Rechtsprechung
   BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17760
BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08 (https://dejure.org/2012,17760)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.2012 - 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08 (https://dejure.org/2012,17760)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08 (https://dejure.org/2012,17760)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,17760) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 3 AAÜGÄndG, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 19.06.2006
    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und Bestimmtheit der vorgelegten Normen geltend macht - hier: unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit, insbesondere hinreichender Bestimmtheit von § 2 Abs 1 des "Gesetzes über einen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 3 AAÜGÄndG, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 19.06.2006
    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und Bestimmtheit der vorgelegten Normen geltend macht - hier: unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit, insbesondere hinreichender Bestimmtheit von § 2 Abs 1 des "Gesetzes über einen ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 DbAG mit den verfassunrechtlichen Anforderungen an die Normklarheit und Normbestimmtheit; Differenzierung zwischen Versicherten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern; Bestimmtheit des Begriffs der "verfügbaren Standardrente West" ...

  • rewis.io

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und Bestimmtheit der vorgelegten Normen geltend macht - hier: unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit, insbesondere hinreichender Bestimmtheit von § 2 Abs 1 des "Gesetzes über einen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 DbAG mit den verfassunrechtlichen Anforderungen an die Normklarheit und Normbestimmtheit; Differenzierung zwischen Versicherten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern; Bestimmtheit des Begriffs der "verfügbaren Standardrente West" ...

  • rechtsportal.de

    DbAG § 2 Abs. 1; BVG § 84a
    Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 DbAG mit den verfassunrechtlichen Anforderungen an die Normklarheit und Normbestimmtheit; Differenzierung zwischen Versicherten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern; Bestimmtheit des Begriffs der "verfügbaren Standardrente West" ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Normenklarheit und der "Absenkungsfaktor Ost"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorlagen des BSG zur Normenklarheit der Regelung des Dienstbeschädigungsausgleichs nach dem "Absenkungsfaktor Ost" unzulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 131, 88
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (79)

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
    Mit Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass § 84a BVG in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) EV mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wurde als im übrigen Bundesgebiet.

    Diese Grundrente sei aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) seit dem 1. Januar 1999 ebenso hoch wie im Gebiet der alten Bundesländer gewesen, denn wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, sei die Ungleichbehandlung von Kriegsopfern aus dem Gebiet der alten Bundesländer und dem Beitrittsgebiet seit 1999 verfassungswidrig.

    Die ausdrückliche Verweisung auf § 84a Satz 1 und 2 BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI habe kein anwendbares Recht geschaffen, sondern gehe ins Leere, denn das Bundesverfassungsgericht habe diese Vorschrift mit Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) für nichtig erklärt.

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) habe es ab dem 1. Januar 1999 - jedenfalls bis zum 22. Juni 2006 - keinen gültigen Gesetzestext gegeben, auf den die Bundesrepublik ihre Praxis habe stützen können, den Dienstbeschädigungsausgleich mit dem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen.

    Zwar betreffe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41) nur die Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach der Kürzungsmaßgabe des Einigungsvertrags, das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz habe aber von Beginn an für die monatliche Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs allein auf die jeweils im Beitrittsgebiet geltende Grundrente für Kriegsopfer nach § 31 BVG abgestellt.

    Seit der mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) hätten die Betroffenen darauf vertrauen können, dass ab dem 1. Januar 1999 die dann im Beitrittsgebiet allein geltende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe der sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Beträge auch für den Dienstbeschädigungsausgleich maßgeblich bleiben würde.

    Der Gesichtspunkt des "gleichen Opfers im gleichen Krieg für den gleichen Staat", auf den das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) hinsichtlich der Kriegsopferrenten maßgeblich abgestellt habe, dürfte es jedoch für die Sonderversorgungsberechtigten der Nationalen Volksarmee beziehungsweise der Deutschen Volkspolizei von Verfassungs wegen nicht zwingend gebieten, den immateriellen Schaden der Berechtigten nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz auch schon ab dem 1. Januar 1999 in Höhe der Grundrente im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auszugleichen.

    Bereits ab dem 1. Januar 1999 sei angesichts der Nichtigkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gleich hoch wie die im "alten Bundesgebiet" geltende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gewesen, d.h. sie sei nicht um einen "Absenkungsfaktor Ost" zu mindern gewesen.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 , m.w.N.).

    Das vorlegende Gericht hat insbesondere auch zu begründen, inwiefern eine Entscheidung für eine der dargelegten Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären (vgl. BVerfGE 31, 255 ) und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen (vgl. BVerfGE 83, 130 ), sprengen würde (vgl. BVerfGE 127, 335 ).

    Hier wie sonst muss daher erkennbar sein, dass das vorlegende Gericht die bestehenden Möglichkeiten einer Problemlösung im Wege methodengerechter Auslegung des einfachen Rechts erwogen hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; dazu, dass die Heranziehung historischer Auslegungsgesichtspunkte geboten sein kann, allg. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ).

    Der Behauptung, die vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit oder -bestimmtheit nicht, muss der Versuch vorausgehen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der Norm konkret zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ; vgl. auch BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 8, 69 ; 10, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2005 - 1 BvL 9/05 -, juris; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02 -, NStZ-RR 2006, S. 323 , und 2 BvL 4/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris).

    Es fehlt an der über das bloße Aufzeigen von Zweifelsfragen hinaus gebotenen Bemühung, den Regelungsgehalt der Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
    In diesem Zusammenhang fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Bestimmtheitserfordernis genügt sein kann, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 112, 304 ; 120, 378 ), und folglich nicht generell das Verständnis des rechtsunkundigen Bürgers maßgebend ist, der die juristischen Auslegungsmethoden nicht kennt (vgl. BVerfGE 110, 33 ).

    Das Gebot der Normenklarheit dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerfGE 108, 52 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert aber nicht, dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 110, 33 ).

    Sie sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 86, 288 ; 110, 33 ; 117, 71 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfGE 103, 332 ; 113, 348 ; 131, 88 ).
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen

    Obwohl der Senat sich der mit einer Minderung des Alg II-Anspruchs einhergehenden Auswirkungen, bei einer Minderung um 10 vH waren es damals 33, 70 Euro pro Monat, bewusst ist, kann er sich die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen nicht bilden (vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nur zB Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN) .
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

    Diese Befugnis des Richters beruht darauf, dass die Auslegung gerade der Ermittlung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers dient (vgl. BVerfG 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 ua. - [Dienstbeschädigungsausgleich] Rn. 99, BVerfGE 131, 88) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht