Rechtsprechung
   BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59; 2 BvL 11/60   

Zollhinterziehung

Art. 100 GG, keine Vorlagepflicht bei vorkonstitutionellem Recht (anders, wenn Gesetzesauslegung ergibt, daß der Gesetzgeber die betroffene Vorschrift später 'in seinen Willen aufgenommen' hat

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • openjur.de

    Nachkonstitutioneller Betätigungswille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Übernahmewillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers

Verfahrensgang

  • OLG Hamm, 17.11.1959 - 1 Ss 925/59
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59; 2 BvL 11/60
  • OLG Hamm, 02.09.1960 - 1 Ss 925/59

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 11, 126
  • NJW 1960, 1563
  • MDR 1960, 996
  • BB 1960, 795
  • DÖV 1960, 625



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Wird zitiert von ... (358)  

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Geldwäsche

    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 105, 135 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02  

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 35, 263 ; 48, 246 ).

    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 10, 234 ; 11, 126 ).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02  

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    aa) Die Schwere und die Evidenz eines Rechts- oder Verfahrensfehlers, den ein Urteil in einem Einzelfall aufweist, sind nach dem Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, aus dem sich der maßgebliche objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt (BVerfGE 11, 126, 130), ohne jede Bedeutung.

    Diese Ansicht des Regierungsentwurfs hat aber im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ("Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") keinen Ausdruck gefunden und ist deshalb für dessen Auslegung unbeachtlich (vgl. BVerfGE 11, 126, 129 f.; 54, 277, 298).

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