Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96, 2 BvL 9/96, 2 BvL 10/96, 2 BvL 3/97, 2 BvL 4/97, 2 BvL 5/97, 2 BvL 6/97   

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BBesG § 2 Abs. 1; BVerfGG § 35; Reformgesetz Art. 14 § 3; BBVAnpG Art. I § 1; BBVEG Art. 1 § 1, Art. 6 § 5 Satz 1, Art. 10 § 4, Art. 10 § 5 Abs. 1, Art. 5 § 3, Art. 9 § 3 Abs. 1

  • meisterernst.de (Zusammenfassung und Kurzinformation)

    Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?" von Prof. Dr. Matthias Pechstein, original erschienen in: ZBR 2007, 73 - 81.

Verfahrensgang

  • VG Osnabrück, 27.09.1995 - 3 A 140/92
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96, 2 BvL 9/96, 2 BvL 10/96, 2 BvL 3/97, 2 BvL 4/97, 2 BvL 5/97, 2 BvL 6/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 99, 300
  • BVerwGE 99, 300
  • NJW 1999, 1013
  • FamRZ 1999, 561
  • DVBl 1999, 481 (Ls.)
  • DÖV 1999, 381
  • NVwZ 1999, 519 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (502)  

  • VG Saarlouis, 16.05.2006 - 3 K 13/05  

    Zur Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern; Vollstreckungsanordnung

    Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 in BVerfGE 99, 300).

    Die seit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen haben ebenfalls keine Übereinstimmung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) gebracht.

    Nach den vom Beklagten auf gerichtliche Aufforderung hin nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.11.1998, -2 BvL 26/91 u.a.-) vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Berechnungen gilt dies vorliegend auch für die Besoldungsgruppe A 10.

    Das monatliche Kindergeld betrug zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) für das zweite Kind 220, 00 DM, für das dritte Kind 300, 00 DM (vergleiche § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 - BGBl. I. S. 821).

    Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) ist auch nicht deshalb obsolet geworden, weil die Berechnungsgrundlagen sich teilweise geändert haben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 321) hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist.

    Dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung der Beamten bundeseinheitlich erfolgt, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) nicht.

    Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder zweijährlich vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten berechnen zu können.

    Auszugehen ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 322) von der für 1993 ermittelten Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9, 53 DM je qm.

    Soweit geltend gemacht wird, es wäre widersprüchlich, auf der Einkommensseite auf eine Berechnung nach den landesrechtlichen Vorschriften abzustellen, die Bedarfsseite aber weiterhin bundeseinheitlich - allerdings nur für das bisherige Bundesgebiet - zu bemessen, auch die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene einheitliche und pauschale Absetzung eines Kirchensteuersatzes von 8 % sei überholt, da nach Artikel 1 Nr. 71 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) auf Grund des darin geänderten § 133 SGB III bei pauschalierenden Berechnungen vom Leistungsentgelt ab dem 01.01.2005 nicht mehr der Kirchensteuerabzug anzusetzen sei, erscheint es in der Tat misslich, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) einerseits nicht befristet ist, andererseits den Dienstherren und den Verwaltungsgerichten dadurch auf Dauer vorgegeben wird, wie die ergänzenden Leistungen an Beamte mit drei und mehr zu berücksichtigenden Kindern im Einzelnen zu berechnen sind, auch wenn diverse Berechnungsschritte vor dem Hintergrund sich verändernder Umstände nicht mehr vollständig plausibel erscheinen.

    Deshalb ist es in einem Verfahren, das lediglich der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung dient, müßig, sich mit der Sinnhaftigkeit aller zu beachtenden Berechnungsschritte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) zu befassen.

    Das Verwaltungsgericht wendet bei dem Leistungsausspruch kein Gesetz an, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, sondern führt lediglich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 (a. a. O.) aus.

    Weisen die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 14).

    Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann sich der Kläger auch insofern nur auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 24.11.1998 (a. a. O.) berufen.

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) folgt, dass eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wegen unzureichender Alimentation nur erforderlich ist, "soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist" (a. a. O. S. 331).

    Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 /385; Beschl. v. 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 /330; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 /352).

    Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel gemäß Beschluß vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 /304 = BGBl. 1999 I, S. 371) in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.6.2004 ( BVerwG 2 C 34.02 , DVBl. 2004, 1416) geltend gemacht werden.

    der Gründe des BVerfG-Beschlusses vom 24.11.1998 ( BVerfGE 99, 300 /322 f.) stellt "komplexe Anforderungen" (so BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, aaO., S. 1418).

    Das erkennende Gericht vermag sich aus diesen Erwägungen heraus auch nicht der Auffassung anzuschließen, angesichts der Formulierung der Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 und der hierzu in Abschnitt E der Beschlußbegründung gegebenen Erläuterungen (BVerfGE 99, 300 /332) habe ein Beamter darauf vertrauen dürfen, der Dienstherr werde seiner durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Pflicht zur Zahlung von familienbezogenen Gehaltsbestandteilen in verfassungsgemäßer Höhe genügen; eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung könne einem Beamten daher bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden.

    Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 24.11.1998 ( BVerfGE 99, 300 /313) bei der Prüfung der Zulässigkeit der Richtervorlage bereits nur als "nicht offensichtlich unhaltbar" erklärt, hat aber insbesondere später (aaO., S. 330) ohne jede weitere Ausführung ("Hieran wird festgehalten.") die Auffassung aus dem Beschluß vom 22.3.1990 bestätigt, eine rückwirkende Korrektur des Verfassungsverstoßes sei nur für diejenigen Beamten notwendig, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Kalenderjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten.

    Zum anderen folgt aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 332), dass die Fachgerichte nur dann befugt sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, wenn der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage nicht erfüllt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 8/07  

    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter

    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - (E 121, 91 ff.), in dem festgestellt worden ist, dass die Verwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 01. Januar 2000 befugt sind, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 -(E 99, 300, 321 ff.) entspricht.

    Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300 ff.) gem. § 35 BVerfGG erlassenen Vollstreckungsanordnung befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber seinen ihm bei der Festlegung der Besoldung grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kindes auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken (BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 321).

    Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v. H. (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnungsweise BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 322; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -).

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).

    Hinsichtlich der Anforderungen an den Gesetzgeber heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung dieses Verfassungsverstoßes mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363, 383 ff.) näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten sei (BVerfGE 99, 300, 331).

    Jedenfalls lasse das Bundesverwaltungsgericht (aaO) die naheliegende Frage unerörtert und ungeklärt, ob das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO) von seiner im Jahre 1984 geäußerten Auffassung zur Reichweite des § 35 BVerfGG habe abweichen wollen.

    Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO) zu einer etwaigen Abweichung überhaupt nichts gesagt habe, sei die dortige Vollstreckungsanordnung sehr zurückhaltend zu interpretieren.

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).".

    Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines weitergehenden Familienzuschlags für das Jahr 2004 ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO), in dem die Vollstreckungsanordnung ausgesprochen worden ist, deren Geltungsdauer nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Sinn beschränkt.

    a) Die Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) ist zukunftsgerichtet.

    Hingegen würde die Vollstreckungsanordnung ihren Sinn verlieren, falls man ihre Anwendbarkeit auf die (rechtliche) Situation vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) beschränkte.

    c) Die Vollstreckungsanordnung könnte für das Jahr 2004 auch dann nicht mehr als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) enthaltene Berechnungsmethode ungeachtet der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen nicht mehr sinnvoll anwendbar wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 -).

    Die Alimentation eines Beamten dient eben nicht lediglich der lebensnotwendigen Grundsicherung im Sozialstaat, sondern hat unter anderem auch die Aufgabe, die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, aaO, S. 315).

    Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - E 81, 363, 384; Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -E 99, 300, 331).

    Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil der die Vollstreckungsanordnung enthaltene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) den betroffenen Beamten mindestens ebenso leicht zugänglich war wie das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

    Angesichts der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO) hätte der Kläger jedenfalls die Möglichkeit seiner Unteralimentierung in Betracht ziehen können (wie dieses beispielsweise der Kläger getan hat, der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004, aaO, erwirkt hat).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06  

    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter

    Zur Begründung führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - (E 121, 91 ff.) festgestellt, dass die Verwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt seien, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 - (E 99, 300, 321 ff.) entspreche.

    den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zur rückwirkenden Gewährung eines erhöhten Familienzuschlages an ihn, den Kläger, für sein drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebtes Kind seit dem 01. Oktober 2000 gemäß den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 (aaO) hierzu aufgestellten Grundsätzen zu verurteilen,.

    Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300 ff.) gem. § 35 BVerfGG erlassenen Vollstreckungsanordnung befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber seinen ihm bei der Festlegung der Besoldung grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kindes auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken (BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 321).

    Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v. H. (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnungsweise BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 322; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -).

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).

    Jedenfalls lasse das Bundesverwaltungsgericht (aaO) die naheliegende Frage unerörtert und ungeklärt, ob das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO) von seiner im Jahre 1984 geäußerten Auffassung zur Reichweite des § 35 BVerfGG habe abweichen wollen.

    Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO) zu einer etwaigen Abweichung überhaupt nichts gesagt habe, sei die dortige Vollstreckungsanordnung sehr zurückhaltend zu interpretieren.

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).".

    Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines weitergehenden Familienzuschlags für das Jahr 2004 ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO), in dem die Vollstreckungsanordnung ausgesprochen worden ist, deren Geltungsdauer nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Sinn beschränkt.

    a) Die Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) ist zukunftsgerichtet.

    Hingegen würde die Vollstreckungsanordnung ihren Sinn verlieren, falls man ihre Anwendbarkeit auf die (rechtliche) Situation vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) beschränkte.

    c) Die Vollstreckungsanordnung könnte für das Jahr 2004 auch dann nicht mehr als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) enthaltene Berechnungsmethode ungeachtet der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen nicht mehr sinnvoll anwendbar wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 -).

    Die Alimentation eines Beamten dient eben nicht lediglich der lebensnotwendigen Grundsicherung im Sozialstaat, sondern hat unter anderem auch die Aufgabe, die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, aaO, S. 315).

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