Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.07.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02; 2 BvL 2/04; 2 BvL 13/05   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • DFR

    Spekulationsfrist

  • openjur.de

    §§ 52 Abs. 39 Satz 1, 23 Abs. 1 EStG
    Rückwirkung im Steuerrecht I: Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

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  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    BVerfG zur Rückwirkung beim StEntlG 1999/2000/2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit gesetzlicher Regelungen über die Anknüpfung an zurückliegende Sachverhalte für künftige belastende Rechtsfolgen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung); Vereinbarkeit der unechten Rückwirkung mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen bei Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Förderung des Gesetzeszwecks; Vereinbarkeit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei einer Veräußerung von Grundstücken mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz gestärkt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückwirkung im Steuerrecht I: Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

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  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.8.2010)

    Rückwirkende Besteuerung bei Grundstücksverkauf unzulässig

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rückwirkung im Steuerrecht I - Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften verfassungswidrig?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe beschränkt rückwirkende Steuergesetze

  • lto.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken führte zu teilweise verfassungswidrigen Folgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • steuerrecht.org , S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Frist bei privaten Grundstücksveräußerungen nach § 23 EStG (RA Dr. Matthias Söffing, Martin Friedberg; SAM 01/2011, S. 2-7)

  • kanzlei-klumpe.de , S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

Sonstiges (7)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, StEntlG 1999/2000/2002, EStG § 52 Abs 1 S 1 Nr 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 52 Abs 39 S 1 J: 1997
    Grundstück; Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkung; Spekulationsfrist; Veräußerungsfrist

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Einkommensteuerrecht unter besonderer Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts v. 7.7.2010 zur Rückwirkung im Steuerrecht" von RiFG Dr. Franceska Werth, original erschienen in: DStZ 2010, 712 - 720.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vertrauensschutz im Steuerrecht" von PräsBFH Dr. h.c. Wolfgang Spindler, original erschienen in: Stbg 2010, 529 - 534.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Grenzen der "unechten" Rückwirkung von Steuergesetzen" von RA/FASteuerR/StB Dr. Ulrich Koops und RA/StB Jürgen Dräger, original erschienen in: DB 2010, 2247 - 2251.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Bestimmung nicht steuerbarer Wertsteigerungen in der Praxis" von Raimund Wagner, original erschienen in: NWB 2011, 881 - 895.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verlängerung der Spekulationsfrist und Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze" von RiFG Dipl.-Fw. Jens Intemann, original erschienen in: NWB 2010, 3529 - 3539.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Folgewirkungen der BVerfG-Beschlüsse vom 7.7.2010 für die Besteuerung von Wertzuwächsen" von WP/StB Dr. Lutz Schmidt und StB Stefan Renger, original erschienen in: DStR 2011, 693 - 698.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 127, 1
  • NJW 2010, 3629
  • DB 2010, 1858
  • DÖV 2010, 901
  • BStBl II 2011, 76
  • 2 BvL 13/05



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Wird zitiert von ... (103)  

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07  

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus.

    Den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 [22]; 127, 61 [80]) sei auch darin zu folgen, dass es nicht auf die konkrete Motivations- und Entscheidungslage der einzelnen Steuerpflichtigen bei der Disposition und ihrer Umsetzung ankomme, sondern für die Frage der Verfassungsmäßigkeit die generalisierende Sicht des Gesetzgebers maßgeblich sei.

    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 [285]; 63, 343 [357]; 72, 200 [257 f.]; 97, 67 [78]; 105, 17 [37]; 114, 258 [300 f.]; 127, 1 [16]).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1 [17]).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 [78 f.] m. w. N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 [353 f.]; 67, 1 [15]; 72, 200 [241 f.]; 97, 67 [78 f.]; 114, 258 [300]; 127, 1 [16 f.]).

    a) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; 123, 186 [257]), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 63, 343 [356]; 72, 200 [242]; 97, 67 [79]; 105, 17 [37 f.]; 127, 1 [17]).

    b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 [18 f.]; 127, 31 [48 f.]; 127, 61 [77 f.]).

    Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 [17]; 127, 31 [47 f.]; 127, 61 [76]).

    Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 [17 f.]; 127, 31 [47 f.]; 127, 61 [76 f.]).

    Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 [20]; 127, 31 [48 f.]).

    Andernfalls wäre das Vertrauen in die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 109, 133 [180]; 126, 369 [393]; 127, 1 [16]).

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt zwar, sofern keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 68, 193 [222]; 105, 17 [40]; 109, 133 [180 f.]; 127, 1 [17]).

    Hier ist eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinzunehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 [20]).

    Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 [26]; 127, 31 [59]).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05  

    Beteiligungsquote

    Auch hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. II. 1. e] mit Nachweisen auch zur Kritik).

    Es wird also im Zeitpunkt der Realisation ein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. II. 2. b] bb]).

    Das Bedürfnis nach Gegenfinanzierung bezeichnet daher ebenfalls nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der es rechtfertigt, Wertsteigerungen ab der Verkündung steuerlich zu erfassen, aber nicht gerade auch die rückwirkende Einbeziehung bereits steuerfrei erzielter Vermögenszuwächse legitimiert (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. II. 2. b] cc] [2]).

    Ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist eine Frage politischer Gestaltung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. III. 2. a] bb]), so dass auch die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03  

    Entgangene Einnahmen

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 - (unter C. II. 1.) näher ausgeführt hat, ist an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festzuhalten.

    Wie der Senat im Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 - (unter C. II. 2. b] cc] [2]) festgestellt hat, geht dieser Zweck über den eines allgemeinen Finanzbedarfs nicht hinaus.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 13/05   

Kurzfassungen/Presse

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 52 Abs 39 S 1
    Grundstück; Spekulationsfrist; Übergangsregelung; Veräußerungsgewinn

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rückwirkung von Steuergesetzen" von StBin Dr. Leila Momen, original erschienen in: BB 2011, 2781 - 2787.




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Wird zitiert von ...  

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02  

    Spekulationsfrist

    ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) insoweit verfassungswidrig ist, als danach private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1998 erfolgen und bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, ohne Übergangsregelung der Einkommensteuer unterworfen werden, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 24. August 2005 - 14 K 6187/04 - 2 BvL 13/05 -.

    c) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 13/05 erwarb im Jahr 1991 mit zwei weiteren Beteiligten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Rückübertragung eines im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Grundstücks.

    Der Kläger im Ausgangsverfahren zu 2 BvL 13/05 wiederholt und vertieft seine Auffassung, das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sei formell verfassungswidrig.

    Soweit sich die Vorlagen des IX. Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren 2 BvL 2/04 und des 14. Senats des Finanzgerichts Köln in dem Verfahren 2 BvL 13/05 zutreffend auf die im jeweiligen Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG beziehen, ist das Verfahren der Entscheidungsformel entsprechend auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insgesamt zu erstrecken, denn Satz 2 und 3 sind auf Satz 1 bezogen und im Falle einer Nichtigkeitserklärung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 122, 210 [228 f.]).

    Soweit sich der Kläger des dem Verfahren 2 BvL 13/05 zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Kritik der Oppositionsfraktionen insbesondere in Bezug auf das Verfahren im Finanzausschuss zu eigen macht, wonach die Beratung aufgrund zahlreicher und zum Teil mehrfacher Änderungen in hohem Maß unübersichtlich und eine erneute Sachverständigenanhörung geboten gewesen sei (vgl. BTDrucks 14/443, S. 13 f.; BT-Plenarprotokoll 14/25, S. 1914, 1918 f., 1926), handelt es sich um eine Beanstandung politischer Art, über die das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden hat.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 13/05 sieht Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere durch letztere Unterscheidung verletzt.

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