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   BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59   

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BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 (https://dejure.org/1961,3)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 (https://dejure.org/1961,3)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 (https://dejure.org/1961,3)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Rückwirkende Steuern

  • opinioiuris.de

    Rückwirkende Steuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Rückwirkung von Gesetzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 261
  • NJW 1962, 291
  • NJW 1962, 730 (Ls.)
  • MDR 1962, 190
  • DVBl 1962, 764
  • DB 1962, 51
  • DÖV 1962, 220
 
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Wird zitiert von ... (827)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfaßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind (BVerfGE 7, 89 [92]; 7,129 [152]; 8,274 [304]; 11, 64 [72]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es daher für möglich gehalten, daß eine rückwirkende Verschlechterung der Rechtspositionen des Bürgers die Rechtssicherheit verletzt (BVerfGE 7, 129 [152]; 11, 64 [72]).

    In solchen Fällen muß es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f.]).

    Nur wenn sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen gesetzlichen Regelung geführt hätte, wäre eine Rückwirkung ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [72 f.]).

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfaßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind (BVerfGE 7, 89 [92]; 7,129 [152]; 8,274 [304]; 11, 64 [72]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es daher für möglich gehalten, daß eine rückwirkende Verschlechterung der Rechtspositionen des Bürgers die Rechtssicherheit verletzt (BVerfGE 7, 129 [152]; 11, 64 [72]).

    Entsprechendes gilt, wenn ein Gesetz den späteren Erlaß eines rückwirkenden Gesetzes fordert oder voraussetzt (vgl. BVerfGE 2, 237 [266]; 7, 129 [151 f.]).

    Nur wenn sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen gesetzlichen Regelung geführt hätte, wäre eine Rückwirkung ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [72 f.]).

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfaßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind (BVerfGE 7, 89 [92]; 7,129 [152]; 8,274 [304]; 11, 64 [72]).

    Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit (BVerfGE 7, 89 [92]).

    Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfGE 7, 89 [94]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfaßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind (BVerfGE 7, 89 [92]; 7,129 [152]; 8,274 [304]; 11, 64 [72]).

    a) Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2,237 [264 f.]; 8,274 [304]).

    Erst von dem Zeitpunkt ab, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen hat, ist das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 8, 274 [304]).

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    a) Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2,237 [264 f.]; 8,274 [304]).

    Entsprechendes gilt, wenn ein Gesetz den späteren Erlaß eines rückwirkenden Gesetzes fordert oder voraussetzt (vgl. BVerfGE 2, 237 [266]; 7, 129 [151 f.]).

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    a) Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2,237 [264 f.]; 8,274 [304]).

    Erst von dem Zeitpunkt ab, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen hat, ist das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 8, 274 [304]).

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    d) Schließlich können zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380 [405]).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    Da dies nicht geschehen ist, muß eine solche Absicht bei der Auslegung des Gesetzes unbeachtet bleiben (vgl. BVerfGE 11, 126 [129 f.]).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
    Das Ergänzungsgesetz ist also, soweit es den Körperschaftsteuersatz für das Kalenderjahr 1951 erhöht hat, ein rückwirkendes Gesetz (BVerfGE 11, 139 [145 f.]).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    b) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 131, 20 ; 141, 56 ; 156, 354 m.w.N.).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 45, 142 ; 48, 1 ; 51, 356 ; 63, 152 ; 72, 175 ; 88, 384 ; 105, 48 ).

    b) Grundsätzlich ist eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte' Rückwirkung) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 141, 56 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ; 131, 20 ; 135, 1 ).

    d) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 123, 111 ; 135, 1 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ).

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