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   BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80   

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BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 (https://dejure.org/1981,52)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 (https://dejure.org/1981,52)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 (https://dejure.org/1981,52)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • hartzkampagne.de

    Zum Bestimmtheitsgebot

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Umschreibung der "Leitenden Angestellten" ist verfassungsmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 104
  • NJW 1982, 1275
  • ZIP 1982, 342
  • BB 1982, 738
  • DB 1982, 703
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 29.01.1980 - 1 ABR 45/79

    Begriff der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Nunmehr habe der Erste Senat in einem weiteren Beschluß vom 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - seine Rechtsprechung zu § 5 BetrVG überprüft.

    Maßgebliche Abgrenzungsmerkmale für diese Gesamtwürdigung seien also u. a.: Entscheidungsfreiheit, Entscheidungsvorbereitung, Entscheidungsvorwegnahme, Entscheidungskontrolle, Eigenverantwortung, Unternehmerfunktion/Arbeitgeberfunktion im Hinblick auf einen Interessengegensatz des leitenden Angestellten zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat im Rahmen einer Entscheidungsbefugnis über Beteiligungsrechte des Betriebsrats (vgl. BAG, AP Nr. 1, 2, 11 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, NJW 1980, S. 2724 ff.).

    Unklarheiten über den Status einzelner Angestellter werden nur in Ausnahmefällen so stark ins Gewicht fallen, daß sie sich auf das Ergebnis der Wahlen zum Betriebsrat oder - im Rahmen des Mitbestimmungsgesetzes - zum Aufsichtsrat auswirken und deshalb eine Anfechtung rechtfertigen könnten (vgl. BAG, NJW 1980, S. 2724 [2728]).

    Das Bundesarbeitsgericht hat der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG auf der Grundlage ihrer Entstehungsgeschichte keine grundsätzliche Erweiterung des Personenkreises der leitenden Angestellten entnommen, sondern mit Hilfe der anerkannten Methoden der Auslegung und Lückenschließung, insbesondere mit dem Rückgriff auf "den geschichtlich gewordenen und funktionell bestimmten Sachverhalt" (BAG, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, Bl. 8 R; dazu vgl. G. Müller, ArbuR 1977, S. 129 [133]; Hromadka, Das Recht der leitenden Angestellten, 1979; Eichenhofer, "Leitende Angestellte" als Begriff des Unternehmensrechts, 1980) sowie auf den dem Zusammenhang des Gesetzes zu entnehmenden Sinn und Zweck der Vorschrift, die bis 1972 geltende Abgrenzung auf einer "mittleren Linie" fortgesetzt (vgl. BAG, NJW 1980, S. 2724 [2725]; Wiedemann/ Wank, Anm. zu BAG, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972; Zöllner, Anm. zu BAG, AP Nr. 5 zu § 5 BetrVG 1972).

  • LAG Hamm, 26.03.1979 - 3 TaBV 6/78
    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Wegen der Unterschiedlichkeit der Unternehmensstrukturen in einer privatwirtschaftlichen Ordnung ist eine einheitliche, funktionsbezogene Abgrenzung des Begriffs der leitenden Angestellten für das gesamte Wirtschaftsleben oder auch nur für Teilbereiche unmöglich (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, Bl. 10 R; BAG, NJW 1980, 5.2724 [2727]; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 13. März 1979 - 8/19 TaBV 6/78 -, S. 6; LAG Hamm, DB 1979, S. 1279 [1280]; Auffarth, BT-Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung, Sten. Prot. 7/55, S. 6; G. Müller, RdA 1975, S. 63 [68]; H.P. Müller, DB 1979, S. 1794; Hanau in: Arbeitsleben und Rechtspflege, 1981, S. 169 [171]).

    Diese These wurde jedoch in Rechtsprechung und Literatur überwiegend abgelehnt (vgl. LAG Berlin, Beschluß vom 2. Oktober 1978 [DB 1979, S. 944 ff.]; LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 8. Februar 1979 - 11 TaBV 5/78 - LAG Düsseldorf, Beschluß vom 13. März 1979 - 8/19 TaBV 6/78 - LAG Hamm, Beschluß vom 26. März 1979 [DB 1979, S. 1279 f.]; Dietz/ Richardi, BetrVG , Bd. 1, 6. Aufl., 1981, § 5 , Rdn. 124 f.; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG , 13. Aufl., 1981, § 5 , Rdn. 28 a; Kraft, Anm. zu EzA, § 5 BetrVG 1972, Nr. 35; H. P. Müller, DB 1979, 5.1746/1794 [1795]; Rüthers in: 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 455 [462 f.]; G. Müller, DB 1981, Beil. Nr. 23, S. 2 ff.).

  • BAG, 28.01.1975 - 1 ABR 52/73

    Leitende Angestellte: Wirtschaftsprüfer in einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Das Bundesarbeitsgericht hat der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG auf der Grundlage ihrer Entstehungsgeschichte keine grundsätzliche Erweiterung des Personenkreises der leitenden Angestellten entnommen, sondern mit Hilfe der anerkannten Methoden der Auslegung und Lückenschließung, insbesondere mit dem Rückgriff auf "den geschichtlich gewordenen und funktionell bestimmten Sachverhalt" (BAG, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, Bl. 8 R; dazu vgl. G. Müller, ArbuR 1977, S. 129 [133]; Hromadka, Das Recht der leitenden Angestellten, 1979; Eichenhofer, "Leitende Angestellte" als Begriff des Unternehmensrechts, 1980) sowie auf den dem Zusammenhang des Gesetzes zu entnehmenden Sinn und Zweck der Vorschrift, die bis 1972 geltende Abgrenzung auf einer "mittleren Linie" fortgesetzt (vgl. BAG, NJW 1980, S. 2724 [2725]; Wiedemann/ Wank, Anm. zu BAG, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972; Zöllner, Anm. zu BAG, AP Nr. 5 zu § 5 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Es hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, daß es bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift jedenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit: Wäre die Regelung verfassungsgemäß, so wäre ein Beschluß in der Sache zu treffen; anderenfalls erginge keine Sachentscheidung, sondern das Gericht würde das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 22, 349 [363]; 23, 135 [142 f.]; 56, 1 [11]).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 [181]).
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Es hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, daß es bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift jedenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit: Wäre die Regelung verfassungsgemäß, so wäre ein Beschluß in der Sache zu treffen; anderenfalls erginge keine Sachentscheidung, sondern das Gericht würde das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 22, 349 [363]; 23, 135 [142 f.]; 56, 1 [11]).
  • LAG Düsseldorf, 09.11.1978 - 22 TaBV 23/78
    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    b) Das vorlegende Gericht begründet seine Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem inzwischen aufgehobenen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. November 1978 - 22 TaBv 23/78 - / - 2 BvL 15/78 - (BB 1979, S. 107 ff.; AP Nr. 20 zu § 5 BetrVG 1972), wie folgt:.
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89 [133]): Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 37, 132 [142]).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Es hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, daß es bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift jedenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit: Wäre die Regelung verfassungsgemäß, so wäre ein Beschluß in der Sache zu treffen; anderenfalls erginge keine Sachentscheidung, sondern das Gericht würde das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 22, 349 [363]; 23, 135 [142 f.]; 56, 1 [11]).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80
    Diese Erwägungen sind auch nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 7, 171 [175]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG - 2 BvL 15/78 (anhängig)
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    aa) Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist der Gesetzgeber gehalten, Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ; 103, 332 ).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Danach wird etwa die Entscheidungsprognose im Gültigkeitsdurchgang der Erheblichkeitsprüfung entbehrlich, wenn das Fachgericht seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm mit der Behauptung fehlender Justiziabilität begründet" ( Baumgarten , Anforderungen an die Begründung von Richtervorlagen, 1996, S. 168; siehe dazu namentlich BVerfG, Beschluss vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 = NJW 1968, 2233; BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114).

    Das vorlegende Gericht würde sich dementsprechend in Selbstwiderspruch setzen, wenn es zunächst eine Subsumption vornimmt, deren Möglichkeit es im Folgenden verneint (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114; Baumgarten , Anforderungen an die Begründung von Richtervorlagen, 1996, S. 145, 183; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Sieckmann/Kessal-Wulf Art. 100 Rn. 67).

    In diesen Fällen reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, wenn das vorlegende Gericht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift eine Sachentscheidung zu treffen hätte, die voraussichtlich von der Entscheidung im Ungültigkeitsdurchgang abweicht (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114; BVerfG, Beschluss vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 = NJW 1968, 2233).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    a) Schon nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ; 103, 332 ; 134, 141 ; 143, 38 ).

    Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ).

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