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   BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56   

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BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 (https://dejure.org/1958,14)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 (https://dejure.org/1958,14)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 (https://dejure.org/1958,14)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Badische Weinabgabe

  • opinioiuris.de

    Badische Weinabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Steuergesetzgebungskompetenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 244
  • NJW 1958, 625
  • DVBl 1958, 277
  • BB 1958, 293
  • DÖV 1962, 233
 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.04.1953 - V 84/51 S

    Verbindung des Vorliegens der sachlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56
    Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich unter Hinweis auf seinen Bescheid vom 4. Dezember 1952 und das Urteil vom 30. April 1953 in Sachen der rheinland-pfälzischen Weinabgabegesetzgebung (BFHE 57, 473) der Auffassung der vorlegenden Gerichte angeschlossen; auch er hält das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 wegen Widerspruchs zu Art. 105, 106, 108, 72 GG für verfassungswidrig.

    Mit den vorlegenden Gerichten und mit dem Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die rheinland-pfälzische Weinabgabe (BFHE 57, 473) und in seiner Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen ist also davon auszugehen, daß die badische Weinabgabe eine Steuer und nicht ein Beitrag ist.

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56
    Das würde nicht ausschließen, daß das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdehnt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243]).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Zweckbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzlich zulässig, es handelt sich dann um sogenannte Zwecksteuern (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 110, 274 ).

    Der Kreis der Abgabepflichtigen knüpft darum bei den Zwecksteuern nicht an solche Personen an, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 65, 325 ; 137, 1 ).

    Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 123, 1 ; 137, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Sie werden vom Grundgesetz bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt (vgl. BVerfGE 7, 244 [252]; 14, 76 [91]; 16, 306 [317]).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    b) Bei den Einzelsteuerbegriffen der Art. 105 und Art. 106 GG kommt es für die Typusbildung auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts an (BVerfGE 7, 244 ; 14, 76 ; 26, 302 ; 31, 314 ; 110, 274 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerfGE 16, 306 ).

    cc) Für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 92, 91 ; 137, 1 ) maßgeblich.

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