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   BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05   

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BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05 (https://dejure.org/2006,2346)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2006 - 2 BvL 8/05 (https://dejure.org/2006,2346)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 (https://dejure.org/2006,2346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren im Veranlagungszeitraum 1996 mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar sei

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG; Voraussetzungen der Verfassungswidrigkeit von Steuergesetzen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von ...

  • Judicialis

    EStG § 20; ; EStG § ... 22; ; EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 22 Nr. 3 Satz 1; ; EStG § 23; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b; ; BVerfGG § 81a; ; AO 1977 § 93 Abs. 7; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 2, 3 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren mangels Prüfung der Entscheidungserheblichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Besteuerung privater Optionsgeschäfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung privater Optionsgeschäfte

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsgewinne - Spekulationssteuer 1996: Vorlage des FG Münster unzulänglich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 19
  • WM 2006, 1166
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren nach § 22 Nr. 3 Satz 1 bzw. nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG), jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

    Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG hatte in ihrer im Streitjahr des Ausgangsverfahrens (1996) gültigen Fassung denselben Wortlaut wie die im konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02 zur Prüfung gestellte Norm (vgl. BVerfGE 110, 94 ).

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Spekulationsurteil (BVerfGE 110, 94) getroffenen Feststellungen zum Erhebungsdefizit und die sich daraus ergebenden Rechtsgrundsätze seien auch auf das Jahr 1996 übertragbar.

    aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilen vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ausgeführt (BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).

    So hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - u.a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94 ), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94 ) und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 ).

    bb) Das vorlegende Gericht greift die konkreten Begründungen der Urteile des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - nicht näher auf, obwohl es umfangreich aus der letztgenannten Entscheidung zitiert.

    Außerdem benennt es den auch im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 110, 94 ) erwähnten Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" aus dem Jahr 1994 zum Beleg dafür, dass sich dem Gesetzgeber schon 1996 die Erkenntnis eines gleichheitswidrigen Gesetzesvollzugs habe aufdrängen müssen.

    Soweit das Finanzgericht Münster unter Bezug auf den im Spekulationsurteil (BVerfGE 110, 94 ) verarbeiteten Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002 ausführt, dass "etwa ab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999" die Aktienkurse deutlich gestiegen seien, ist ebenfalls nicht plausibel dargelegt, weshalb dann zwingend bereits für das Jahr 1996 vom Ablauf einer dem Gesetzgeber einzuräumenden Übergangsfrist ausgegangen werden muss.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    In einer Anmerkung zum Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239) habe Felix in FR 1991, S. 375 (389 ff.) darauf hingewiesen, dass jenes Urteil präjudizielle Wirkung für weitere steuervollzugs-defizitäre Bereiche entfalten werde; beispielhaft habe Felix die Besteuerung von Wertpapier-Spekulationsgeschäften aufgeführt.

    aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilen vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ausgeführt (BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).

    Danach war dem Gesetzgeber zunächst Gelegenheit zu geben, sich auf die durch das Urteil zur Zinsbesteuerung offen gelegte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (BVerfGE 84, 239 ).

    Daraus folgt - entsprechend der im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239 ) bestimmten Übergangsfrist - jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992, dass dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit einer Norm des materiellen Steuerrechts - auch der §§ 22 und 23 EStG - verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil die auf diesen Fall anzuwendenden gleichheitsrechtlichen Maßstäbe vor Erlass des Zinsurteils noch nicht erkannt worden waren (BVerfGE 84, 239 ).

    Indes hatte die vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Zinsurteil dem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239 ) nur für die materielle Steuernorm des § 20 EStG Gültigkeit, die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat.

    Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der Vorschriften der §§ 22 und 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239 ).

    bb) Das vorlegende Gericht greift die konkreten Begründungen der Urteile des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - nicht näher auf, obwohl es umfangreich aus der letztgenannten Entscheidung zitiert.

  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E -, .

    berichtigt durch Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 8. August 2005 - 8 K 4710/01 E - .

    Mit Beschluss vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E - (EFG 2005, S. 1117) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898) insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig seien, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

    Nachdem im Rubrum dieses aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschlusses die ehrenamtlichen Richter trotz ihrer Beteiligung an der Entscheidung nicht aufgeführt waren, hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster seinen Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 8. August 2005 - 8 K 4710/01 E - entsprechend berichtigt.

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Außerdem benennt es den auch im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 110, 94 ) erwähnten Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" aus dem Jahr 1994 zum Beleg dafür, dass sich dem Gesetzgeber schon 1996 die Erkenntnis eines gleichheitswidrigen Gesetzesvollzugs habe aufdrängen müssen.
  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren;

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Wenn sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der Bemessung einer Übergangsfrist auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2004 - 2 V 365/04 - (EFG 2005, S. 960) bezieht, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass jenes Finanzgericht diese Frage überhaupt abschließend geprüft hat.
  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05
    Hierbei handele es sich jedoch nur um eine Einzelausführung in der Fachwelt, denn die Frage, ob bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ein strukturelles Erhebungsdefizit festzustellen sei, sei in der Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. September 1999 - V 7/99 - (EFG 2000, S. 178) gar nicht und im Schrifttum erst ab dem Jahre 1998 aufgeworfen worden.
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

  • FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05

    Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995;

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1

    Die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat die Vorlage mit Beschluss vom 16.04.2006, 2 BvL 8/05 als unzulässig angesehen und zur Begründung ausgeführt:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des BVerfG vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05, [...] Dok.

    Nr. KVRE 363580601, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364, HFR 2006, 716 Bezug genommen.

    Deren Ergebnisse hätten aber erst im Jahr 1994 vorgelegen und hätten vom Gesetzgeber noch nicht für das Jahr 1995 umgesetzt werden können (vergleiche zum Vorstehenden Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 unter I. 1.).

    Auch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. zum Vorstehenden BVerfGBeschluss vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05 a.a.O. unter II. 2. aa).

    Dies wird bestätigt durch die weiteren Ausführungen des Bundesfinanzministeriums in seiner Stellungnahme gegenüber dem BVerfG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05 a.a.O. unter I. 4. aa der Gründe).

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung

    Rückschlüsse auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Steuern auf Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren wurden daraus in Fachkreisen nicht verbreitet abgeleitet (vgl. BVerfG WM 2006, 1166, 1169).
  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

    Die Fachgerichte haben zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, auf die es für den Ausgang des Rechtsstreits ankommt, und zur Vorbereitung einer Vorlage an das BVerfG unter anderem auch die hierfür im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln und darzustellen (vgl BVerfG Beschluss vom 12.5.1992 - 1 BvL 7/89 - BVerfGE 86, 71 ff; Beschluss vom 14.10.2003 - 2 BvL 19/02 - ZBR 2004, 47 ff; Beschluss vom 18.4.2006 - 2 BvL 8/05 - WM 2006, 1166 ff = BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 ff) .
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

    Insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung auf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006  2 BvL 8/05, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 2006, 1166, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 ff., unter II.2.a aa).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (in WM 2006, 1166, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 ff., unter II.2.c bb) sind die Fragen möglicher struktureller Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus Stillhaltergeschäften --anders als bei Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren-- im jüngeren Schrifttum nicht aufgeworfen worden.

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03

    Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG durch strafrechtliche

    dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln; entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
  • BFH, 17.04.2007 - IX R 23/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, den systematischen Zusammenhang der Vorschriften § 22 Nr. 3 EStG und § 22 Nr. 2, § 23 EStG hervorgehoben und insbesondere die gesetzgeberische Grundentscheidung, nicht nur für alle Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG, sondern auch für private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2, § 23 EStG eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Neuregelung zur Berücksichtigung von Verlusten einzuführen (vgl. jetzt BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259), zum Anlass genommen, auch für die von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG erfassten (Alt-)Fälle die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG entsprechend anzuwenden (eingehend BFH-Urteil in BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II. 3. b; bestätigt durch BFH-Urteil vom 7. September 2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51; siehe auch BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006 2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364).
  • BFH, 15.01.2008 - IX R 31/07

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierveräußerungen im

    Insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung auf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006 2 BvL 8/05, Wertpapier-Mitteilungen 2006, 1166, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 ff., unter II. 2. a aa).

    Erst im Jahr 1996 hatte ein verstärkter Erwerb von Aktien durch private Haushalte eingesetzt, der im Jahr 1997 durch eine positive Entwicklung des DAX unterstützt worden war (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen in Verfahren vor dem BVerfG 2 BvL 8/05, BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zu dieser Zeit noch nicht erkennen musste, dass bei Spekulationsgeschäften eine Gleichheit der Belastung nicht zu erreichen sein würde, weil in Schrifttum und Rechtsprechung ein Vollzugsdefizit nicht problematisiert worden ist (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 8/05, Beilage zu BFH/NV 2006, S. 364 ).

    Daher hat das Finanzgericht Münster auch seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005, 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542 ) im Anschluss an die Beschlüsse des BVerfG vom 18. April 2005 (2 BvL 8/05 a.a.O. und 2 BvL 12/05, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 2006, 1144) in seinem Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01, EFG 2007, 133 aufgegeben.

  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 96/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im

    Soweit die dritte Kammer des BVerfG die Vorlage des FG Münsters 5. April 2005, Az: 8 K 4710/01 E (EFG 2005, 1117) mit Beschluss vom 18. April 2006 in dem Verfahren 2 BvL 8/05 (HFR 2006, 716) als unzulässig zurückgewiesen hat, habe die dritte Kammer nicht ausgesprochen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit bei § 23 EStG nicht vorläge.

    Diese Auffassung habe das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2004 (HFR 2006, 716) für 1995 als obiter dictum bestätigt.

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

    Das BVerfG hat aber die Vorlagen als unzulässig verworfen (Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 8/05; Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 12/05).
  • FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00

    Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

  • FG Hamburg, 31.07.2008 - 5 K 40/07

    Einkommensteuer: Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 493/09

    Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit

  • FG Hamburg, 06.11.2008 - 5 K 137/07

    Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG in den

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 29/01

    Spekulationsverluste vor 1999

  • FG Düsseldorf, 09.11.2006 - 11 K 1761/05

    Steuerliche Erfassbarkeit nacherklärter Spekulationsgewinne für die Jahre 1992

  • FG Bremen, 19.09.2007 - 2 K 13/06

    Zahlung eines Barausgleichs an einen Optionsberechtigten durch den Stillhalter

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 154/07

    Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften als Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG

  • FG Münster, 10.10.2005 - 13 V 1792/05

    Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG , Vorkostenabzug nach § 10i EStG a.F.

  • FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05

    Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit;

  • FG München, 25.10.2011 - 2 K 130/08

    Verhältnis Option zu Kauf

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