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   BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des fürstlichen Schlosses Arolsen auf den früheren Staat Waldeck-Pyrmont

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 62, 295
  • NJW 1983, 2136 (Ls.)
  • NJW 1983, 2870 (Ls.)
  • NVwZ 1983, 467



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83  

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auf die Vorstellung der Parteien von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerfGE 62, 295 [313]).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02  

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik

    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

    Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

  • BGH, 14.12.1990 - V ZR 36/89  

    Unterhaltungspflicht des Eigentums einer mit einem Nießbrauch belasteten Sache;

    Dieses hat den Antrag durch Beschluß vom 23. November 1982 (BVerfGE 62, 295 ) als unzulässig verworfen, weil eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht gegeben sei.

    Daß der Vertrag, um rechtlich verbindliche Außenwirkung zu erzielen, durch Gesetz genehmigt wurde, ändert seinen Rechtscharakter nicht (BVerfGE 62, 295, 319, 320) und verleiht ihm insgesamt keine Rechtssatzqualität.

mehr
  • BVerwG, 12.12.2002 - 3 A 1.02  

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG; Bund-Länder-Streitigkeit; nicht

    Selbst wenn - entgegen den vorstehenden Darlegungen - der Bund auch über ein Sondervermögen an einem (verfassungsrechtlichen) Bund-Länder-Streit beteiligt sein könnte, müsste davon ausgegangen werden, dass sich im Streitfall die Beteiligten lediglich als Vermögensträger auf fiskalischer Ebene gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 - 2 BvH 1/79 - BVerfGE 62, 295 ), was gleichfalls einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht; im Streitfall geht es im Kern nämlich darum, ob ein nach den Maßstäben des Urteils vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 3 A 2.99 - (BVerwGE 110, 180) an sich gegebener Anspruch auf Freistellung verjährt ist.
  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93  

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

    Was an Rechten, Garantien und sonstigen Rechtspositionen unmittelbar durch den Vertrag begründet wird, was also unmittelbar dem Vertrag entspringt, teilt die Rechtsnatur des Vertrags und kann deshalb ebenfalls nur verfassungsrechtlichen Charakter haben (vgl. BVerfGE 22, 221 [229]; 34, 216 [226]; 38, 231 [237]; 42, 345 [355]; 62, 295 [314 ff.]).
  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 2.11  

    Auslegung des Begehrens auf Vorlage von Akten und Urkunden i.R. eines

    Insoweit ist entscheidend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. BVerfG; Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - BVerfGE 42, 103 und Beschluss vom 23. November 1982 - 2 BvH 1/79 - BVerfGE 62, 295 ; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 ; jeweils m.w.N.).

    Auf die Vorstellung des Klägers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 a.a.O. S. 313).

  • VerfG Brandenburg, 28.07.2008 - VfGBbg 53/06  

    Organstreitverfahren - Recht der Landtagsabgeordneten, mit Gefangenen einer

    Die Rechtsnatur des Streitverhältnisses bestimmt sich nicht nach der Vorstellung der Beteiligten, sondern beurteilt sich - vor dem Hintergrund des jeweiligen Antrags - nach objektiven Kriterien (vgl. BVerfGE 62, 295, 313).
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96  

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

    a) Ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist, entscheidet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (so etwa BVerwGE 24, 272; 50, 124; 50, 137; ähnlich BVerwG NJW 1985, 2344; BVerwGE 96, 45; vgl. ferner BVerfGE 42, 103; 62, 295).
  • StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 982  

    Weitergeltung des Fideikommißrechts als Bundesrechts

    In seinem Beschluss vom 23. November 1982 (BVerfGE 62, 295 [317 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es im Falle der sogenannten Fürstenabfindungsverträge auf der Seite des Staates nicht nur um die Erhaltung erheblicher Vermögenswerte und nicht nur um die Klärung der Eigentumsverhältnisse an staatlichen Vermögensteilen, die der Fürst als früherer Landesherr auf Grund seiner Landeshoheit erworben hatte, und solcher, die in seinem privaten Eigentum standen, gegangen sei, sondern dass Gewicht auch "dem staatlichen Interesse an der Erhaltung bedeutsamer Gegenstände von künstlerischem und wissenschaftlichem Wert für die Allgemeinheit ... (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1960, VGH n.F. 13, 20 [23])" zugekommen sei.
  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 1.11  

    Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits von einem

    Auf die Vorstellung des Klägers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 - 2 BvH 1/79 - BVerfGE 62, 295 ).
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