als Eingriff in den Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsgleichheit an (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    Von näheren Darlegungen hierzu hat das Gericht allerdings angesichts der ganz geringen Zahl von angefallenen Überhangmandaten abgesehen (vgl. BVerfGE 7, 63 [75]; 79, 169 [172]).

    Richtig ist, daß eine solche Konstellation - wie sie etwa in § 6 Abs. 1 BWG (erfolgreicher unabhängiger Wahlkreisbewerber) enthalten ist - Maßnahmen zur Beseitigung des verstärkten Stimmgewichts nach sich zieht, um "dem Gedanken der Gleichheit der Wahl erst zum vollen Durchbruch zu verhelfen" (BVerfGE 7, 63 [74]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht das so (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]).

    In dieser Entscheidung heißt es daher auch, daß das "Bundeswahlgesetz durch die Zulassung von Überhangmandaten ausnahmsweise das Stimmgewicht einzelner Wähler erfolgreicher Parteikandidaten verdoppelt" (BVerfGE 7, 63 [75]).

    Ihm darf daher nicht die Möglichkeit genommen werden, die Mitglieder der Volksvertretung durch die Stimmabgabe selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 3, 45 [49 f.]; 7, 63 [68 f.]; 21, 355 f.; 47, 253 [279 ff.]).

    (vgl. auch BVerfGE 6, 84 [91]; Bericht der Wahlrechtskommission, a.a.O., S. 43; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 38 Rn. 50; demgegenüber kann der beiläufigen und unbegründeten Qualifizierung von Überhangmandaten als bloße "zusätzliche Prämie aus der Mehrheitswahl" durch das BVerfG in: BVerfGE 1, 208 [247] in Anbetracht späterer differenzierterer rechtlicher Beurteilungen Ävgl. etwa BVerfGE 7, 63, [74]Ü keine rechtliche Aussagekraft zukommen).

    Mit diesem Anliegen verfolgt der Gesetzgeber das staatspolitische Ziel der Parlamentswahl, die Verbindung zwischen Wählern und Abgeordneten, die das Volk repräsentieren, zu stärken; aus diesem Grund erhält jeder Wähler die Möglichkeit, einem der in "seinem" Wahlkreis kandidierenden Bewerber ein Bundestagsmandat zu verschaffen (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [140]; 41, 399 [423]).

    (2) Diesen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Einschätzungen ist das Bundesverfassungsgericht gefolgt, indem es nach den Erfahrungen der bis 1953 durchgeführten Bundestagswahlen davon ausging, Überhangmandate fielen "nur in engen Grenzen" (BVerfGE 7, 63 [75]) an und blieben "auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 [140]), wenn nur die Wahlkreise angemessen auf die Bundesländer verteilt seien; solange dies der Fall sei, könne die Differenzierung des Stimmgewichts "ignoriert werden" (BVerfGE 16, 130 [141]).

    Bei der Beurteilung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen hat der Gesetzgeber sich an der gegenwärtigen politischen Wirklichkeit und nicht an abstrakt konstruierbaren Fällen zu orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [65]; 82, 322 [344]).

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Wahlrechtsnormen sind die jeweiligen politischen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter denen die Regelungen ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 51, 222 [236 f.]; 82, 322 [338]).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    Dieses Gleichheitserfordernis wendet sich historisch gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]); es wahrt heute eine Chancengleichheit im strengen und formalen Sinne (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 322 [337]; stRspr).

    Dafür mag der Zahlenwert einen Orientierungspunkt bieten, den der Gesetzgeber bestimmt hat, um das Prinzip der Verhältniswahl mit verfassungslegitimen Gegenprinzipien auszugleichen und insoweit den Erfolgswert der Stimmen unterschiedlich zu gewichten: Das dem Verhältniswahlsystem eigene Prinzip, den politischen Willen der Wählerschaft für die Wahl bestimmter Parteien im Deutschen Bundestag möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, kann zur Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments durch eine Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; stRspr).

    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts daher eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 69, 92 [106]; vgl. auch BVerfGE 11, 351 [360]; 82, 322 [337]; 85, 264 [297]).

    Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (stRspr; vgl. insbesondere BVerfGE 51, 222 [234] m.w.N.; 78, 350 [357 f.]; 82, 322 [337]).

    Dem ersteren entspräche selbst eine Sperrklauselregelung, und zwar unabhängig von der Höhe des Quorums: Ex ante hätte auch hier jeder Wähler die rechtliche Chance, daß "seine" Partei die Sperrklausel überwindet (zur Rechtfertigungsbedürftigkeit einer Sperrklauselregelung vgl. nur BVerfGE 82, 322 ff.).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.], dort ist der Begriff des "zwingenden Grundes" aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 1952, BayVGHE n.F. Bd. 5 Teil II, S. 66 [75] übernommen worden; vgl. weiter BVerfGE 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 28, 220 [225]; 34, 160 [163]; 36, 139 [141]; 41, 1 [12]; 44, 125 [146]; 71, 81 [95, 96]; 78, 350 [358]; 82, 322 [338]; 82, 353 [364]; 89, 266 [270]; 93, 373 [377]).

    (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 13, 243 [247]; 51, 222 [236]; 71, 81 [96]; 82, 322 [338]; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, VBlBW 1991, S. 133 [137]; BayVGHE n.F. Bd. 45 Teil II, S. 54 [65]).

    Gleiche Schranken wie die dem Wähler gewährleistete Wahlrechtsgleichheit setzt im übrigen auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien dem Gesetzgeber für Differenzierungen bei der Berücksichtigung von Wählerstimmen (vgl. hierzu im einzelnen BVerfGE 82, 322 [337 f.]).

    Dies gilt um so mehr, als die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundgesetz nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann (BVerfGE 82, 322 [338 ff.]), sondern je nach den konkreten Verhältnissen gerechtfertigt sein muß.

    Was in diesem Zusammenhang von Verfassungs wegen als zwingender Grund für eine begrenzte Differenzierung der Wahlgleichheit anzuerkennen ist, kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]) und kann auch von Bereich zu Bereich sowie je nach dem Ausmaß der Betroffenheit der jeweiligen Verfassungsprinzipien variieren (vgl. BVerfGE 51, 222 [236 f.]; 71, 81 [96]).

    Bei der Beurteilung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen hat der Gesetzgeber sich an der gegenwärtigen politischen Wirklichkeit und nicht an abstrakt konstruierbaren Fällen zu orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [65]; 82, 322 [344]).

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Wahlrechtsnormen sind die jeweiligen politischen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter denen die Regelungen ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 51, 222 [236 f.]; 82, 322 [338]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    Die Verhältniswahl in strikter Ausprägung macht das Parlament zum getreuen Spiegelbild der parteipolitischen Gruppierung der Wählerschaft, in dem jede politische Richtung in der Stärke vertreten ist, die dem Gesamtanteil der für sie im Staat abgegebenen Stimmen entspricht (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]).

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, daß jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluß auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben kann (vgl. BVerfGE 1, 208 [246 f.]; 16, 130 [139]; stRspr).

    Der Gesetzgeber gibt dem Wähler jeweils die Wege vor, auf denen sich für sie die Wahlgleichheit verwirklicht (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]).

    (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, die sich hierzu auf Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - BayVGHE n.F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; Bd. 3 Teil II, S. 115 ff. - beruft; vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 11, 351 [360]; 16, 130 [138]; 85, 148 [157]).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Aus dem bisher Dargelegten wird deutlich, daß sich die Frage, ob eine wahlrechtlich relevante Ungleichheit vorliegt, nicht unabhängig von dem jeweiligen Wahlsystem entscheiden läßt (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 13, 127 [128]).

    Aus diesem Grund lehnt das Bundesverfassungsgericht es in ständiger Rechtsprechung ab, im Wege eines Erstrecht-Schlusses Ungleichheiten bei der Verhältniswahl zuzulassen, nur weil die Mehrheitswahl viel größere - verfassungsrechtlich aber unbedenkliche - Nachteile für die Realisierbarkeit des Stimmerfolgs von Wählern hat (BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]; 11, 351 [362]; vgl. auch Rinck, DVBl. 1958, S. 221 [223]; Herzog, a.a.O., S. 58).

    (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.], dort ist der Begriff des "zwingenden Grundes" aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 1952, BayVGHE n.F. Bd. 5 Teil II, S. 66 [75] übernommen worden; vgl. weiter BVerfGE 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 28, 220 [225]; 34, 160 [163]; 36, 139 [141]; 41, 1 [12]; 44, 125 [146]; 71, 81 [95, 96]; 78, 350 [358]; 82, 322 [338]; 82, 353 [364]; 89, 266 [270]; 93, 373 [377]).

    Die Auffassung der vier anderen Richter findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze; sie unterwirft den Verhältnisausgleich - unbeschränkt - den Regeln der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]) und sieht eine Verschiebung des Stimmgewichts durch die bei Fehlschlagen des Verhältnisausgleichs anfallenden Überhangmandate als Eingriff in den Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsgleichheit an (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    (vgl. auch BVerfGE 6, 84 [91]; Bericht der Wahlrechtskommission, a.a.O., S. 43; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 38 Rn. 50; demgegenüber kann der beiläufigen und unbegründeten Qualifizierung von Überhangmandaten als bloße "zusätzliche Prämie aus der Mehrheitswahl" durch das BVerfG in: BVerfGE 1, 208 [247] in Anbetracht späterer differenzierterer rechtlicher Beurteilungen Ävgl. etwa BVerfGE 7, 63, [74]Ü keine rechtliche Aussagekraft zukommen).

    Dabei darf für das Ausmaß zulässiger Differenzierungen auch auf die Wertungen Bedacht genommen werden, die im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung lebendig sind (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 6, 84, [94]; 93, 373 [379]).

    Bei der Beurteilung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen hat der Gesetzgeber sich an der gegenwärtigen politischen Wirklichkeit und nicht an abstrakt konstruierbaren Fällen zu orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [65]; 82, 322 [344]).

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Wahlrechtsnormen sind die jeweiligen politischen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter denen die Regelungen ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 51, 222 [236 f.]; 82, 322 [338]).

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    Eine solche Differenzierung sei aber als die notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl mit der Wahlgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange die Wahlkreise im Rahmen des Möglichen annähernd gleich groß seien (vgl. BVerfGE 7, 63 [74 f.]; 16, 130 [140]; 79, 169 [171]).

    bb) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 ff.).

    Denn die für die Erringung eines Mandats erforderliche Stimmenzahl - bezogen auf die Bundestagswahl 1987 - habe auch bei der durch das Überhangmandat begünstigten CDU nach wie vor im Rahmen dessen gelegen, was ohnehin an Ungleichheiten durch das notwendige Sitzzuteilungsverfahren im Verhältniswahlrecht vorgegeben gewesen sei (vgl. BVerfGE 79, 169 [171 f.]).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Wählerstimmen, die im Rechenverfahren beim Entstehen dieses Bruchteils als "Reststimmen" mitgewirkt haben, können daher dann keinen Erfolg erzielen, wenn der Bruchteil seiner Höhe nach nicht mehr zur Zuteilung eines Sitzes ausreicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 79, 169 [171 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Bundestagswahlrecht in ständiger Rechtsprechung als personalisierte Verhältniswahl (BVerfGE 7, 63 [74]; 41, 399 [423]; 79, 161 [166]; 79, 169 [171]) und als ein Wahlsystem, dessen Grundcharakter als Verhältniswahl nicht durch die vorgeschaltete Mehrheitswahl der Wahlkreiskandidaten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

    Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    Die Entscheidungen aus den Jahren 1957 (BVerfGE 7, 63 [75]) und 1988 (BVerfGE 79, 169 [172]) sahen für eine genauere verfassungsrechtliche Grenzziehung keine Veranlassung.

    Die Auffassung der vier anderen Richter findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze; sie unterwirft den Verhältnisausgleich - unbeschränkt - den Regeln der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]) und sieht eine Verschiebung des Stimmgewichts durch die bei Fehlschlagen des Verhältnisausgleichs anfallenden Überhangmandate als Eingriff in den Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsgleichheit an (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    Von näheren Darlegungen hierzu hat das Gericht allerdings angesichts der ganz geringen Zahl von angefallenen Überhangmandaten abgesehen (vgl. BVerfGE 7, 63 [75]; 79, 169 [172]).

    a) Von den beiden Gründen, die im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung der Differenzierung angeführt werden, kommt von vornherein nur derjenige in Betracht, auf den auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgestellt hat (vgl. zuletzt BVerfGE 79, 169 [172]).

    So gab es in dieser Zeit mit Ausnahme einer "offensichtlich unbegründeten" Wahlprüfungsbeschwerde aus dem Jahr 1988 (BVerfGE 79, 169) zu dieser Problematik weder Wahlprüfungsbeschwerden noch Normenkontrollverfahren.

    Entstehen nur sehr wenige ausgleichslose Überhangmandate, so verursacht dies nur so geringe Differenzierungen, daß sie entweder noch innerhalb dieser Marge liegen (vgl. hierzu BVerfGE 79, 169 [172]) oder nicht zu größeren Abweichungen vom Erfolgswert der begünstigten Wählerstimmen führen, als sie durch die Marge ohnehin auftreten.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    a) aa) Der Gesetzgeber darf in Ausführung dieses Regelungsauftrags das Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl gestalten; er darf auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 6, 104 [111]).

    Dieses Gleichheitserfordernis wendet sich historisch gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]); es wahrt heute eine Chancengleichheit im strengen und formalen Sinne (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 322 [337]; stRspr).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß die Bundestagswahl - infolge des auf der zweiten Stufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 BWG normierten Verhältnisausgleichs und unbeschadet der vorgeschalteten Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]): Überhangmandate differenzierten - je nach der Anzahl der entstandenen Überhangmandate in unterschiedlichem Grade - den verhältniswahlrechtlich verstandenen Erfolgswert der Wählerstimmen.

    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts daher eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 69, 92 [106]; vgl. auch BVerfGE 11, 351 [360]; 82, 322 [337]; 85, 264 [297]).

    Allerdings darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen nur zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (BVerfGE 48, 64 [82]; 57, 43 [57]; 58, 177 [191]), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 51, 222 [236]; vgl. ferner BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [238]; 71, 81 [97]) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).

    Aus diesem Grund lehnt das Bundesverfassungsgericht es in ständiger Rechtsprechung ab, im Wege eines Erstrecht-Schlusses Ungleichheiten bei der Verhältniswahl zuzulassen, nur weil die Mehrheitswahl viel größere - verfassungsrechtlich aber unbedenkliche - Nachteile für die Realisierbarkeit des Stimmerfolgs von Wählern hat (BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]; 11, 351 [362]; vgl. auch Rinck, DVBl. 1958, S. 221 [223]; Herzog, a.a.O., S. 58).

    (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 13, 243 [247]; 51, 222 [236]; 71, 81 [96]; 82, 322 [338]; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, VBlBW 1991, S. 133 [137]; BayVGHE n.F. Bd. 45 Teil II, S. 54 [65]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser Grenzen zu überprüfen und nicht, ob die vom Gesetzgeber gefundene Lösung ihm zweckmäßig oder rechtspolitisch erwünscht erscheint (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]).

    Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Bundestagswahlrecht in ständiger Rechtsprechung als personalisierte Verhältniswahl (BVerfGE 7, 63 [74]; 41, 399 [423]; 79, 161 [166]; 79, 169 [171]) und als ein Wahlsystem, dessen Grundcharakter als Verhältniswahl nicht durch die vorgeschaltete Mehrheitswahl der Wahlkreiskandidaten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

    Die Auffassung der vier anderen Richter findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze; sie unterwirft den Verhältnisausgleich - unbeschränkt - den Regeln der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]) und sieht eine Verschiebung des Stimmgewichts durch die bei Fehlschlagen des Verhältnisausgleichs anfallenden Überhangmandate als Eingriff in den Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsgleichheit an (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    (vgl. auch BVerfGE 6, 84 [91]; Bericht der Wahlrechtskommission, a.a.O., S. 43; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 38 Rn. 50; demgegenüber kann der beiläufigen und unbegründeten Qualifizierung von Überhangmandaten als bloße "zusätzliche Prämie aus der Mehrheitswahl" durch das BVerfG in: BVerfGE 1, 208 [247] in Anbetracht späterer differenzierterer rechtlicher Beurteilungen Ävgl. etwa BVerfGE 7, 63, [74]Ü keine rechtliche Aussagekraft zukommen).

    Dabei darf für das Ausmaß zulässiger Differenzierungen auch auf die Wertungen Bedacht genommen werden, die im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung lebendig sind (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 6, 84, [94]; 93, 373 [379]).

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, föderale Belange bei der Gestaltung des Wahlrechts zum Bundestag als dem unitarischen Vertretungsorgan zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 6, 84 [99]; 16, 130 [143]).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    Das geltende Bundeswahlgesetz gewährleistet, daß jeder Wähler mit seiner Erst- und seiner Zweitstimme und in deren Zusammenwirken die gleiche rechtliche Möglichkeit hat, auf das Wahlergebnis Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 11, 351 [360]).

    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts daher eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 69, 92 [106]; vgl. auch BVerfGE 11, 351 [360]; 82, 322 [337]; 85, 264 [297]).

    Jedes dieser Verfahren muß aber bei der von ihm vorgesehenen Art und Weise der Mandatszuteilung alle Wähler strikt gleich behandeln (vgl. BVerfGE 11, 351 [360]; vgl. auch den Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Wahlrechtskommission, 1955, S. 44).

    (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, die sich hierzu auf Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - BayVGHE n.F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; Bd. 3 Teil II, S. 115 ff. - beruft; vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 11, 351 [360]; 16, 130 [138]; 85, 148 [157]).

    Nur so erhält jede Wählerstimme im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems die gleiche rechtliche Möglichkeit, auf das Wahlergebnis so wie jede andere Wählerstimme Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 11, 351 [360]); in diesem Sinne gilt "vollständige Erfolgschancengleichheit" (vgl. Herzog, a.a.O., S. 54).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Aus diesem Grund lehnt das Bundesverfassungsgericht es in ständiger Rechtsprechung ab, im Wege eines Erstrecht-Schlusses Ungleichheiten bei der Verhältniswahl zuzulassen, nur weil die Mehrheitswahl viel größere - verfassungsrechtlich aber unbedenkliche - Nachteile für die Realisierbarkeit des Stimmerfolgs von Wählern hat (BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]; 11, 351 [362]; vgl. auch Rinck, DVBl. 1958, S. 221 [223]; Herzog, a.a.O., S. 58).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (stRspr; vgl. insbesondere BVerfGE 51, 222 [234] m.w.N.; 78, 350 [357 f.]; 82, 322 [337]).

    Allerdings darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen nur zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (BVerfGE 48, 64 [82]; 57, 43 [57]; 58, 177 [191]), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 51, 222 [236]; vgl. ferner BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [238]; 71, 81 [97]) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 13, 243 [247]; 51, 222 [236]; 71, 81 [96]; 82, 322 [338]; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, VBlBW 1991, S. 133 [137]; BayVGHE n.F. Bd. 45 Teil II, S. 54 [65]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser Grenzen zu überprüfen und nicht, ob die vom Gesetzgeber gefundene Lösung ihm zweckmäßig oder rechtspolitisch erwünscht erscheint (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]).

    Was in diesem Zusammenhang von Verfassungs wegen als zwingender Grund für eine begrenzte Differenzierung der Wahlgleichheit anzuerkennen ist, kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]) und kann auch von Bereich zu Bereich sowie je nach dem Ausmaß der Betroffenheit der jeweiligen Verfassungsprinzipien variieren (vgl. BVerfGE 51, 222 [236 f.]; 71, 81 [96]).

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Wahlrechtsnormen sind die jeweiligen politischen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter denen die Regelungen ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 51, 222 [236 f.]; 82, 322 [338]).

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß die Bundestagswahl - infolge des auf der zweiten Stufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 BWG normierten Verhältnisausgleichs und unbeschadet der vorgeschalteten Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]): Überhangmandate differenzierten - je nach der Anzahl der entstandenen Überhangmandate in unterschiedlichem Grade - den verhältniswahlrechtlich verstandenen Erfolgswert der Wählerstimmen.

    Auch dieses Wahlsystem gewährleistet vollständige Erfolgschancengleichheit, wenn die Wahlkreise annähernd gleich groß sind (vgl. BVerfGE 13, 127 [128]), jede Wählerstimme gleich gezählt und dabei den jeweiligen Kandidaten gutgeschrieben wird.

    Aus dem bisher Dargelegten wird deutlich, daß sich die Frage, ob eine wahlrechtlich relevante Ungleichheit vorliegt, nicht unabhängig von dem jeweiligen Wahlsystem entscheiden läßt (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 13, 127 [128]).

    Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Bundestagswahlrecht in ständiger Rechtsprechung als personalisierte Verhältniswahl (BVerfGE 7, 63 [74]; 41, 399 [423]; 79, 161 [166]; 79, 169 [171]) und als ein Wahlsystem, dessen Grundcharakter als Verhältniswahl nicht durch die vorgeschaltete Mehrheitswahl der Wahlkreiskandidaten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

    Das Bundesverfassungsgericht verwendet den von ihm gebrauchten Begriff des "Grundcharakters der Bundestagswahl als einer Verhältniswahl" nur zur Abgrenzung gegenüber der zur Personenauswahl vorgeschalteten Mehrheitswahl in den Wahlkreisen (vgl. BVerfGE 13, 127 [129]; 16, 130 [139]; 66, 291 [304]).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
    Dem Bundesgesetzgeber ist hier ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).

    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Spielraums für die Gestaltung des Wahlsystems eine zweckmäßige oder rechtspolitisch vorzugswürdige Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 3, 19 [24 f.]; 3, 383 [394]).

    Dessen Gestaltungsfreiheit sind freilich durch die - vom Demokratieprinzip geprägten - Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtliche Schranken gesetzt, die für die Festlegung des konkreten Wahlsystems allgemein und seine Ausgestaltung im einzelnen gelten (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; Herzog, Rechtsgutachten über die Verfassungsmäßigkeit eines Verhältniswahlsystems in [kleinen] Mehrmandatswahlkreisen, 1968, S. 40 f.).

    Allerdings darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen nur zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (BVerfGE 48, 64 [82]; 57, 43 [57]; 58, 177 [191]), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 51, 222 [236]; vgl. ferner BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [238]; 71, 81 [97]) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).

    (3) Einer Ausgleichsregelung steht nicht das Erfordernis entgegen, praktische Konkordanz zwischen den Wahlrechtsgrundsätzen herzustellen (vgl. dazu BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 3/82

    Universität - Wahl zu Kollegialorganen - Mehrheitswahlrecht -

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77

    Vereinbarkeit des § 36 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

  • BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

  • BVerfG, 30.04.1996 - 2 BvL 20/94

    Normenkontrolle - Förmliches Gesetz - Organ - Personalvertretung - Gruppenprinzip

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52

    Nachrückende Ersatzleute

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • StGH Baden-Württemberg, 12.12.1990 - GR 1/90

    Mischsystem des Landtagswahlrechts - Prüfungsumfang des StGH im

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88

    Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 1/67

    Verfassungsmäßigkeit des Systems der personalisierten Verhältniswahl

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Sämtliche Wahlgesetze sehen einen Verhältnisausgleich vor, nach dem die in den Wahlkreisen mit relativer Mehrheit der Erststimmen gewonnenen Mandate auf die nach dem Verhältnis der Zweitstimmen ermittelten Landeslistensitze einer Partei angerechnet werden; ist deren Zahl geringer als diejenige der von der Partei gewonnenen Wahlkreismandate, so fallen in Höhe der Differenz Überhangmandate an (vgl. dazu und zu den Beratungen des Parlamentarischen Rates BVerfGE 95, 335 ).

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335), mit dem § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags und der Verfassungsbeschwerde, soweit sich diese gegen § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG richten, nicht entgegen.

    Dieses wurde mit der Neuregelung erheblich verändert; insbesondere ist die Regelung über die Listenverbindungen in § 7 BWG a.F. ersatzlos entfallen, die, soweit es § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG a.F. betraf, Gegenstand der Entscheidung vom 10. April 1997 war (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Darüber hinaus stützen sich die vorliegenden Anträge substantiiert darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Entstehen von Überhangmandaten beitragen, seitdem erheblich verändert hätten und es auf diese Veränderung ankomme, weil nach Ansicht der die Entscheidung tragenden Richter die Zulässigkeit von Überhangmandaten auch davon abhänge, in welchem zahlenmäßigen Umfang ein Überhang anfällt (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen hat (BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Zudem erlaubt das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber, sich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts an dem gliedstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Dementsprechend steht es ihm grundsätzlich offen, ob er in Ausführung des Regelungsauftrags nach Art. 38 Abs. 3 GG das Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheits- oder als Verhältniswahl ausgestaltet; unter dem Gesichtspunkt der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt keinem der beiden Wahlsysteme ein Vorrang zu (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 120, 82 ; 121, 266 ), indem er einen Teil der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem Verhältniswahlprinzip wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.

    Aus der Gewährleistung allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Zudem verbietet der Grundsatz der Wahlfreiheit eine Gestaltung des Wahlverfahrens, die die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ).

    Danach sind unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der Mandatszuteilung strikt gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 95, 335 ).

    Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    a) Dieser für alle Wahlsysteme einheitliche Maßstab verlangt, dass der Wahlgesetzgeber Erfolgschancengleichheit im gesamten Wahlgebiet gewährleistet (vgl. Herzog, Rechtsgutachten zu der Vereinbarkeit der Verhältniswahl in kleinen Wahlkreisen mit dem Grundgesetz, 1968, S. 33 ), und dass das von ihm festgelegte Sitzzuteilungsverfahren in allen seinen Schritten seine Regeln auf jede Wählerstimme gleich anwendet und dabei auch die Folgen so ausgestaltet, dass jeder Wähler den gleichen potentiellen Einfluss auf das Wahlergebnis erhält (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Im Übrigen wirkt sich das Gebot der Erfolgschancengleichheit unterschiedlich aus, je nachdem, ob das Sitzzuteilungsverfahren - wie beim Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl - bereits mit dem Auszählen, Gutschreiben und Addieren der Wählerstimmen beendet ist, oder ob sich - wie beim Verteilungsprinzip der Verhältniswahl - noch ein Rechenverfahren anschließt, welches das Verhältnis der Stimmen für Parteilisten zu den Gesamtstimmen feststellt und dem entsprechend die Sitzzuteilung regelt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    Die Erfolgschancengleichheit, die jeder Wählerstimme die gleichberechtigte Einflussnahmemöglichkeit auf das Wahlergebnis in allen Schritten des Wahlverfahrens garantiert, gebietet hier grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht mitbewertet wird (vgl. Pauly, AöR 123 , S. 232 ), ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (Erfolgswertgleichheit; vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    Schließlich vergrößern sich die jedem mathematischen Verteilungsverfahren immanenten Proportionalitätsverluste (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 121, 266 ), wenn die bei Anwendung des Divisorverfahrens entstehenden Abrundungsverluste und Aufrundungsgewinne der Landeslisten einer Partei nicht - wie bisher durch Verbindung der Landeslisten zu Verrechnungszwecken (§ 7 Abs. 1 und 2 BWG a.F.) - wahlgebietsbezogen ausgeglichen werden (vgl. Klecha, ZParl 2011, S. 324 ).

    Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Es ist zwar ohne Weiteres einsichtig, dass als mathematisch unausweichliche Folge eines jeglichen Verteilungsverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 95, 335 ) einzelne Stimmen sich nicht zugunsten einer Partei auswirken können.

    Dazu kann auch die Wahlbeteiligung gerechnet werden, die daher bei der normativen Sicherung der Erfolgswertgleichheit keine Berücksichtigung finden muss (vgl. auch BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    § 6 Abs. 2a BWG räumt einem gleichheitswidrig abgegrenzten Teil der Wählerstimmen eine weitere Chance auf Mandatswirksamkeit ein und gestaltet das Sitzzuteilungsverfahren dadurch in einer Weise aus, dass nicht mehr jeder Wähler - ex ante - die gleiche rechtliche Möglichkeit erhält, auf die Sitzzuteilung - und damit auf das politische Kräfteverhältnis im Parlament - in der gleichen Weise Einfluss zu nehmen wie jeder andere Wähler auch (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Durch die Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Listenmandaten wird im Grundsatz die Gesamtzahl der Sitze - unbeschadet der vorgeschalteten Personenwahl - so auf die Parteilisten verteilt, wie es dem Verhältnis der Summen ihrer Zweitstimmen entspricht (vgl. BVerfGE 95, 335 ), während die Erststimme grundsätzlich nur darüber entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den Bundestag einziehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jeder Wähler im Grundsatz nur einmal Einfluss auf die zahlenmäßige Zusammensetzung des Parlaments nehmen kann (vgl. BVerfGE 79, 161 ; 95, 335 ).

    Das vom Gesetzgeber geschaffene Wahlsystem ist darauf angelegt, die Ergebnisse der vorgeschalteten Personenwahl zu erhalten, ohne dadurch bedingte Proporzstörungen zu vermeiden oder zu neutralisieren (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Vielmehr wurde nur geprüft, ob das jeweilige Ausmaß der Differenzierung des Erfolgswertes in der zugrundeliegenden konkreten Situation gerechtfertigt war, wobei durchweg auf die Grenzen Bedacht genommen wurde, die der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zieht (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Während die Entscheidungen vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ) und 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 ) zu einer genaueren Grenzziehung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zahl der angefallenen Überhangmandate jedenfalls innerhalb des für zulässig erachteten Rahmens hielt (vgl. BVerfGE 95, 335 ), ging der Beschluss vom 22. Mai 1963 davon aus, dass der Anfall von Überhangmandaten auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 ) sei.

    Das Urteil vom 10. April 1997 konstatierte demgegenüber, dass die Zahl der Überhangmandate sich in einem Rahmen halten müsse, der den Grundcharakter der Bundestagswahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl nicht aufhebt (BVerfGE 95, 335 ), ohne jedoch die zugrundeliegende Annahme, dass eine Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen vorliege, in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    (2) Der Verhältnisausgleich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG unterliegt unbeschränkt den allgemeinen Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ).

    Nur aus der Voraussetzung, dass das Wahlsystem als Ganzes durch das Prinzip der Verhältniswahl geprägt ist und den hierfür geltenden Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit unterliegt, erklären sich auch die in ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung von Unterschieden in der Wahlkreisgröße zugrunde gelegten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ), die erheblich strenger ausfallen müssten, wenn es sich dem Grundcharakter nach um ein Mehrheitswahlsystem handelte.

    Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ) lässt sich nichts anderes entnehmen.

    Bei einer Partei, die einen Überhang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ).

    Denn werden Überhangmandate ohne Ausgleich gewährt, erlangt jede hiervon begünstigte Landesliste eine Überrepräsentation gegenüber anderen Landeslisten (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ).

    Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    (b) Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

    So trifft es zwar zu, dass die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten Verhältnisausgleichs gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Auch die Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG, wonach Abweichungen der Größe der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl bis zu 25 % zulässig sind, ist nur gerechtfertigt, wenn ausgleichslose Überhangmandate nur in einem begrenzten Umfang zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    (2) Da Überhangmandate die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien berühren, ist der Gesetzgeber insoweit auch verpflichtet zu überprüfen, ob die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Regelung durch die Änderung ihrer tatsächlichen oder normativen Grundlagen in Frage gestellt wird, und gegebenenfalls das Wahlrecht zu ändern (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    cc) Wann der Gesetzgeber aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände von Verfassungs wegen zu einer Neuregelung der Überhangmandate verpflichtet ist, hat der Senat im Urteil vom 10. April 1997 ohne Festlegung eines Zahlenwertes umschrieben und lediglich als einen möglichen Orientierungswert das Fünf-Prozent-Quorum genannt (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Wann dies der Fall ist, lässt sich - entgegen der Ansicht der die Entscheidung vom 10. April 1997 tragenden Richter (vgl. BVerfGE 95, 335 ) - nicht allein in Orientierung an dem Fünf-Prozent-Quorum (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) bestimmen.

    Diese Größenordnung entspricht der vom Senat im Urteil vom 10. April 1997 gebilligten Quote von 16 Überhangmandaten bei einer regulären Abgeordnetenzahl von 656, wobei der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, dass ein weiterer erheblicher Anstieg der Überhangmandate nicht absehbar sei (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    So entstehen vermehrt Überhangmandate, wenn sich in einem Land bevölkerungsschwache Wahlkreise häufen, sowie bei einem überdurchschnittlich hohen Anteil nicht Wahlberechtigter in den Wahlkreisen, einer unterdurchschnittlichen Wahlbeteiligung oder einer überdurchschnittlichen Zahl ungültiger Zweitstimmen in einem Land (vgl. BVerfGE 95, 335 ; Papier, JZ 1996, S. 265 ).

    Auch wenn Wähler häufig von der Möglichkeit des Stimmensplittings Gebrauch machen, können Erst- und Zweistimmenergebnis in einer Überhangmandate begünstigenden Weise auseinanderfallen (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Anders als in der besonderen Situation nach der ersten gesamtdeutschen Wahl, die es dem Gesetzgeber erlaubte, abzuwarten und zu beobachten, wie sich die Verhältnisse weiter entwickeln würden (vgl. BVerfGE 95, 335 ), ist zwischenzeitlich deutlich erkennbar geworden, dass sich die politischen Verhältnisse dauerhaft verändert haben und aufgrund dessen regelmäßig mit dem Anfall von Überhangmandaten in größerer Zahl zu rechnen ist.

    Der Gesetzgeber brauchte sich zwar im Hinblick auf die vom Senat genannte Orientierung an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 95, 335 ) auch angesichts der Ergebnisse der Bundestagswahl im Jahre 2009 nicht zu einem Tätigwerden gezwungen zu sehen.

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    (aa) Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption einem Gesetz zugrunde liegt, kommt dem Verständnis der Vorschrift in der Praxis - zumal wenn es sich um ein einheitliches, über einen längeren Zeitraum unverändertes Verständnis handelt - eine gewisse Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 122, 248 [Sondervotum]; vgl. für die Berücksichtigung der Praxis bei der Auslegung von Wahlrechtsnormen BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG hat der Gesetzgeber sich in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 121, 266 ) für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl entschieden.

    (2) Das Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber in seinem Spielraum gemäß Art. 38 Abs. 3 GG zur Auswahl des Wahlsystems (vgl. BVerfGE 95, 335 ) eingeschränkt wäre.

    Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben muss (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 97, 317 ; 121, 266 ).

    Auch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darauf abzielt, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, stellt einen Grund dar, der zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bundestagswahl unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Der gemäß § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG durchzuführende Verhältnisausgleich unterliegt daher uneingeschränkt den allgemeinen Anforderungen an Durchbrechungen des Gebots der Erfolgswertgleichheit im Verhältniswahlrecht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll annähernd die Hälfte der Abgeordneten in einer engeren persönlichen Beziehung zu ihrem Wahlkreis stehen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    So trifft es zwar zu, dass die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten Verhältnisausgleichs gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die personalisierte Verhältniswahl (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Bei der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Belang von höchstem Rang (vgl. BVerfGE 95, 335 ), der dem Grunde nach der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann.

    Zwar ist die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden, weil der gestörte Proporz durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    (aa) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die mit der Zulassung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nur insoweit mit dem Grundsatz der gleichen Wahl vereinbar ist, als sie sich als notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl darstellt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ).

    (cc) Zudem hat der Gesetzgeber den Anfall von Überhangmandaten bereits in der Vergangenheit hingenommen, wenn Wahlkreismandate auf die für die jeweilige Landesliste ermittelte Sitzzahl nicht angerechnet werden konnten, und sich nicht veranlasst gesehen, das Entstehen von Überhangmandaten zu neutralisieren (vgl. nur BVerfGE 95, 335 ).

    Die Erfolgswertgleichheit verlangt, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem anzuwendenden Rechenverfahren mit gleichem Gewicht bewertet wird und ihr ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Dieser Effekt tritt aber auch dann auf, wenn Überhangmandate ohne Verrechnung oder Ausgleich zugeteilt werden, denn in diesem Fall erzielt jede hiervon begünstigte Landesliste eine Überrepräsentation gegenüber anderen Landeslisten (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag berechtigt, aber nicht verpflichtet, föderalen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 m.w.N.).

    (7) Soweit unterschiedlich beurteilt wird, in welchem Umfang die Verrechnung von Listenmandaten mit Direktmandaten derselben Partei in einem anderen Land dazu beiträgt, das Anwachsen der Größe des Deutschen Bundestages zu bremsen (vgl. Pukelsheim/ Bischof, DVBl 2021, S. 417 m.w.N.; Behnke, BTAusschussdrucks 19 584 D, S. 21), kann dahinstehen, ob die mit der Verrechnung einhergehenden Beeinträchtigungen des Proporzes unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 95, 335 ) gerechtfertigt werden können.

    Eine Gestaltung des Wahlverfahrens, welche die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 131, 316 ), ist damit ebenso unvereinbar wie ein Wahlverfahren, in dem für die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt nicht erkennbar ist, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    d) Soweit die Senatsmehrheit darauf verweist, das Gebot hinreichender Klarheit und Bestimmtheit der Gesetze dürfe nicht dazu führen, den Gesetzgeber in seinem Spielraum bei der Auswahl des Wahlsystems einzuschränken (s.o. Rn. 153), ist zwar richtig, dass ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG bei der Festlegung des Wahlsystems ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ) und er insbesondere die Wahl sowohl als Mehrheits- oder Verhältniswahl ausgestalten als auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Dabei ist das Verhältnis des Abgeordneten zu seiner Partei von Verfassungs wegen nicht jeder Berücksichtigung entzogen, denn der Abgeordnete besitzt zwar im Verhältnis zu Partei und Fraktion einen eigenständigen, originären verfassungsrechtlichen Status (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 4, 144 ; 95, 335 ; 112, 118 ; 118, 277 ; stRspr).

    Dieses Spannungsverhältnis liegt in seiner Doppelstellung als Vertreter des gesamten Volkes und zugleich als Exponent einer konkreten Parteiorganisation und wird in Art. 21 und Art. 38 GG erkennbar (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 95, 335 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Für den letzteren Fall bestimmt § 6 Abs. 5 BWG, dass die in den Wahlkreisen errungenen Mandate der Partei verbleiben und sich die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag um diese Überhangmandate erhöht (vgl. dazu BVerfGE 95, 335 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.) im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl festgestellt, dass sowohl die Entscheidung des Gesetzgebers, das Auftreten ausgleichsloser Überhangmandate zuzulassen, als auch das Sitzverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer mit Art. 38 Abs. 1 GG vereinbar seien.

    Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (BVerfGE 95, 335 ).

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

    Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Der Gesetzgeber ist insoweit aufgerufen, ein Stück materiellen Verfassungsrechts auszufüllen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 19 ; 95, 335 ).

    Er darf auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ), etwa indem er eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip zulässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet, wenn dabei die Gleichheit der Wahl im jeweiligen Teilwahlsystem gewahrt wird, die Systeme sachgerecht zusammenwirken und Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl nicht gefährdet werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Bundestagswahl - infolge des auf der zweiten Stufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 BWG normierten Verhältnisausgleichs und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ).

    Es geht um die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 13, 243 ; 16, 130 ; 34, 81 ; 95, 335 ; 95, 408 ; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, Umdruck S. 35).

    Diese sind insoweit unausweichliche Folge eines jeglichen Verteilungsverfahrens (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Die Rücksichtnahme auf die bundesstaatliche Gliederung und auf die ihr folgende Organisation der Parteien auch im Wahlrecht ist damit verfassungsrechtlich legitimiert (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ); jede Stimme muss bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 97, 317 ).

    Sie würde auch der ständigen Praxis der Wahlorgane (vgl. BVerfGE 95, 335 ) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 7, Rn. 5 m.w.N.) widersprechen.

    Vielmehr soll diese Regelung lediglich klarstellen, dass verbundene Listen im Rahmen der Oberverteilung der Sitze so zu behandeln sind, als gäbe es das Institut einer einheitlichen Bundesliste (vgl. BVerfGE 95, 335 ; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 7 Rn. 4).

    Schließlich würde auch die Verweisung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG auf § 6 Abs. 4 und 5 BWG bei einem solchen Verständnis weitestgehend bedeutungslos oder irreführend (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Dabei existiert jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein numerus clausus von Rechtfertigungsgründen in dem Sinne, dass nur solche Gründe als "zwingend" angesehen werden, die der Verwirklichung des Demokratieprinzips dienen bzw. den Staat als demokratischen Staat konstituieren und sich etwa allein auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments oder auf den Schutz von Wahlen und ihrer Zwecke beziehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [350] = juris Rn. 54; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1, 7/07 -, BVerfGE 121, 266 [303] = juris Rn. 113, in der der gliedstaatliche Aufbau bzw. föderale Belange als Rechtfertigungsgründe angesehen wurden).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Zwar fordert Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Größe der Wahlkreise in etwa vergleichbar ist, da die Erfolgschance der Erststimmen von der Größe der Wahlkreise abhängt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 130, 212 ); welche Anforderungen sich an die Genauigkeit der Einwohnerermittlung ergeben, dürfte von der gesetzlichen Ausgestaltung des Wahlsystems abhängen.

    Bei einer personalisierten Verhältniswahl, wie sie dem derzeitigen Wahlrecht zugrunde liegt, dürften die Spielräume des Gesetzgebers größer sein als bei einem reinen Mehrheitswahlrecht (vgl. BVerfGE 13, 127 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Dem Gesetzgeber steht bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze ein weiter Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er entscheiden muss, ob und inwieweit Abweichungen von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit ihm verfolgten staatspolitischen Ziele gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ).
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes (BWahlG; vgl. heute § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Var.) befasst, sie als Durchbrechung des Grundsatzes der (Erfolgswert-)Gleichheit der Wahl identifiziert, jedoch - aufgrund des hinreichend zwingenden Differenzierungsgrundes der Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments - als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 131, 316 ; stRspr; vgl. schon BVerfGE 1, 208 ).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Auch die legitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, den Wählerinnen und Wählern im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, kann Eingriffe in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Jedenfalls soweit kein Ausgleich stattfindet, wird die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Denn bei einer Partei, die einen unausgeglichenen Überhang erzielt, entfallen auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Zugleich soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Demgemäß könnte - vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren - das Gebot der Normenklarheit den Gesetzgeber verpflichten, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; jeweils für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl; vgl. auch BVerfGE 131, 316 ).

    Das Stimmgewicht der Wählerinnen und Wähler, deren Votum ursächlich für den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate wäre, wäre gegenüber dem Stimmgewicht der übrigen Wählerinnen und Wähler erhöht, da sie sowohl mit der Erst- als auch mit der Zweitstimme unmittelbar die Mandatszuteilung beeinflussten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Parteien, die ausgleichslose Überhangmandate erzielten, wären privilegiert, weil auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen entfielen als bei Parteien ohne derartige Mandate (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    (b) Den vollziehenden Behörden käme damit ein potenziell erheblicher Einfluss auf das Wahlergebnis zu, der insbesondere mit Blick auf Art. 38 Abs. 3 GG, wonach dem Gesetzgeber die Regelung der wesentlichen Fragen des Wahlsystems überantwortet ist (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 122, 304 ; 124, 1 ; 132, 39 ; 146, 327 ), verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

    Dies gilt insbesondere im Bereich des Wahlrechts, da Art. 38 Abs. 3 GG dessen Ausgestaltung ausdrücklich in die Hände des Gesetzgebers legt und diesem einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Die mit Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG vorgenommene gesetzgeberische Abwägung der verschiedenen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Wahlrechts zwingend zu berücksichtigenden und berücksichtigungsfähigen Anliegen (vgl. hierzu nur BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; Behnke, JöR n.F. 67 , S. 23 ) würde für die kommende Wahl vollumfänglich beseitigt.

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    Dieses Gleichheitserfordernis, das sich historisch besonders gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen wandte, ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip als Forderung nach einer Gleichheit im strengen und formalen Sinne zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 78; BVerfGE 11, 351 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 124, 1 ; stRspr).

    Die Wahlgleichheit fordert dabei über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und daher mit voraussichtlich annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Häufen sich in einem Land derartige Abweichungen, so gewinnen Direktmandate gegenüber dem Zweitstimmenergebnis insgesamt an Gewicht, und die Zahl von Überhangmandaten kann zunehmen (vgl. Bundeswahlleiter, in: BVerfGE 95, 335 ; s. auch Henkel, BayVBl 1974, S. 483 ).

    d) Die gleiche Größe der Wahlkreise ist im geltenden Wahlsystem sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes Bedingung der Wahlgleichheit (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    e) Für die Beurteilung, ob jeder Erststimme gleiche Erfolgschancen zukommen, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Entscheidung des Gesetzgebers über die Wahlkreiseinteilung an (vgl. BVerfGE 95, 335 ; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 41).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlgleichheit bezieht sich auf den gesamten Kreationsvorgang (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    b) Insbesondere bei der Einteilung des Wahlgebietes in gleich große Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Die durch die Erststimme geknüpfte engere persönliche Beziehung der Wahlkreisabgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem sie gewählt worden sind, bedarf zudem einer gewissen Kontinuität der räumlichen Gestalt des Wahlkreises (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    In Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unterliegt es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG bei der Wahlkreiseinteilung gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl zulässt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ; entsprechend zum Wahlrecht in den Ländern, Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 61, 64; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u. a. -, NVwZ-RR 2002, S. 473 ).

    Zwar ist es von einer Bemessung der Wahlkreise nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten deutschen Bevölkerung ausgegangen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ), hat dies allerdings keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen.

    b) Anknüpfungspunkt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 38 Abs. 1 GG sind die Wahlberechtigten (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ; 124, 1 ; stRspr), nicht die Wohnbevölkerung.

    Bei der Mehrheitswahl verlangt die Wahlrechtsgleichheit, dass alle Wähler über den gleichen Zählwert ihrer Stimmen hinaus mit annähernd gleicher Erfolgschance am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Soweit es lediglich um einzelne Wahlkreise betreffende Abweichungen von der durchschnittlichen Verteilung der minderjährigen Deutschen geht, kann neben den bei der Wahlkreiseinteilung bereits bislang zu berücksichtigenden Aspekten wie etwa der territorialen Verankerung des im Wahlkreis gewählten Abgeordneten, den historisch gewachsenen Verwaltungsgrenzen und einer gewissen Kontinuität der räumlichen Gestalt des Wahlkreises (vgl. BVerfGE 95, 335 ) künftig auch der Anteil der minderjährigen Deutschen in die Entscheidung über den Zuschnitt der Wahlkreise einbezogen werden.

    Diese Kriterien liegen der gesetzlichen Regelung über die Wahlkreiseinteilung zugrunde und sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geeignet, Abweichungen bei der Wahlkreisgröße zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 C 11.14

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09

    Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06

    Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12

    Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11

    Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 10/04

    Betriebsrat - Entsendung - verkleinerter Gesamtbetriebsrat

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

  • BVerfG, 14.02.2005 - 2 BvL 1/05

    Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der 5 v.H.-Sperrklausel erneut

  • BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08

    Kommunalwahlen; Einteilung von Wahlbereichen; verfassungskonforme Auslegung;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 15/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 58/03

    Betriebsratsmitglieder - Entsendung in Gesamtbetriebsrat

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2024 - 3 Kart 87/23
  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

  • StGH Niedersachsen, 24.02.2000 - StGH 2/99

    Ungültigkeit der Niedersächsischen Landtagswahlen vom 01.03.1998 ;

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 2/15

    Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11

    Wahlprüfungsverfahren: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahlen zu

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 3/15
  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

  • LAG Köln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03

    Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht,

  • StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09

    Verfassungsmäßigkeit des Sitzverteilungsverfahrens des geltenden Bremischen

  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1910

    Wahlprüfungsbeschwerde: Kein erheblicher Wahlfehler bei Landtagswahl 2003 -

  • VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01

    Wahlrechtsausschluss

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 5/15
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 1/01

    Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

  • VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13

    Vereinbarkeit der Vorschriften über Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.10.2017 - LVG 3/17

    5%-Sperrklausel, Frauenquote für Listenplätze

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.09.2013 - LVerfG 13/12

    Funktionszulage für Parlamentarische Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

  • BVerwG, 30.07.2003 - 8 C 16.02

    Kommunalwahl; Bürgermeisterwahl; Mehrheitswahl; Verhältniswahl; Wahlsystem;

  • VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20
  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1912

    1. § 52 StGHG, der die Möglichkeit schafft, Entscheidungen des

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

  • VerfG Hamburg, 02.12.2022 - HVerfG 13/20
  • OVG Sachsen, 08.08.2011 - 2 C 1/10

    Rechtmäßigkeit der universitären Regelungen im Bundesland Sachsen zur Wahl des

  • VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 38/23

    Erfolgloser Einspruch gegen Wiederholungswahl wegen Parteiwechsels einer

  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvC 40/19

    Ablehnungsgesuch gegen die Richter Voßkuhle, Hermanns, Müller und Kessal-Wulf

  • VG Schwerin, 22.06.2016 - 7 A 1773/14

    Wahl der Kammerversammlung der Zahnärztekammer; Zuschnitt von Wahlkreisen

  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 10/12

    Beschwerde der Linken - Parteiwechsel führt nicht zu Mandatsverlust

  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvC 15/10

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Einräumung einer

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an stellvertretende

  • StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen

  • VG Düsseldorf, 16.04.2010 - 1 K 314/10

    Klage gegen Ergebnis der Wahl der Bezirksvertretungen von drei Remscheider

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 15 A 1860/06

    Gleichheitswidrige Benachteiligung örtlicher Wählergruppen ("Rathausparteien")

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01

    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 1 S 2402/21

    Verlegung des Abstimmungstermins für einen Bürgerentscheid

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 11/11

    Teilweise Unzulässigkeit wegen unzureichender Substantiierung bzw nicht

  • BVerwG, 30.07.2003 - 8 C 24.02

    Kommunalwahl; Bürgermeisterwahl; Mehrheitswahl; Verhältniswahl; Wahlsystem;

  • VerfG Hamburg, 02.07.2001 - HVerfG 3/00

    Art. 6 Abs. 2 HV - Anwendungsbereich dieser Vorschrift - Grundsatz der

  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 92/95

    Mangels Einspruchsberechtigung des einzelnen Wahlberechtigten unzulässige

  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 4 N 11.1412

    Quotenregelung im Münchener Ausländerbeirat zulässig

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

  • StGH Hessen, 04.05.2004 - P.St. 1872

    Wegen Versäumung der Jahresfrist unzulässige Grundrechtsklage gegen

  • VerfG Hamburg, 29.05.2001 - HVerfG 3/00

    Aufstellung zur Wahl der Bezirksversammlung nach Parteiaustritt; Ersatz eines

  • VerfG Hamburg, 29.05.2001 - HVerfG 3/01

    Beschwerde gegen Beschluss der Bürgerschaft; Einspruch gegen die Entscheidung des

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verfassungsmäßigkeit des Systems der

  • VerfGH Saarland, 18.03.2013 - Lv 12/12

    5 %-Klausel und Sitzverteilung nach d'Hondt sind noch verfassungsgemäß -

  • VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19

    Landtagswahl 2018 nicht wegen Auslegungsregelung zu abgegebenen Zweitstimmen

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 37/20
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2003 - 2 L 291/00

    Verteilung der Sitze bei verbundenem Wahlvorschlag von Einzelbewerbern

  • VG Schleswig, 31.08.2020 - 6 A 276/18
  • VG Berlin, 31.10.2007 - 13 A 40.07
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