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   BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82   

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BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82 (https://dejure.org/1984,38)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.1984 - 2 BvL 19/82 (https://dejure.org/1984,38)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 (https://dejure.org/1984,38)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Emeritierungsalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 224 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Emeritierungsalter - Herabsetzung - Verfassungsspruch - Rückwirkungsverbot

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 1
  • NJW 1984, 2567
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens verletzt § 224 Abs. 3 LBG den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, jedenfalls bei Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum hamburgischen Universitätsgesetz (BVerfGE 43, 242 ) entwickelten Maßstäbe.

    Art. 33 Abs. 5 GG , der heute im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gesehen werden muß (BVerfGE 44, 249 (267); 49, 260 (273); 52, 303 (341)), verlangt vom Gesetzgeber auch in Fällen der vorliegenden Art. eine sorgfältige Abwägung (vgl. BVerfGE 43, 242 (286 ff.); 52, 303 (341)).

    Er fordert hierbei die ausreichende Berücksichtigung der konkreten Belange des öffentlichen Dienstes unter Einbeziehung derjenigen des betroffenen Beamten und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 43, 242 (286); 52, 303 (341)).

    Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ziehen allen Hoheitsakten, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen, enge Grenzen (BVerfGE 63, 343 (356 f.); vgl. auch BVerfGE 30, 392 (402 f.); BVerfGE 43, 242 (286)).

    Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben (BVerfGE 30, 392 (402) m. w. N.; 39, 128 (143 ff.); 43, 242 (286); 43, 291 (391); st. Rspr.).

    Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 43, 242 (286); 43, 291 (391)).

    Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfGE 43, 242 (286); vgl. auch BVerfGE 24, 220 (230) m. w. N.).

    Der Gesetzgeber ist allerdings bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen (BVerfGE 43 242 (288) m. w. N.).

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt insoweit nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfGE 43, 242 (288 f.)).

    Nichts anderes gilt, wenn einem Professor für die Dauer seines Amtes eine Funktion in einem privaten Forschungsinstitut übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 43, 242 (284)).

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum hamburgischen Universitätsgesetz (BVerfGE 43, 242 ), wonach das Gericht eine Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf die Instituts- und Klinikdirektoren nach der neuen Rechtslage, anders als vorher, abgewählt werden konnten, als "unverhältnismäßig kurz" ansah (BVerfGE 43, 242 (289 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum hamburgischen Universitätsgesetz (BVerfGE 43, 242 (288 ff.)) eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Anwendung einer neugeschaffenen, in bisherige Rechtspositionen eingreifenden Rechtslage für "unverhältnismäßig kurz" und einer aufgrund des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotenen angemessenen Übergangsregelung nicht entsprechend angesehen.

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerfGE 16, 94 (112 f., 114 f.) m. w. N.; 17, 337 (355); 52, 303 (344 f.)).

    Art. 33 Abs. 5 GG , der heute im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gesehen werden muß (BVerfGE 44, 249 (267); 49, 260 (273); 52, 303 (341)), verlangt vom Gesetzgeber auch in Fällen der vorliegenden Art. eine sorgfältige Abwägung (vgl. BVerfGE 43, 242 (286 ff.); 52, 303 (341)).

    Er fordert hierbei die ausreichende Berücksichtigung der konkreten Belange des öffentlichen Dienstes unter Einbeziehung derjenigen des betroffenen Beamten und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 43, 242 (286); 52, 303 (341)).

    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für das Beamtenrecht in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 52, 303 (345) m. w. N.).

    Auch insoweit ist mithin die verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG ausreichend (BVerfGE 52, 303 (345)).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Soweit sich aus Art. 33 Abs. 5 GG allerdings Individualrechte bei beamteten Hochschullehrern herleiten lassen, können sich diese auch hier nur darauf beziehen, daß der Gesetzgeber hergebrachte Grundsätze zu beachten hat, welche den beamtenrechtlichen Status der Hochschullehrer betreffen (BVerfGE 35, 79 (146)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 ) hervorgehoben hat, schützt zwar das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will.

    Dieser Freiheitsraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt wie die Freiheit künstlerischer Betätigung (BVerfGE 35, 79 (112)).

    Das bedeutet aber nicht, daß dem Staat jede Neuordnung im Hochschulbereich untersagt wäre, nur weil sie Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit hat (vgl. BVerfGE 35, 79 (116)).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ziehen allen Hoheitsakten, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen, enge Grenzen (BVerfGE 63, 343 (356 f.); vgl. auch BVerfGE 30, 392 (402 f.); BVerfGE 43, 242 (286)).

    Diese Grenzen muß der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen mit Rückwirkung beachten, wenn also der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereiches normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (BVerfGE 63, 343 (353)).

    Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, Normen zu erlassen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (vgl. BVerfGE 63, 343 (357)).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ziehen allen Hoheitsakten, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen, enge Grenzen (BVerfGE 63, 343 (356 f.); vgl. auch BVerfGE 30, 392 (402 f.); BVerfGE 43, 242 (286)).

    Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben (BVerfGE 30, 392 (402) m. w. N.; 39, 128 (143 ff.); 43, 242 (286); 43, 291 (391); st. Rspr.).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben (BVerfGE 30, 392 (402) m. w. N.; 39, 128 (143 ff.); 43, 242 (286); 43, 291 (391); st. Rspr.).

    Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 43, 242 (286); 43, 291 (391)).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Solche gesetzlichen Regelungen sind zulässig (BVerfGE 25, 371 (398); 42, 263 (305)), sie stellen nicht zuletzt ein Mittel sozialstaatlicher Regulierung und sozialstaatlichen Ausgleichs dar.
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Solche gesetzlichen Regelungen sind zulässig (BVerfGE 25, 371 (398); 42, 263 (305)), sie stellen nicht zuletzt ein Mittel sozialstaatlicher Regulierung und sozialstaatlichen Ausgleichs dar.
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Art. 33 Abs. 5 GG , der heute im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gesehen werden muß (BVerfGE 44, 249 (267); 49, 260 (273); 52, 303 (341)), verlangt vom Gesetzgeber auch in Fällen der vorliegenden Art. eine sorgfältige Abwägung (vgl. BVerfGE 43, 242 (286 ff.); 52, 303 (341)).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
    Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerfGE 16, 94 (112 f., 114 f.) m. w. N.; 17, 337 (355); 52, 303 (344 f.)).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Dies begründet aber die Zulässigkeit der Vorlagen im ganzen, weil sich die Prüfungspflicht des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer zulässigen Vorlage auf alle in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, auch wenn sie in dem Vorlagebeschluß nicht oder nur unzureichend angesprochen sind (vgl. BVerfGE 67, 1 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    cc) Der Charakter einer Norm als Rahmenvorschrift spricht im Zweifel dafür, daß sie auf eine Ausfüllung angelegt ist und daß die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 25, 142 [152]; 67, 1 [12]).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 26, 44 [58]; 67, 1 [11]).
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