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   BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56   

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BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56 (https://dejure.org/1957,165)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.1957 - 2 BvL 30/56 (https://dejure.org/1957,165)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 1957 - 2 BvL 30/56 (https://dejure.org/1957,165)
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Platzerhalt-Mandat

Schleswig-Holstein, Nachrücker

Volltextveröffentlichungen (6)

  • wahlrecht.de

    Änderung der Listenreihenfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 41 Abs. 2 GKWG Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 77
  • DVBl 1957, 660
  • DÖV 1957, 781
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52

    Nachrückende Ersatzleute

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56
    Auch bei diesem Wahlverfahren muß gewährleistet sein, daß die im Wahlakt bekundete Willensentscheidung allein maßgeblich bleibt (BVerfGE 3, 45 [50]).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56
    Insbesondere besteht, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. April 1952 -- 2 BvH 1/52 -- (BVerfGE 1, 208 [233 f.]) hervorgehoben hat, daneben keine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes Schleswig- Holstein mehr, da der § 27 Buchst. d der MRVO Nr. 165 mit dem Erlaß des Grundgesetzes und der Landesverfassung gegenstandslos geworden ist.
  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56
    Der Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit erschöpft sich, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1957 -- 2 BvR 9/56 -- dargelegt hat, nicht in einem Verbot der Wahl durch Wahlmänner.
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem zu den Wählerinnen und Wählern eine weitere Instanz hinzutritt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 7, 77 ; 47, 253 ).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 C 11.14

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl;

    Eine neue Bedeutung erhält der Grundsatz durch die Gefahr einer Mediatisierung der Wahlentscheidung durch die politischen Parteien (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 1953 - 1 BvL 67/52 - BVerfGE 3, 45 , vom 3. Juli 1957 - 2 BvR 9/56 - BVerfGE 7, 63 , vom 9. Juli 1957 - 2 BvL 30/56 - BVerfGE 7, 77 und vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76 u.a. - BVerfGE 47, 253 ; vgl. auch Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 - BVerfGE 95, 335 ).
  • StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

    Jede abgegebene Stimme muß bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 7, 63 [68]; 7, 77 [85]; 21, 355 [356]; überwiegende Meinung im Schrifttum: Hamann-Lenz, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 1970, Art. 38 B 3; Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., 1976, Art. 38, RdNr. 43; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band II [1964], Art. 38 Anm. 3 2 d; Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl., 1976, Art. 38 Anm. 10).

    Mit der Verteilung der Wählerstimmen auf Wahlkreis- und Listenbewerber ist der unmittelbare Einfluß der Wahlhandlung der Wähler auf das Wahlergebnis nicht in irgendeiner Form unterbrochen; denn bei dieser unterschiedlichen Verteilung der abgegebenen Wählerstimmen bleibt das Ergebnis weiterhin von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig (BVerfGE 3, 45 [50]; 7, 63 [69]; 7, 77 [85]).

    Auch für die Rückkehr auf den Abgeordnetensitz muß die im Wahlakt bekundete Willensentscheidung des Wählers bestimmend sein, wenn sie dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entsprechen soll (BVerfGE 7, 77 [85]).

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher ausdrücklich - d. h. unter Auseinandersetzung mit den Argumenten, die zur Auslegung des Art. 31 GG in der Literatur und Rechtsprechung vorgetragen werden - noch nicht geäußert, ob auch gleichlautendes oder inhaltsgleiches Landesrecht durch Bundesrecht gebrochen wird (vgl. jedoch BVerfGE 7, 77 [82]).
  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

    Das Wahlverfahren muss also so gestaltet sein, dass jede abgegebene Stimme automatisch bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden kann, ohne dass erst nach der Stimmabgabe eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt (BVerfG, Entscheidung vom 3. Juli 1957 - 2 BvR 9/56 -, BVerfGE 7, 63; Beschluss vom 9. Juli 1957 - 2 BvL 30/56 -, BVerfGE 7, 77; Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 -, BVerfGE 47, 253).
  • BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 18/02

    Rechtmäßigkeit der Ausnahme von Fünfprozenthürde für SSW?

    Für das Land Schleswig-Holstein, das von der Möglichkeit des Art. 99 GG Gebrauch gemacht und dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes zugewiesen hat, folgt damit die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 77 sowie Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band II, 2. Aufl., 1998, § 56 Rn. 47).
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unabhängig davon gegeben, ob neben seiner Zuständigkeit für inhaltsgleiche oder entsprechende Normen der Landesverfassung auch eine Prüfungszuständigkeit des Verfassungsgerichts eines Landes besteht (BVerfGE 2, 380 [388 f.]; vgl. auch BVerfGE 7, 77 [82 f.] sowie Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, in: Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart, 1962, S. 89 [118]).
  • VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
    "Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie auch das entscheidende Wort; nur dann wählen sie unmittelbar" (BVerfG, Beschl. v. 9.7.1957, 2 BvL 30/56, BVerfGE 7, 77, juris Rn. 29; Entsch. v. 3.7.1957, 2 BvR 9/56, BVerfGE 7, 63, juris Rn. 16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2002 - 2 K 2/01

    Einführung der Zweitstimme; Grundsätze der Wahlgleichheit bei Landtagswahl;

    Danach bedarf es keiner ausdrücklichen entsprechenden Bestimmung des Landesgesetzgebers (BVerfG, Beschl. 09.07.1957 - 2 BvL 30/56 -, BVerfGE 7, 77, 83).
  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden

    Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie das entscheidende Wort; nur dann wählen sie unmittelbar (BVerfGE 3, 45, 50; 7, 63, 68; 7, 77, 85).
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 4-VII-19

    Unzulässige Popularklage für ein inklusives Wahlrecht

  • OVG Saarland, 11.05.2005 - 3 W 7/05

    Keine notwendige Beiladung des ansonsten Nachrückenden im einstweiligen

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