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   BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95   

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BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95 (https://dejure.org/1999,1421)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.1999 - 2 BvG 2/95 (https://dejure.org/1999,1421)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - 2 BvG 2/95 (https://dejure.org/1999,1421)
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Untreue durch Zivilschutzbeamten II

Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, Frist, Klageerhebung vor dem BVerwG (§ 50 VwGO) als rechtserhebliche Maßnahme iSv § 69 BVerfGG i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Bund-Länder-Streit: wegen Fristversäumung unzulässige Anträge zur Feststellung der Anspruchsgrundlage des Bundes für Haftung eines Landes für nicht ordnungsgemäße Verwaltung von Bundesgeldern

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch des Bundes - Bundesgelder - Nicht ordnungsgemäße Verwaltung - NRW - Beginn einer Frist

  • Judicialis

    BVerfGG § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristversäumung im Bund-Länder-Streit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Anträge des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Bund-Länder-Streit

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Entscheidungsbesprechung)

    Positiver Kompetenzkonflikt zwischen BVerfG und BVerwG im Bund-Länder-Streit und Verwaltungshaftung nach Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Ulrich Stelkens; DVBl. 2000, 609)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 361
  • NVwZ 1999, 865
  • DVBl 1999, 798 (Ls.)
  • DVBl 2000, 609
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92

    Untreue durch Zivilschutzbeamten I - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG,

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
    b) das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 1995 (BVerwG 2 A 5.92) zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen antragsgemäß entschieden hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Begehren antragsgemäß (Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
    Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. hierzu BVerfGE 24, 252 ; 71, 299 ; 92, 80 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
    Mit solchen Fragen hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu befassen (BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
    Eine Verletzung der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Verfassungsrechtsposition wäre deshalb schon mit der Einleitung des Rechtsstreits beim Bundesverwaltungsgericht und nicht erst mit dem jenen Rechtsstreit abschließenden Urteil oder durch weitere nachfolgende Maßnahmen der Antragsgegnerin eingetreten (vgl. hierzu BVerfGE 94, 351 ).
  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
    Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. hierzu BVerfGE 24, 252 ; 71, 299 ; 92, 80 ).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
    In dieser wird auf die Erwägungen des hier auch angegriffenen Urteils sowie auf die des Urteils vom 18. Mai 1994 in BVerwGE 96, 45 ff. verwiesen.
  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

    Auszug aus BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
    Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. hierzu BVerfGE 24, 252 ; 71, 299 ; 92, 80 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Stattdessen erörtert die Senatsmehrheit einfachrechtliche Fragen unter anderem des Vollstreckungs- und des Datenschutzrechts (vgl. Umdruck S. 69 ff.), die vorrangig der Beantwortung durch die Fachgerichte vorbehalten sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; - 99, 361 [366]) und hier allenfalls dann erheblich wären, wenn feststünde, dass sie einer verfassungskonformen Lösung nicht zugänglich wären.
  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik

    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, beruft sich der Antragsteller auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das mag für Streitigkeiten um die Höhe eines Verwaltungshaftungsanspruchs oder dessen Verzinsung und nach einer Titulierung durch das Bundesverwaltungsgericht für eine etwaige Vollstreckung aus diesem Urteil gelten (BVerfGE 99, 361 ), es gilt jedoch nicht für die hier fragliche Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach.

    Mit der Verwerfung der Anträge im letztgenannten Verfahren hat der Senat im Übrigen die logisch vorrangige Frage der Rechtswegzuständigkeit bereits bejaht, weil Kern des Rechtsstreits nicht die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsmaßnahme, sondern die verfassungsrechtliche Frage war, ob Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist (BVerfGE 99, 361 ).

    Wenn BVerfGE 99, 361 (365) ausführt, dass (nicht das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil, sondern) allenfalls die Klageerhebung zum Bundesverwaltungsgericht als rechtserhebliche Maßnahme angesehen werden könne, wird für die Fristwahrung dort, nachdem die davor erfolgte Geltendmachung der Regressforderung als fristwahrende Maßnahme ohnehin nicht in Betracht kam, auf einen vergleichbaren möglichst frühen Zeitpunkt abgestellt.

    Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht vorhersehen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hier eine verfassungsrechtliche Streitigkeit annehmen werde, weshalb das Anlaufen der Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses gehemmt sei, ist mit Blick auf die am 20. Januar 1999 ergangenen Entscheidung BVerfGE 99, 361 unzutreffend.

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen

    Ein materielles Verfassungsrechtsverhältnis ist mithin dann anzunehmen, wenn sowohl das als Prüfungsgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis, also die Anspruchsgrundlage der begehrten Handlung, als auch der im konkreten Fall anzulegende Prüfungsmaßstab dem Verfassungsrecht zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 99, 361 ; Schultzky, VerwArch 100 , S. 552 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ; 116, 271 ; stRspr).

  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

    Wird im Kern über die Frage der grundsätzlichen Zuordnung verfassungsrechtlicher Finanzlasten gestritten, liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor (vgl BVerfGE 99, 361, 365 f).

    Wird jedoch nur ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Verwaltungsführung geltend gemacht, der die grundsätzliche Zuordnung der Finanzlasten und damit das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern nicht in Frage stellt, so ist eine im einfachen Recht wurzelnde Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben (vgl BVerfGE 99, 361, 366; BVerwGE 104, 29, 31 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 16; BVerwGE 128, 99 RdNr 16 f = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20; Prokisch in: Bonner Kommentar zum GG, Stand: Oktober 2009, Art. 104a RdNr 349 f).

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, berufen sich die Antragstellerinnen hier auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), den sie als vorrangig gegenüber dem Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG, auf den sich die Antragsgegnerin zur Herleitung eines Erstattungsanspruchs wesentlich stützt, ansehen.

    In diesem Verfahren war nur die verfassungsrechtliche Frage der Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach zu klären (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), was lediglich die Festlegung der abstrakten Voraussetzungen eines im Verfassungsrecht wurzelnden Haftungsanspruchs sowie die Beachtlichkeit von Mitverursachungsbeiträgen dem Grunde nach in sich schließt.

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auch hierbei handelt es sich ungeachtet ihrer Grundlegung in einer Bestimmung des Grundgesetzes nicht um eine Anspruchsgrundlage verfassungsrechtlicher Art (missverständlich insoweit BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1999 2 BvG 2/95 BVerfGE 99, 361 ), sondern um eine richterrechtliche Ausfüllung der Lücke, welche infolge des Fehlens der in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehenen Regelung im einfachen Gesetzesrecht besteht (in diesem Sinne nunmehr BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2003, BVerfGE 109, 1 ).
  • BVerwG, 08.05.2002 - 3 A 1.01

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art; Zulässigkeit des

    Ein derartiger Streit über die Finanzierungsverantwortung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Last ist eine verfassungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeit (vgl. ebenso u.a. Isensee, Der Bundesstaat - Bestand und Entwicklung, in: Badura/Dreier, Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, S. 719 ff. , Hellermann in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 104 a Rn. 219, und Stelkens DVBl 2000, 609 ).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 146/08

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

    Ebenso wie im Bundesverfassungsrecht ist diese Frist eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (zur dortigen Rechtslage: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, Rdn. 150 zu §§ 63, 64; st. Rspr., z.B. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20.01.1999, - 2 BvG 2/95 -, BVerfGE 99, 361 [366] m.w.N.).
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