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   BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00   

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BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 (https://dejure.org/2003,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 (https://dejure.org/2003,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 (https://dejure.org/2003,39)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in Ost und West: als befristete Übergangsregelung zur Bewältigung der mit der Vereinigung entstandenen Probleme noch sachlich gerechtfertigt, aber nicht beliebig verlängerbar

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit besoldungsrechtlicher Übergangsregelungen; Abgesenkte Bezüge für Beamte, Richter und Soldaten; Besondere Verhältnisse im Beitrittsgebiet; Berücksichtigung der geringeren finanziellen und wirtschaftlichen Leistungskraft der neuen Länder; Verstoß gegen ...

  • Judicialis

    BBesG §§ 12 f.; ; BBesG §§ ... 12 Abs. 1; ; BBesG § 13 Abs. 2 Satz 2; ; BBesG § 1 Abs. 4; ; BBesG § 14; ; BBesG § 73; ; BBesG § 73 Satz 1; ; BBesG § 73 Satz 3; ; 2. BesÜV § 2; ; 2. BesÜV § 2 Abs. 1; ; 2. BesÜV § 2 Abs. 2; ; 2. BesÜV § 4; ; 2. BesÜV § 4 Abs. 1; ; 2. BesÜV § 14 Abs. 3; ; BVerfGG § 80 Abs. 1 Satz 1; ; SGB IV § 18; ; SGB VI § 159; ; SGB VI § 275a; ; SGB VI § 275c; ; SGB III § 341 Abs. 4; ; BSHG § 22; ; SFG § 11 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 7 Nr. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 80; ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 143; ; GG Art. 143 Abs. 1; ; GG Art. 143 Abs. 2; ; GG Art. 73 Nr. 8; ; GG Art. 74a; ; GG Art. 75 Nr. 1; ; EV Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 73
    Verfassungsmäßigkeit der niedrigeren Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Ostbesoldung" ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Ostbesoldung" ist verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.7.2003)

    Niedrigere Beamtenbesoldung in den neuen Ländern rechtens // Unterschied "noch gerechtfertigt"

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 218
  • NJW 2004, 501 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1364
  • DVBl 2003, 1148
  • DÖV 2003, 1001
 
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Wird zitiert von ... (395)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexe Aufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ; 102, 41 ; 103, 310 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 99, 300 ).

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 71, 39 ; 99, 300 ).

    Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    a) Es kann offen bleiben, ob ein von Verfassungs wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsopferversorgung (BVerfGE 102, 41 ff.) müsse auf die Beamtenbesoldung übertragen werden.

    Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexe Aufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ; 102, 41 ; 103, 310 ).

    bb) Der Hinweis des Klägers im Ausgangsverfahren auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Beschädigtengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerfGE 102, 41 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die niedrigere Rente für 1990 im Beitrittsgebiet ansässige Kriegsopfer ab dem 1. Januar 1999 als gleichheitswidrig angesehen, weil der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt habe erkennen können, dass eine Anpassung der geringeren Beschädigtengrundrente an das "westliche" Leistungsniveau in absehbarer Zeit nicht erreicht werde; im Hinblick auf das Lebensalter der Betroffenen und die der Beschädigtengrundrente innewohnende immaterielle Komponente im Sinne einer Genugtuungsfunktion könne der mit der deutschen Einigung einhergehende außerordentliche Finanzierungsbedarf eine Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem zum Einsatz gebrachten rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar sei (vgl. BVerfGE 102, 41 ).

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