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   BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98   

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https://dejure.org/1998,324
BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98 (https://dejure.org/1998,324)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.1998 - 2 BvK 1/98 (https://dejure.org/1998,324)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 1998 - 2 BvK 1/98 (https://dejure.org/1998,324)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung: Verwendung etwaiger Einnahmen aus dem "Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein" vorläufig nur im Rahmen veranschlagter Ausgaben für Investitionen zur Ausgabendeckung

  • Judicialis

    LV Schleswig-Holstein Art. 53 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überprüfung des "sell and lease-back" von Liegenschaften eines Bundeslandes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 57
  • NVwZ 1999, 173
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
    Zum "Landesrecht" im Sinne von Art. 44 Nr. 2 LV gehören auch Ermächtigungsvorschriften im organschaftlichen Rechtskreis (vgl. BVerfGE 20, 56 und BVerfGE 79, 311 zum insoweit inhaltsgleichen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG).

    Dies stünde in Widerspruch zu dem in der demokratischen Ordnung des Staates hochrangigen Verfassungsgrundsatz, daß Kredit nur in dem Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf (BVerfGE 79, 311 ).

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
    Schon darin liege ein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG (vgl. BVerfGE 81, 53 ).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
    Eine Verwirkung des Antragsrechts kommt mit Blick auf den objektiven Charakter des Normenkontrollverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 208 ), das zudem an keine Frist gebunden ist, grundsätzlich nicht in Betracht.
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
    Dies gilt insbesondere, wenn der Vollzug eines Parlamentsgesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 82, 310 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
    Die Zuweisung der - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildeten - Normenkontrolle ist wirksam (vgl. BVerfGE 38, 258 ).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
    Zum "Landesrecht" im Sinne von Art. 44 Nr. 2 LV gehören auch Ermächtigungsvorschriften im organschaftlichen Rechtskreis (vgl. BVerfGE 20, 56 und BVerfGE 79, 311 zum insoweit inhaltsgleichen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG).
  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
    Ist dies nicht der Fall, so wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsmäßig erwiese (vgl. BVerfGE 88, 173 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Der Antrag ist auf einen tauglichen Gegenstand gerichtet, da die angegriffenen Regelungen der § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis Abs. 4, § 7 und § 11 MietenWoG Bln zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Rechtswirkungen entfaltet haben und weiterhin entfalten (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 38, 258 ; 79, 311 ; 99, 57 ; 119, 96 ).
  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Die modifizierende Tenorierung der einstweiligen Anordnung unter Verzicht auf eine vollständige Aussetzung des Gesetzesvollzugs entspreche der Rechtsprechung des Senats zum Erlass von einstweiligen Anordnungen im Haushaltsverfassungsrecht (unter Verweis auf BVerfGE 99, 57 ).

    aa) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Parlamentsgesetz stellt einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 104, 23 ; vgl. ferner BVerfGE 99, 57 für die Konstellation einer - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildeten - Normenkontrolle von Landesrecht nach Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG).

    Demnach ist die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfGE 99, 57 ; zur landesverfassungsprozessrechtlichen Lage in Nordrhein-Westfalen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 19/10 -, juris, Rn. 40).

    Der Möglichkeit der Verletzung grundlegender Verfassungsprinzipien kommt vielmehr im Rahmen der Folgenabwägung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 81, 53 ; vgl. ferner BVerfGE 7, 367 ; 86, 390 ; 99, 57 ; vgl. Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 121 ; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 211).

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