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   BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05   

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BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 (https://dejure.org/2008,225)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 (https://dejure.org/2008,225)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 (https://dejure.org/2008,225)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ausübung gestaltenden Einflusses des Gesetzgebers durch steuerrechtliche Begünstigungsnormen; Berücksichtigung des deutlich weiteren Aufgabenfeldes einer politischen Partei im Verhältnis zu kommunalen Wählervereinigungen im Rahmen von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; PartG § 2; ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18; ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Behandlung von Spenden an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände; Entscheidungserheblichkeit eine für verfassungswidrig gehaltenen Steuernorm

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigung; Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen ? Zulässigkeit von Richtervorlagen bei steuerlichen Begünstigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kommunale Wählervereinigungen sind bis auf Weiteres von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Befreiung von Steuern bei Zuwendungen an Wählervereinigungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch kommunale Wählervereinigungen sind bis auf Weiteres von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.6.2008)

    Zuwendungen an Wählervereinigungen müssen von Steuer befreit werden // Karlsruhe stoppt Bevorzugung politischer Parteien

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 100 GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG
    Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 121, 108
  • NJW 2008, 2978 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 998
  • DVBl 2008, 910
  • DB 2008, 1304
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (66)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
    Liegt ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 61, 43 ; 73, 40 ; 78, 350 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 95, 267 ; 101, 54 ; 103, 310 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfGE 75, 108 ; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; 105, 73 ; 110, 412 ).

    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ).

    Er muss aber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Neben der Orientierung einer steuerlichen Förderung am Gemeinwohl muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl.BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ; 117, 1 ).

    Alle Verfahren, in denen die für unvereinbar erklärte Norm entscheidungserheblich ist, sind so lange auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung vorgenommen hat (vgl.BVerfGE 37, 217 ; 52, 369 ; 82, 126 ; 100, 59 ; 100, 104 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Auch ein Dachverband kommunaler Wählervereinigungen kann sich auf das Recht auf Chancengleichheit berufen, und zwar auch dann, wenn er nicht selbst an Wahlen teilnimmt (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählervereinigungen zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Wenn aber eine steuerliche Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern, ist die verfassungsrechtlich zulässige Grenze überschritten (vgl. BVerfGE 69, 92 ;*85, 264 ; 99, 69 ).

    Werden kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände im Gegensatz zu den politischen Parteien allein deshalb steuerlich belastet, weil sie Einkommen erzielen und Vermögen haben, werden sie bei der finanzwirtschaftlichen Vorbereitung auf den Wettbewerb mit den politischen Parteien benachteiligt, ohne dass dafür ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund ersichtlich ist (vgl.BVerfGE 99, 69 ).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
    Liegt ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 61, 43 ; 73, 40 ; 78, 350 ).

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählervereinigungen zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Dem Gesetzgeber stünde es frei, die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen von entsprechenden Offenlegungspflichten abhängig zu machen (vgl.BVerfGE 78, 350 ).

    Grundsätzlich bleibt es in Fällen gleichheitswidriger Begünstigungen dem Gesetzgeber überlassen, ob er die gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe in die Begünstigung einbezieht, die Begünstigung insgesamt abschafft oder den Kreis der Begünstigten gänzlich neu definiert (BVerfGE 73, 40 ; vgl. BVerfGE 78, 350 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Nichts anderes gilt, wenn das BVerfG die Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, aber die weitere Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 35 BVerfGG anordnet (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995  2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655; vom 17. April 2008  2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108, m.w.N.).

    Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist nur, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108, unter B.I.).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

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