Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.12.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • kanzlei.biz

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Gewährung der sog. Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Seit 1.1.2007 gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale auch für Stiftungen interessant

mehr
  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale kann auch für Verein relevant sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • 123recht.net (Pressebericht, 10.12.2008)

    Neuregelung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig gekippt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • rechtseck.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der "gekürzten Pendlerpauschale"

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Kürzung der Pendlerpauschale

  • deubner-steuern.de (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • rp-online.de (Pressemeldung, 09.12.2008)

    Neue Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Entfernungspauschale

  • kommunen-in-nrw.de (Zusammenfassung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale"


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbungskosten - Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

Besprechungen u.ä. (11)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entfernungspauschale ist verfassungswidrig: Das Urteil und seine Auswirkungen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kfz-Kosten - Antworten auf die dringendsten Fragen zur Entfernungspauschale

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale - So greifen Sie mittels Steuerpfändung zu

mehr
  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale: Die Auswirkungen auf die Beratungspraxis

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erste BMF-Schreiben - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - Antworten auf die dringendsten Fragen!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung in der Praxis schwierig - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - noch sind viele Fragen ungeklärt!

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • konz-steuertipps.de (Kurzanmerkung)

    Alte Pendlerpauschale gilt wieder! Zum Thema Entfernungspauschale

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale

Sonstiges (10)

  • Betriebs-Berater (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale kommt Steinbrück teuer zu stehen

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Ertragsteuerrecht in der aktuellen Rechtsprechnung des Bundesverfassungsgerichts" von Prof. Dr. Gerd Morgenthaler und Dr. Friederike Frizen, original erschienen in: JZ 2010, 287 - 293.

mehr
  • steuer-schutzbrief.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale für 2007 bis 2009 rechtssicher

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Entscheidung des BVerfG zur Pendlerpauschale" von StB Hans-Peter Schneider, original erschienen in: NWB 2009, 24 - 32.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 09.12.2008, Az.: 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08 (Erwerbsaufwendungen im Einkommenssteuerrecht)" von Prof. Dr. Oliver Lepsius, original erschienen in: JZ 2009, 260 - 263.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 zur sog. Pendlerpauschale" von RA/Dipl.-Fw. Reiner Odentahl und StB/Dipl.-Fw. Michael Seifert, original erschienen in: DStR 2009, 201 - 207.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig" von Vors. RiBFH Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, original erschienen in: NWB 2009, 462 - 469.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Mehr oder weniger Entscheidungsspielraum für den Steuergesetzgeber?" von Prof. Dr. Klaus Tipke, original erschienen in: JZ 2009, 533 - 540.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Unzulässige Diskriminierung von Nahpendlern" von VorsRiBFH Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet, original erschienen in: DStR 2009, 349 - 353.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 122, 210
  • NJW 2009, 48
  • DVBl 2009, 111
  • BB 2008, 2768
  • DB 2008, 2803
  • DÖV 2009, 169



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (201)  

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09  

    Häusliches Arbeitszimmer

    Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise vorgelegt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 90, 226 ; 93, 121 ; 120, 125 ; 122, 210 ).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    b) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl., auch zum Folgenden, näher BVerfGE 122, 210 ) vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ; 122, 210 ).

    Mit dem weitgehenden Ausschluss abzugsfähiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beabsichtigte der Gesetzgeber erkennbar keinen grundsätzlichen Systemwechsel bei der Abgrenzung solcher Ausgaben, so dass insoweit die Möglichkeit eines besonders weiten gesetzgeberischen Gestaltungsraums von vornherein ausscheidet (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Für die verfassungsgerechte Verteilung von Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen nach dem Maßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit enthält der Einnahmenerzielungszweck kein Richtmaß (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Es fehlt insoweit an der für eine rechtfertigende Wirkung von steuerrechtlichen Lenkungszwecken erforderlichen erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerfGE 122, 210 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07  

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1

    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 [29]; 122, 210 [230]; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 122, 210 [230]).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 [110 f.]; 112, 164 [174]; 122, 210 [230]; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 [279]; 122, 210 [230]; stRpr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 120, 1 [29]; 122, 210 [230]; 123, 1 [19]).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 117, 1 [30]; 122, 210 [230 f.]).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 122, 210 [231]).

    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfGE 120, 1 [30]; 122, 210 [231 ff.]; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09 (, DStR 2010, S. 1563 [1565]).

    Wirtschaftlich gleich Leistungsfähige müssen auch gleich hoch besteuert werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [89]; 122, 210 [231]).

    Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip (vgl. BVerfGE 122, 210 [233]; im Schrifttum vgl. u. a. Schneider, DStR 2009, Beihefter zu Heft 34, S. 87).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls kann der Gesetzgeber dieses Prinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 107, 27 [48]; 122, 210 [234]).

    Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen allerdings eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 122, 210 [234]; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a. a. O., S. 1566).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt (vgl. BVerfGE 63, 119 [128]; 84, 348 [360]; 122, 210 [232 f.] m. w. N.).

  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08  

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung erfolgte nach dem Ergehen des Urteils des BVerfG vom 9. Dezember 2008 in den Verfahren 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 (im weiteren kurz: 2 BvL 1/07 u.a.) (NJW 2009, 48) nicht, da die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers bei Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale jedoch ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer den Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG nicht überstiegen.

    Dieser Betrag ergibt sich aufgrund der Anwendung des Urteils des BVerfG vom 9. Dezember 2008 in den Verfahren 2 BvL 1/07 u.a. (NJW 2009, 48 (54)) sowie aus der vorliegenden beruflichen Veranlassung der übrigen Ausgaben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

    Im Rahmen der Entscheidung vom 9. Dezember 2008 zur Problematik der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Entfernungspauschale durch § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. StÄndG 2007 (2 BvL 1/01 u.a., NJW 2009, 48 (50)) hat das BVerfG klargestellt, dass eine Typisierung, die die gemischte Veranlassung zum Ausgangspunkt nähme, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen habe, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe.

    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln und gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (49) stRspr.).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuertarifs hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts aufgrund dieser grundsätzlichen Freiheit einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (49)).

    Im Bereich des Einkommensteuerrechts wird diese Freiheit des Gesetzgebers durch zwei eng miteinander verknüpfte Leitlinien begrenzt, nämlich zum einen durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und zum anderen durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50)).

    In der Entscheidung zur sog. Entfernungspauschale (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (53)) hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck bringt Verfassungsrang hat.

    Ausnahmen von dieser Anforderung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50)).

    Folglich gehören die Aufwendungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen Aufwendungen (BVerfG v. 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50f.) m.w.N..).

    Soweit ein betrieblicher bzw. beruflicher Aufwand zugleich die private Lebenssphäre berührt, ist das allgemeinere einkommensteuerrechtliche Regelungsmodell in § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG aufgezeigt (so auch BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48).

    Hieran hält das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, auch in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der sog. Entfernungspauschale (BVerfGUrteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (50)) fest.

    Da die bisherige Systematik der Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. JStG 1996 zunächst auf ein grundsätzliches Abzugsverbot in Satz 1 der Nr. 6b EStG i.d.F. JStG 1996 aufbaut, um es dann durch Ausnahmen und Rückausnahme hinsichtlich der Höhe der jeweils möglichen Abziehbarkeit weiter auszugestalten, versteht der vorlegende Senat den Hinweis des BVerfG in seiner Entscheidung zur Entfernungspauschale (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)) dahingehend, dass das BVerfG auf die Notwendigkeit von verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Gründen abstellt und das Ziel der Einnahmenvermehrung als solches allein (auch weiterhin) nicht für einen tragfähigen sachlichen Grund hält.

    Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung zur sog. Entfernungspauschale dargestellt, dass auch Förderungs- oder Lenkungszwecke als Gründe für eine sachliche Rechtfertigung einer Abweichung vom Veranlassungsprinzip möglich sind (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)).

    Er kann in diesen Fällen verfassungsrechtlich zulässig diese Wirkungszusammenhänge gewichten und bewerten, was ihm erhebliche Typisierungsspielräume eröffnet (so BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)).

    Der Gesetzgeber ist, so stellt es auch die Entscheidung zur sog. Entfernungspauschale klar, "unter Beachtung sonstiger grundrechtlicher Bindungen (...) berechtigt, im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen die "typische" private Mitveranlassung (...) bei der Bestimmung abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen und solche Regelungen unter (politischen) Aspekten auszugestalten." (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (52)).

    Die Abweichung vom Veranlassungsprinzip im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale ist deshalb auch vom BVerfG in der Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07 u.a., NJW 2009, 48 (51)) zu Recht als "singuläre Abweichung" bezeichnet worden.

mehr

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 2/07   

Sonstiges




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10  

    Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c KStG

    Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (zuletzt u. a. BVerfG Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 2/07, DStR 2008, 2460; vgl. auch Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99, BFH/NV 2006, Beil. 4, 481).

    cc) Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 2/07, DStR 2008, 2460) ist der Gesetzgeber von den Anforderungen an eine hinreichende Folgerichtigkeit der Ausgestaltung einer am Maßstab finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung des Einkommens nach dem objektiven Nettoprinzip allerdings befreit, wenn er bei einer Neuregelung einen Systemwechsel bzw. eine neue Zuordnungsentscheidung einleitet.

  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11  

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

    Förderungs- und Lenkungszwecke müssen vielmehr von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen sein (z.B. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 2/07 u.a., BVerfGE 122, 210).
  • FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11  

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen Lebenspartnerschaften vom

    Förderungs- und Lenkungszwecke müssen vielmehr von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen sein (z.B. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 2/07 u.a., BVerfGE 122, 210).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht