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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, 2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01   

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BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, 2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01 (https://dejure.org/2003,54)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99, 2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01 (https://dejure.org/2003,54)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99, 2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01 (https://dejure.org/2003,54)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Landesrechtliche Altenpflegeumlagen zur Ausbildungsvergütung sind mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben vereinbar: Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungserheblichkeit einer vorgelegten Norm im Normenkontrollverfahren; Vorlage bereits außer Kraft getretenen Rechts im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Besonderer Sachzweck einer Altenpflegeumlage; Regelmäßige Überprüfung des Fortbestehens eines Sachzweckes ...

  • Judicialis

    NW AltPflG § 7 Abs. 3 Satz 1; ; NW AltPflG § 7 Abs. 4; ; NW AltPflG § 7 Abs. 5; ; NW AltPflG § 7 Abs. 6; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altenpflegeumlagen; Verfassungsmäßigkeit von Sonderabgaben; Informations- und Dokumentationspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Landesrechtliche Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Landesrechtliche Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 186
  • NJW 2003, 3468 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1241
  • DVBl 2003, 1388
 
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Wird zitiert von ... (418)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    Anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dienen die Altenpflegeumlagen nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 91, 186 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 92, 91 ; 98, 83 ; 101, 141 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Die Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat die Rechtsprechung durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (BVerfGE 82, 159 ; vgl. auch bereits BVerfGE 55, 274 ).

    (2) Es handelt sich bei den abgabepflichtigen Unternehmen jeweils um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 265 ; 82, 159 ; 92, 91 ).

    Eine derartige Überwälzbarkeit spielt zwar für die Zumutbarkeit der Abgabenlast des Abgabenschuldners eine erhebliche Rolle, reicht jedoch für einen unmittelbaren "Durchgriff" der kompetenzrechtlichen Würdigung auf wirtschaftlich mittelbar betroffene Abgabenträger grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Es handelt sich gerade um jene Art von Homogenität, die allein geeignet ist, eine Sonderabgabe zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 159 ); sie ergibt sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe, die der Sonderabgabengesetzgeber als Grundlage einer besonderen Gruppenverantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe nehmen durfte.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Absatzfondsgesetz (BVerfGE 82, 159 ) betont hat, muss der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern.

    Für eine gruppennützige Verwendung der Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen unmittelbar oder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es, wie hier, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, die den Pflichtigen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen, nicht verletzt (BVerfGE 105, 17 ; vgl. BVerfGE 70, 219 ; 78, 232 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    Unbeschadet der Frage, ob bereits die Ausgliederung eines Abgabeaufkommens aus dem Staatshaushalt für sich genommen eine Steuer begrifflich ausschließt (vgl. etwa einerseits BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 92, 91 ; andererseits BVerfGE 101, 141 ; Jarass, Nichtsteuerliche Abgaben und lenkende Steuern unter dem Grundgesetz, 1999, S. 7 m.w.N.), ändert jedenfalls die Einstellung des Aufkommens in den allgemeinen Haushalt nichts an dem bereits durch die Fassung der Abgabentatbestände bestimmten materiellen Gehalt als nichtsteuerliche Abgabe.

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 92, 91 ; 98, 83 ; 101, 141 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Die Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat die Rechtsprechung durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (BVerfGE 82, 159 ; vgl. auch bereits BVerfGE 55, 274 ).

    (2) Es handelt sich bei den abgabepflichtigen Unternehmen jeweils um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 265 ; 82, 159 ; 92, 91 ).

    Ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung begleitet notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen und setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber nicht (vgl. bereits BVerfGE 55, 274 ).

    Für eine gruppennützige Verwendung der Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen unmittelbar oder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Unschädlich ist, wenn daneben auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

    Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es, wie hier, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    Unbeschadet der Frage, ob bereits die Ausgliederung eines Abgabeaufkommens aus dem Staatshaushalt für sich genommen eine Steuer begrifflich ausschließt (vgl. etwa einerseits BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 92, 91 ; andererseits BVerfGE 101, 141 ; Jarass, Nichtsteuerliche Abgaben und lenkende Steuern unter dem Grundgesetz, 1999, S. 7 m.w.N.), ändert jedenfalls die Einstellung des Aufkommens in den allgemeinen Haushalt nichts an dem bereits durch die Fassung der Abgabentatbestände bestimmten materiellen Gehalt als nichtsteuerliche Abgabe.

    bb) Auch die gesetzliche Bezeichnung als "Umlagen" berührt nicht die durch tatbestandliche Ausgestaltung bestimmte Qualität als nichtsteuerliche Abgaben (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

    bb) Soweit nichtsteuerliche Abgaben den herkömmlichen Abgabetypen der Gebühr oder des Beitrags zugeordnet werden können, gehören solche so genannten Vorzugslasten zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 92, 91 ) und begegnen keinen grundsätzlichen Bedenken.

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 92, 91 ; 98, 83 ; 101, 141 ).

    Sie gelten für den Bund wie für die Länder (vgl. BVerfGE 92, 91 , im Anschluss an BVerfGE 67, 256 ; BVerfGE 101, 141 ): Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.

    Sie sind weder Gebühr noch Beitrag, denn sie werden nicht für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

    Mangels öffentlich-rechtlicher Ausbildungspflichten erfüllen die Umlagen auch nicht die besonderen Voraussetzungen einer Ausgleichsabgabe eigener Art (vgl. BVerfGE 92, 91 ) oder weisen sonstige Merkmale auf, die eine Konkurrenz zur Steuer von vornherein ausschließen könnten.

    (2) Es handelt sich bei den abgabepflichtigen Unternehmen jeweils um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 265 ; 82, 159 ; 92, 91 ).

  • BVerfG - 2 BvL 6/99 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    - 2 BvL 1/99 - - 2 BvL 4/99 - - 2 BvL 6/99 - - 2 BvL 16/99 - - 2 BvL 18/99 - - 2 BvL 1/01 -.

    - 2 BvL 6/99 -.

    a) Die Ausgangsverfahren zur nordrhein-westfälischen Altenpflegeumlage (2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99) weisen die Besonderheit auf, dass die Kläger in den Jahren 1997 und 1998 zunächst nur vorläufig zu Altenpflegeumlagen heranzogen wurden.

    b) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. Juni 1999 (EzB GG Art. 20 Nr. 43) dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 6/99 die Frage vorgelegt, ob § 7 Abs. 3 bis 6 des NW AltPflG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 5. März 1997 mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 104a bis 108 GG vereinbar sei, soweit ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NW AltPflG zur Zahlung verpflichtet sind.

    b) Der Zulässigkeit der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen (2 BvL 4/99) und Düsseldorf (2 BvL 6/99) steht nicht entgegen, dass im Verlauf der Normenkontrollverfahren gegen alle Kläger endgültige Heranziehungsbescheide über die streitigen Altenpflegeumlagen ergangen sind.

    c) Die Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99 und 18/99 sind auf § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 NW AltPflG und § 4 Abs. 1 bis 3 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG zu beschränken.

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 ) wurde gemäß § 35 BVerfGG u.a. angeordnet, dass Art. 1 des Altenpflegegesetzes grundsätzlich am 1. August 2003 und § 25 AltPflG am Tage nach der Verkündung dieser Entscheidung, also am 25. Oktober 2002, in Kraft treten.

    Wie der Senat im Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 m.w.N.) dargelegt hat, können auch die Kostenregelungen des § 25 Altenpflegegesetz des Bundes, der die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausgleichsbeträge für die Kosten der Ausbildungsvergütung zu erheben, der Materie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gewährt eine uneingeschränkte Kompetenz für die unter Fürsorgegesichtspunkten regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher und privater Altenpflegeeinrichtungen, mithin auch für ihre Finanzierung (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 ) trat die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 25 AltPflG) am 25. Oktober 2002 in Kraft (vgl. A. I. 6.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil zum Altenpflegegesetz des Bundes (BVerfGE 106, 62 ) näher dargelegt hat, wird die Situation in der Altenpflege bestimmt durch die demographische Entwicklung.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG über Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4, 7 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715; stRspr).

    Wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt dies die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus (vgl. BVerfGE 93, 319 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 ).

    Die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger (stRspr; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 ).

    aa) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 , im Anschluss an BVerfGE 93, 319 ): .

    Sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gegenüber den Steuern in unterscheidungskräftiger Weise sachlich besonders gerechtfertigt, wenngleich ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung in Kollision mit den finanzverfassungsrechtlichen Schutzfunktionen geraten kann (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 m.w.N.).

  • BVerfG - 2 BvL 1/01
    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    - 2 BvL 1/99 - - 2 BvL 4/99 - - 2 BvL 6/99 - - 2 BvL 16/99 - - 2 BvL 18/99 - - 2 BvL 1/01 -.

    - 2 BvL 1/01 -.

    Sie betreiben jeweils ambulante Pflegeeinrichtungen mit Ausnahme des Klägers im Ausgangsverfahren zu 2 BvL 1/01, der in Thüringen ein Alten- und Pflegeheim betreibt.

    e) Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 (ThürVBl 2001, S. 141) dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 1/01 die Frage vorgelegt, ob § 25 Abs. 2 des ThürAltPflG vom 16. August 1993 mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sei.

    a) Der Zulässigkeit der Vorlage 2 BvL 1/01 steht nicht entgegen, dass die vorgelegte Rechtsnorm des § 25 Abs. 2 .

  • BVerfG - 2 BvL 16/99 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    - 2 BvL 1/99 - - 2 BvL 4/99 - - 2 BvL 6/99 - - 2 BvL 16/99 - - 2 BvL 18/99 - - 2 BvL 1/01 -.

    - 2 BvL 16/99 -.

    b) Die Kläger der Ausgangsverfahren zur rheinland-pfälzischen Altenpflegeumlage (2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99) beschäftigen in ihren ambulanten Pflegeeinrichtungen keine Altenpflegekräfte, sondern ausschließlich Krankenpflegepersonal.

    c) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit den im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschlüssen vom 24. August 1999 (EzB GG Art. 2 Nr. 32) und vom 7. Dezember 1999 (PflR 2000, S. 146) dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 2 BvL 16/99 und 2 BvL 18/99 die Frage vorgelegt, ob § 4 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG mit Art. 2 Abs. 1 GG und 20 Abs. 3 GG vereinbar sei.

    c) Die Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99 und 18/99 sind auf § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 NW AltPflG und § 4 Abs. 1 bis 3 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG zu beschränken.

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    Unbeschadet der Frage, ob bereits die Ausgliederung eines Abgabeaufkommens aus dem Staatshaushalt für sich genommen eine Steuer begrifflich ausschließt (vgl. etwa einerseits BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 92, 91 ; andererseits BVerfGE 101, 141 ; Jarass, Nichtsteuerliche Abgaben und lenkende Steuern unter dem Grundgesetz, 1999, S. 7 m.w.N.), ändert jedenfalls die Einstellung des Aufkommens in den allgemeinen Haushalt nichts an dem bereits durch die Fassung der Abgabentatbestände bestimmten materiellen Gehalt als nichtsteuerliche Abgabe.

    Auch verschiedene sonstige nichtsteuerliche Abgaben (vgl. z.B. BVerfGE 101, 141 ) können durch spezielle Sach- und Zweckzusammenhänge unterscheidungskräftige Merkmale aufweisen und sich deshalb mangels einer Konkurrenz zu Steuern als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei erweisen.

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 92, 91 ; 98, 83 ; 101, 141 ).

    Sie gelten für den Bund wie für die Länder (vgl. BVerfGE 92, 91 , im Anschluss an BVerfGE 67, 256 ; BVerfGE 101, 141 ): Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt dies die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus (vgl. BVerfGE 93, 319 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 ).

    aa) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 , im Anschluss an BVerfGE 93, 319 ): .

    Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. näher BVerfGE 93, 319 ; 105, 73 m.w.N.).

  • BVerfG - 2 BvL 18/99 (anhängig)
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • VG Koblenz, 07.12.1999 - 5 K 82/99

    Erhebung einer Umlage zur Finanzierung der Vergütungen in der

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 25/76

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • VG Weimar, 20.12.2000 - 8 K 2840/98
  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 25.04.1979 - 1 BvL 18/70

    Eintritt von Zweifeln an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage während

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01

    UMTS-Erlöse

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerwG, 03.07.1978 - 7 B 118.78

    Erhebung einheitlicher Kanalbenutzungsgebühren - Gemeinde - Entwässerungssysteme

  • VG Koblenz, 24.08.1999 - 5 K 2748/98
  • VG Lüneburg, 10.03.1999 - 5 A 21/98
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Insoweit gilt für alle Abgaben als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 -, juris Rn. 174 m.w.N.) bzw. im Wesentlichen abschätzen kann (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Auch insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot lediglich eine "dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene" Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 -, juris Rn. 175; vom 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103 -109, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die Bemessungstatbestände genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit, obwohl die Gebührenhöhe damit maßgeblich von der Zahl der eingesetzten Polizeikräfte und der Dauer ihres Einsatzes abhängt und diese variablen Bemessungsfaktoren weitgehend außerhalb der Einwirkungssphäre des Gebührenschuldners liegen (vgl. zur Altenpflegeausbildungsumlage: BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 -, juris Rn. 176).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

    Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 108, 186 ).

    Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

    Schließlich ist auch der Spielraum zu respektieren, über den der Abgabengesetzgeber, erst recht angesichts der komplexen Struktur der Filmwirtschaft mit ihren unterschiedlichen Organisations-, Verwertungs- und Erlöserzielungsformen und ihren variablen Marktverhältnissen (vgl. BVerfGE 108, 186 ), bei der Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen verfügt.

    Angesichts fließender Übergänge zwischen den Formen wirtschaftlicher Nutzenziehung aus den Erfolgen deutscher Filme - bis hin etwa zu Umsatzsteigerungen bei Gaststätten in Kinonähe -, die nicht sämtlich in praktikabler Weise in die Abgabebelastung einbezogen werden können, hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung der Abgabebelastung auf die einbezogenen Kerngruppen seinen Abgrenzungsspielraum (vgl. BVerfGE 108, 186 ) nicht überschritten.

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

    Die haushaltsrechtlichen Informationspflichten waren erst mit den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvL 1/99 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23517
BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvL 1/99 (1) (https://dejure.org/2003,23517)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 BvL 1/99 (1) (https://dejure.org/2003,23517)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 BvL 1/99 (1) (https://dejure.org/2003,23517)
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  • VG Lüneburg, 10.03.1999 - 5 A 21/98
    Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvL 1/99
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. März 1999 (5 A 21/98) -.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.08.2003 - 2 BvL 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,30278
BVerfG, 01.08.2003 - 2 BvL 1/99 (https://dejure.org/2003,30278)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.2003 - 2 BvL 1/99 (https://dejure.org/2003,30278)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 2003 - 2 BvL 1/99 (https://dejure.org/2003,30278)
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