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   BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06   

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BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 (https://dejure.org/2012,36762)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 (https://dejure.org/2012,36762)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 (https://dejure.org/2012,36762)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE aF verfassungswidrig und nichtig - Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in ihrer konkreten Höhe setzt hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks voraus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 104 GG, Art 104 ff GG
    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE aF verfassungswidrig und nichtig - Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in ihrer konkreten Höhe setzt hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks voraus - hier: lediglich ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 104 GG, Art 104 ff GG
    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE aF verfassungswidrig und nichtig - Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in ihrer konkreten Höhe setzt hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks voraus - hier: lediglich ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Art. II § 3 HStrG 96 des Landes Berlin im Hinblick auf die Erhebung von 100 DM für jede Rückmeldung; Anspruch eines Studierenden in Berlin auf Rückzahlung von Rückmeldegebühren wegen Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes

  • rewis.io

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE aF verfassungswidrig und nichtig - Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in ihrer konkreten Höhe setzt hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks voraus - hier: lediglich ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HStrG Art. II § 3 96
    Verfassungsmäßigkeit des Art. II § 3 HStrG 96 des Landes Berlin im Hinblick auf die Erhebung von 100 DM für jede Rückmeldung; Anspruch eines Studierenden in Berlin auf Rückzahlung von Rückmeldegebühren wegen Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • zeit.de (Pressebericht, 29.11.2012)

    Berliner Studenten zahlten jahrelang zu Unrecht Gebühren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rückmeldegebühr an den Berliner Hochschulen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu früherem Hochschulgesetz - Rückmeldegebühr von 100 DM verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückmeldegebühr von 100 DM pro Semester nach dem früheren Berliner Hochschulgesetz verfassungswidrig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rückmeldegebühr des Berliner Hochschulgesetzes verfassungswidrig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rückmeldegebühr des Berliner Hochschulgesetzes verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    100 DM Rückmeldegebühr pro Semester nach früherem Berliner Hochschulgesetz verfassungswidrig - Gebührenregelung darf nicht im groben Missverhältnis zu verfolgten legitimen Gebührenzwecken stehen

Sonstiges (2)

  • zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 22.05.2013)

    Rechtswidrige Gebühren: 77.000 Studenten fordern Geld zurück

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 334
  • NVwZ 2013, 638
  • DÖV 2013, 198
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 zur baden-württembergischen Rückmeldegebühr (BVerfGE 108, 1) wurden die gebührenbezogenen Regelungen in § 2 BerlHG durch Art. 11 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl S. 484 , gemäß Art. IV des Gesetzes in Kraft getreten am 15. Dezember 2004) wie folgt neu gefasst:.

    Es kann offen bleiben, ob das Land Berlin mit der Bemessung der Rückmeldegebühr bereits die ihm für die Regelung einer solchen Gebühr zustehende Gesetzgebungskompetenz überschritten hat (vgl. BVerfGE 108, 1 ; gegen eine kompetenzielle Bedeutung überhöhter Abgabenbemessung bei Steuern BVerfGE 123, 1 ).

    Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 ; BVerfGE 110, 370 ).

    a) Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ).

    Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    b) Gebühren sind als öffentlichrechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 50, 217 ; 91, 207 ; 108, 1 ; 110, 370 ), dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktiongerechtfertigt (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 , m.w.N.).

    Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (BVerfGE 108, 1 ).

    An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss der Gesetzgeber sich festhalten lassen und der Gesetzesvollzug sich ausrichten können, denn Rechtsnormen dürfen nicht zum Mittel der Desinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende werden ("Normenwahrheit", vgl. BVerfGE 107, 218 ; 108, 1 ; 114, 196 ; 114, 303 ; 118, 277 ).

    Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann daher nicht geltend gemacht werden, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    Die Erkennbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung über die verfolgten Gebührenzwecke ist darüber hinaus Voraussetzung dafür, dass unterschiedliche Gebührenregelungen im Sinne der Vermeidung einer mehrfachen Belastung der Gebührenschuldner für dieselbe Leistung oder denselben Vorteil aufeinander abgestimmt werden können (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    Eine Gebührenregelung ist jedoch dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. BVerfGE 108, 1 ; BVerwGE 115, 32 ).

    Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 20, 271 ; 28, 66 ) ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig(vgl. BVerfGE 83, 363 ) und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 , m.w.N.) sowie dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 115, 381 ) zuwider.

    a)aa) Der vom Oberverwaltungsgericht eingehend begründeten Auslegung, nach der § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. keine einheitliche Mischgebühr für die Fälle der Immatrikulation und Rückmeldung, sondern zwei selbständige, an unterschiedliche Verwaltungsleistungen geknüpfte Gebührentatbestände normiert (vgl. BVerfGE 108, 1 ) und die vorgesehene Rückmeldegebühr allein dem Zweck der Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldungen dient, ist zu folgen.

    (6) Soweit das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin sich in ihrer Stellungnahme auf den besonderen Zeitdruck berufen, unter dem der Haushaltsstrukturgesetzgeber gestanden habe, kann dies weder das Erfordernis einer normenklaren Bestimmung des Gebührenzwecks (vgl. BVerfGE 108, 1 , m.w.N.) außer Kraft setzen noch dazu führen, dass dem Gesetzgeber im Wege der historischen Auslegung Willensinhalte zugeschrieben werden, die möglicherweise das Verhalten einzelner Akteure bestimmt, im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren aber keinerlei Ausdruck gefunden haben und im Gegensatz zur Begründung der Gesetzesvorlage stehen.

    Der Vergleich mit in anderen Ländern angestellten Berechnungen der Durchschnittskosten für die Bearbeitung einer Rückmeldung (s. etwa für Baden-Württemberg Mitte der 90er Jahre: 8,33 DM, vgl. BVerfGE 108, 1 , m.w.N.; für Mecklenburg-Vorpommern: 10 Euro, vgl. Siewecke, LKV 2007, S. 404 ) bestätigt vielmehr, dass der vom vorlegenden Gericht bezogen auf das Wintersemester 1996/97 für Berlin ermittelte Wert jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist.

    Das festgestellte grobe Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenhöhe bleibt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückmeldegebührenregelung des § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. nicht deshalb folgenlos, weil der Berliner Gesetzgeber sich beim Erlass der Norm nicht an dem erst im Jahr 2003 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 zur baden-württembergischen Rückmeldegebühr (BVerfGE 108, 1) orientieren konnte.

    Eine auf den sachlich nicht gerechtfertigten Anteil des Gebührensatzes beschränkte Teilnichtigerklärung scheidet mit Rücksicht auf die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes aus (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    Eine vom gesetzlichen Regelfall des § 78 Satz 1 BVerfGG abweichende bloße Unvereinbarerklärung (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 3, § 79 Abs. 1 BVerfGG) scheidet hier, wie im Fall der baden-württembergischen Rückmeldegebühr (vgl. BVerfGE 108, 1 ), aus.

    Dies gibt jedoch keinen Anlass, im Hinblick auf bestehende Rückforderungsansprüche von der Regelfolge der Nichtigkeit ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Wahrung einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 108, 1 ; 117, 1 ; 120, 125 ) abzusehen.

    Zudem ist es auch im vorliegenden Fall Folge der freien gesetzgeberischen Entscheidung, die Fälligkeit der Gebühr nicht an einen der Bestandskraft fähigen Gebührenbescheid zu binden (§ 2 Abs. 8 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 15 Satz 3 Nr. 3 BerlHG a.F.), dass dem Land Berlin das "Rückabwicklungsverbot" des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht zugutekommt (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06
    b) Gebühren sind als öffentlichrechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 50, 217 ; 91, 207 ; 108, 1 ; 110, 370 ), dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktiongerechtfertigt (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 , m.w.N.).

    Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 20, 271 ; 28, 66 ) ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig(vgl. BVerfGE 83, 363 ) und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 , m.w.N.) sowie dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 115, 381 ) zuwider.

    Dass Gebühren durch einen besonderen Sachzweck gerechtfertigt sein und sich von der voraussetzungslosgeschuldeten Steuer durch die Funktion des Ausgleichs des mit einer öffentlichen Leistung empfangenen besonderen Vorteils unterscheiden müssen, stand bereits vor diesem Urteil fest (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 93, 319 ; s. außerdem BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 3 B 87/82 -, juris).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06
    a) Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ).

    Dass Gebühren durch einen besonderen Sachzweck gerechtfertigt sein und sich von der voraussetzungslosgeschuldeten Steuer durch die Funktion des Ausgleichs des mit einer öffentlichen Leistung empfangenen besonderen Vorteils unterscheiden müssen, stand bereits vor diesem Urteil fest (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 93, 319 ; s. außerdem BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 3 B 87/82 -, juris).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann danach verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 132, 334 ; 143, 216 ; 150, 1 ; vgl. dazu schon BVerfGE 68, 287 ).

    aa) Eine auf den sachlich nicht gerechtfertigten Anteil des Zinssatzes beschränkte Teilunvereinbarkeitserklärung scheidet mit Rücksicht auf die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Zinssatzes aus (vgl. dazu BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dabei ist keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderlich, sondern es genügt, dass - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. auch BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ).

    b) Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. für nichtsteuerliche Abgaben BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; für Steuern BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 , BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ; stRspr).

    Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 83, 363 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).

    Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 7, 377 ; 8, 51 ; 132, 334 ; 144, 369 ) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

    Die von der zuständigen Ministerin beschriebene "Anlehnung" des Landes Brandenburg an die Vorgehensweise in Berlin zeige vielmehr die Zwangsläufigkeit der vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung: Da das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 6. November 2012 (BVerfGE 132, 334) die Auslegung der wortgleichen Vorschrift in § 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 BerlHG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt habe, wonach es sich bei der Rückmeldegebühr um eine Gegenleistung ausschließlich für die mit der Rückmeldung verbundene Verwaltungsleistung handle, führte eine andere Auslegung derselben Regelung in § 30 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 BbgHG a.F. zu dem befremdlichen Ergebnis, dass für ein und dieselbe Gebührenvorschrift in zwei Ländern unterschiedliche Maßstäbe gälten.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 (BVerfGE 132, 334) sei ein "grobes Missverhältnis" schon dann anzunehmen, wenn die Gebührenbemessung "ganz überwiegend" nicht durch die Höhe der speziellen Verwaltungskosten gerechtfertigt sei, wenn also der nicht durch zu deckende Kosten gerechtfertigte Anteil der Gebührenbemessung offenkundig größer sei als ihr kostenlegitimierter Anteil.

    Insbesondere ergäben sich im Vergleich mit der Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F., über die der Zweite Senat bereits mit Beschluss vom 6. November 2012 (BVerfGE 132, 334) entschieden habe, erhebliche Unterschiede.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren zu 2 BvL 2/14, 2 BvL 3/14 und 2 BvL 5/14 stimmen unter Bezugnahme auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Gebührenerhebung aus dem Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) und dem Beschluss vom 6. November 2012 (BVerfGE 132, 334) dem vorlegenden Gericht darin zu, dass es sich bei der Abgabe nach § 30 Abs. 1a Satz 1 BbgHG a.F. um eine Verwaltungsgebühr handle, die weder Steuer noch Beitrag sei und daher aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werde, um deren Kosten zu decken.

    Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung sowie die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von ihrer Verfassungswidrigkeit sind in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise (vgl. BVerfGE 127, 335 ; 132, 334 ) begründet.

    § 30 Abs. 1a Satz 1 BbgHG a.F. ist, soweit er die Erhebung einer Rückmeldegebühr betrifft, jedenfalls materiell verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 132, 334 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F.).

    Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; stRspr).

    Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 110, 370 ; 132, 334 ).

    a) Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 132, 334 ).

    Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ).

    b) Gebühren sind als öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 50, 217 ; 91, 207 ; 108, 1 ; 110, 370 ; 132, 334 ), dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 132, 334 ).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ).

    Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ).

    An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss der Gesetzgeber sich festhalten lassen und der Gesetzesvollzug sich ausrichten können, denn Rechtsnormen dürfen nicht zur Fehlinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende führen ("Normenwahrheit", vgl. BVerfGE 107, 218 ; 108, 1 ; 114, 196 ; 114, 303 ; 118, 277 ; 132, 334 ).

    Die Erkennbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung über die verfolgten Gebührenzwecke ist darüber hinaus Voraussetzung dafür, dass unterschiedliche Gebührenregelungen im Sinne der Vermeidung einer mehrfachen Belastung der Gebührenschuldner für dieselbe Leistung oder denselben Vorteil aufeinander abgestimmt werden können (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ).

    Eine Gebührenregelung ist jedoch dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; BVerwGE 115, 32 ).

    Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 20, 271 ; 28, 66 ; 132, 334 ) ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 132, 334 ) und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ) sowie dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 115, 381 ; 132, 334 ) zuwider.

    Eine dem entsprechende Auslegung hat der Zweite Senat der wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. (vgl. BVerfGE 132, 334 ) und der Regelung des § 120a Abs. 1 Satz 1 UG BW (vgl. BVerfGE 108, 1 , dort zur Frage des Vorlagegegenstandes) zugrunde gelegt.

    (1) Aus dem - mit § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. identischen - Wortlaut der Vorschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte für weitere der Regelung zugrundeliegende Kostendeckungs- oder sonstige legitime Gebührenzwecke (vgl. BVerfGE 132, 334 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F.).

    Selbst wenn sich aus der Verwendung des Wortes "bei" im Gesetzestext die Absicht des Gesetzgebers entnehmen ließe, den Gebührenzweck über die Deckung der Verwaltungskosten von Immatrikulation und Rückmeldung hinaus zu erweitern, bliebe ungeklärt, welche weiteren Kostendeckungs- oder sonstigen Zwecke damit verfolgt werden sollten (vgl. BVerfGE 132, 334 zur wortgleichen Regelung des § 2 Abs. 8 BerlHG a.F.).

    Die spätere Erweiterung der im Gesetz genannten Gebührenzwecke durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2008 (GVBl I S. 318 ff.) bewirkt insoweit keine (rückwirkende) Klarstellung (vgl. BVerfGE 132, 334 zu § 2 Abs. 8 BerlHG a.F.).

    (3) Jedenfalls wäre das Erfordernis normenklarer Festlegung des verfolgten Gebührenzwecks (vgl. BVerfGE 132, 334 ) nicht gewahrt.

    Eine solche Normenklarheit war hier insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung einer nach § 30 Abs. 1a Satz 1 BbgHG a.F. und § 2 Abs. 3 Satz 1 BbgHG a.F. zulässigen und einer nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgHG a.F. unzulässigen Gebühr geboten, weil sowohl eine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Doppelfinanzierung ein und derselben Verwaltungstätigkeit als auch ein Unterlaufen des Verbots der Erhebung von Studiengebühren im Raume steht (vgl. BVerfGE 132, 334 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F.).

    Ein gesetzlicher Gebührenzweck wird nicht dadurch in der gebotenen Weise erkennbar, dass einer Gebührenregelung Entgelt- und Abschöpfungszwecke, für die sonst keine Auslegungsmethode einen Anhaltspunkt liefert, allein deshalb zugeschrieben werden, weil sie vom Gesetzgeber verfassungskonform hätten gewählt werden können (vgl. BVerfGE 132, 334 zur wortgleichen Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F.).

    b) Die festgesetzte Gebührenhöhe von zunächst 100 Deutschen Mark und später 51 Euro steht zu dem Zweck der Rückmeldegebühr nach § 30 Abs. 1a Satz 1 BbgHG a.F., die Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung zu decken, in einem groben Missverhältnis; sie übersteigt diese Kosten um mehr als hundert Prozent (vgl. BVerfGE 132, 334 ).

    Davon ist hier nicht auszugehen, insbesondere sind die zugrunde gelegten Daten von keiner Seite substantiiert und konkret in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerfGE 132, 334 ).

    Der Vergleich mit in anderen Ländern angestellten Berechnungen der Durchschnittskosten für die Bearbeitung einer Rückmeldung bestätigt vielmehr, dass der vom vorlegenden Gericht - bezogen auf den Zeitraum zwischen Sommersemester 2001 und Wintersemester 2006/2007 - für Brandenburg ermittelte Wert in Höhe von 20, 32 Euro jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist (vgl. BVerfGE 132, 334 ).

    Dies ergibt sich schon aus den Angaben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg selbst: So wird in dessen Stellungnahme ausgeführt, dass der Entscheidung vom 6. November 2012 (BVerfGE 132, 334), welche die Verfassungswidrigkeit des durch Gesetz vom 15. April 1996 geänderten § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG festgestellt habe, allein die Daten des Wintersemesters 1996/1997 zugrunde gelegt worden seien.

    Darin liegt, jedenfalls bei einer Gebühr, deren Berechnung, wie hier, keine besonderen prognostischen Schwierigkeiten bereitet, ein grobes Missverhältnis (vgl. BVerfGE 132, 334 ).

    Der brandenburgische Gesetzgeber konnte sich bei Einführung der Rückmeldegebühr zwar nicht auf an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg orientieren (vgl. BVerfGE 132, 334 ).

    Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Hoheitsaktes kommt es aber allein auf die objektive Verfassungsrechtslage an, nicht darauf, ob deren Verkennung den jeweils handelnden Staatsorganen vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 132, 334 ).

    Eine auf den sachlich nicht gerechtfertigten Anteil des Gebührensatzes beschränkte Teilnichtigerklärung scheidet mit Rücksicht auf die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes aus (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ).

    Soweit § 30 Abs. 1a Satz 1 BbgHG a.F. für nichtig erklärt wird, gilt dies rückwirkend vom Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens an (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 7, 377 ; 8, 51 ; 132, 334 ).

    Zwar liegt der Gesamtbetrag der Gebühren, die aufgrund der für nichtig zu erklärenden Regelung rechtsgrundlos gezahlt wurden, hier - wie auch im Falle der Rückmeldegebühr im Land Berlin (vgl. BVerfGE 132, 334 ) - deutlich höher.

    Zudem ist es auch im vorliegenden Fall Folge der freien gesetzgeberischen Entscheidung, die Fälligkeit der Gebühr nicht an einen der Bestandskraft fähigen Gebührenbescheid zu binden, dass dem Land Brandenburg das "Rückabwicklungsverbot" des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht zugutekommt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ).

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