Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05   

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 8, 29
  • WM 2006, 1168



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07  

    Steuerrecht - Erörterung der Verfassungwidrigkeit von Norm durch Steuerberater?

    Das Bundesverfassungsgericht selbst hält es in seiner an das Urteil vom 9. März 2004 anknüpfenden Kammerrechtsprechung für unzulässig, die in dem Zinsurteil gesetzte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1993 auf die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren nach § 23 EStG zu übertragen (vgl. BVerfG WM 2006, 1168, 1169).
  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05  

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 29 und 46 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 , und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03  

    Zinsbesteuerung verfassungswidrig?

    dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln; entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
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  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05  

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

    1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf den das Streitjahr umfassende Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des FG Münster vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E (EFG 2005, 1542) --Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 12/05-- kommt wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz. 15, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 25.05.2007 - 6 K 28/07  

    Einkommensteuer/Grundgesetz: Berücksichtigung von Spekulationsgewinnen in 1996

    Zudem lassen sich für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind (BVerfG-Beschluss vom 18.04.2006 2 BvL 12/05, HFR 2006, 1144).

    Denn da die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 23 EStG deutlich später aufgeworfen worden ist als für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995;vom 01.06.2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26), ist für die Bemessung der dem Gesetzgeber bei der Spekulationssteuer zuzubilligenden Nachbesserungsfrist auch von einem anderen Fristverlauf auszugehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.04.2006 2 BvL 12/05, HFR 2006, 1144).

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02  

    Einkommensteuerbarkeit der Stillhalterprämie nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht

    Das BVerfG hat aber die Vorlagen als unzulässig verworfen (Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 8/05; Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 12/05).
  • FG Hamburg, 19.02.2009 - 3 K 208/07  

    Einkommensteuerrecht: Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, hat das BVerfG in einem weiteren Beschluss vom 18. April 2006 (2 BvL 12/05, HFR 2006, 1144) ausgeführt, dass sich für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln lassen; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind.
  • FG Münster, 10.10.2005 - 13 V 1792/05  

    Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG , Vorkostenabzug nach § 10i

    Die vorliegende Rechtsfrage ist Gegenstand zweier Vorlagebeschlüsse beim BVerfG (Beschluss FG Münster vom 05. April 2005 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117, Az des BVerfG 2 BvL 8/05; Beschluss FG Münster vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03, StE 2005, 561, Az des BVerfG 2 BvL 12/05).
  • FG München, 25.10.2011 - 2 K 130/08  

    Verhältnis Option zu Kauf

    Die vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 wurden mit Beschlüssen vom 18.04.2006 als unzulässig beendet.
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