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   BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19   

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BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19 (https://dejure.org/2021,3906)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2021 - 2 BvL 8/19 (https://dejure.org/2021,3906)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 (https://dejure.org/2021,3906)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. ... 3 GG; Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Art. 7 Abs. 1 EMRK; Art. 316h Satz 1 EGStGB; § 2 Abs. 5 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; § 76b Abs. 1 StGB; § 78 A
    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten (Entkoppelung der Einziehung von Taterträgen von der Verfolgungsverjährung; konkrete Normenkontrolle; Unanwendbarkeit des spezifisch ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 7 Abs 1 MRK, § 2 Abs 5 StGB, § 11 Abs 1 Nr 8 StGB
    Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB ) verfassungsgemäß - Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter - "echte" Rückwirkung ausnahmsweise zulässig

  • IWW

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 316h S. 1 EGStGB; § 76a Abs. 2 S. 1 StGB; § 76b Abs. 1 StGB; § 78 Abs. 1 S. 1 StGB; § 78 Abs. 1 S. 2 StGB; Art. 7 EMRK
    GG, EGStB, StGB, EMRK

  • rewis.io

    Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB ) verfassungsgemäß - Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter - "echte" Rückwirkung ausnahmsweise zulässig

  • doev.de PDF

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Art. 316h S. 1 EGStGB mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; Strafbarkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung; Voraussetzungen und Grenzen der Verfolgungsverjährung; Selbständige Einziehung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB ) verfassungsgemäß - Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter - "echte" Rückwirkung ausnahmsweise zulässig

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Neue Vermögensabschöpfung - "Überragende Belange des Gemeinwohls” rechtfertigen Rückwirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung - bei bereits verjährten Alttaten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermögensabschöpfung / Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB auch bei verjährten Straftaten - kein Rückwirkungsverbot

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auch bei verjährten Straftaten ist Vermögensabschöpfung möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar - Zwar "Echte" Rückwirkung aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 156, 354
  • NJW 2021, 1222
  • NStZ 2021, 413
  • StV 2021, 701 (Ls.)
  • WM 2021, 696
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (122)

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
    Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 ).

    Möglich war nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich ein erweiterter Verfall gemäß § 73d StGB a.F. (vgl. zur Kritik an dieser Regelung Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 73d Rn. 7; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 73d Rn. 11; Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvorschriften. Eine rechtssystematische, verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Analyse, 2002, S. 173; den erweiterten Verfall trotz Verjährung billigend hingegen Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 15; Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, 1. Aufl. 2013, § 73d Rn. 4; vgl. zur Möglichkeit des erweiterten Verfalls bei nicht mehr verfolgbaren Herkunftstaten auch BVerfGE 110, 1 ).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Charakter der Vermögensabschöpfung nach bisher geltendem Recht (BVerfGE 110, 1) sollten weiterhin strafrechtswidrige Vermögenslagen nicht geduldet werden, um keine Kriminalitätsanreize zu setzen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nicht zu gefährden (vgl. BTDrucks 18/9525, S. 45).

    Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13. April 2017 geregelt wurde, ist - wie schon nach den zuvor geltenden Vorschriften zum Verfall (vgl. BVerfGE 110, 1 ) - keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (a).

    Neben ihrer Aufgabe abzuschrecken und zu resozialisieren, stellt sie eine Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten dar (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 45, 187 ; 95, 96 ; 110, 1 ).

    Das dem Täter auferlegte Strafübel soll den schuldhaften Normverstoß ausgleichen und ist insoweit Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 22, 49 ; 95, 96 ; 96, 10 ; 110, 1 ; 117, 71 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

    Einer Strafe ähnlich und in gleicher Weise an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. zu strafähnlichen Sanktionen BVerfGE 22, 125 ; 27, 36 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

    Bei der Beurteilung des Strafcharakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; 110, 1 ).

    Es liegt mithin in der Entscheidung des Gesetzgebers, ob er mit einer gewinnabschöpfenden Maßnahme zugleich Strafzwecke verfolgen will oder nicht (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Der damalige Gesetzgeber wollte die Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile als gesonderte Rechtsfolge neben die Strafe setzen (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Der historische Gesetzgeber wollte mit dem Verfall mithin keine Strafsanktion, sondern eine Maßnahme eigener Art "mit kondiktionsähnlichem Charakter' schaffen (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Sie umfasst ebenso die Aufgabe, eine Fortdauer der Störung zu verhindern (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 1989 - 2 BvR 554/88 -, NJW 1990, S. 1229).

    Denn die vermögensordnende Zielsetzung der Vorschrift war klar zukunftsbezogen und präventiv: Der betroffene Straftäter sollte deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung sollte nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung sollte verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauerte (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Die Entziehung deliktisch erlangten Vermögens war danach nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94 -, NStZ 1995, S. 491).

    Ein möglicher negativer Einfluss unterbliebener Gewinnabschöpfung auf die Nachdrücklichkeit einer Strafe bedeutet aber nicht, dass die Gewinnabschöpfung selbst zwingend strafende Wirkung erzielt oder intendiert (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Der vermögensordnende Eingriff sollte die Unverbrüchlichkeit und die Gerechtigkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Die normbestätigende Zielsetzung des erweiterten Verfalls charakterisierte diesen daher nicht zwingend als pönale Maßnahme (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BGHSt 47, 369 ).

    Vielmehr ist die Kondiktion ein eigenständiges Instrument zur Korrektur irregulärer Vermögenszuordnungen, das nach § 818 Abs. 3 BGB allein den gutgläubigen Bereicherungsschuldner vor Vermögenseinbußen schützt, während es dem Bösgläubigen in § 818 Abs. 4, § 819 BGB wirtschaftliche Verlustrisiken zuweist (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Mit seinem Bezug auf den der Regelung des § 817 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Gedanken der Rechtsschutzverweigerung stellte er klar, dass er dem von einer Anordnung des Verfalls Betroffenen lediglich eine rechtliche Begünstigung versagen und damit die im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung übernehmen, nicht aber eine neue pönale Rechtsfolge schaffen wollte (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Die verschuldensunabhängige Ausgestaltung des erweiterten Verfalls begegnete insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    c) Die bei der rechtlichen Einordnung des erweiterten Verfalls als maßgeblich berücksichtigten Merkmale (vgl. BVerfGE 110, 1 ) finden sich im neuen Vermögensabschöpfungsrecht wieder (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 -, NStZ-RR 2018, S. 241 ; BGHR StGB § 73 Abs. 1, Ansprüche Geschädigter 1 - Übergangsregelung; BGHR StGB § 73, Strafzumessung 1 - keine strafmildernde Berücksichtigung; BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17 -, juris, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 - III-1 RVs 274/17 -, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 18-23; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 7 f., 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb.

    bb) Für die Bestimmung von Art und Zweck der Maßnahme kann auf den Beschluss des Zweiten Senats zum erweiterten Verfall (BVerfGE 110, 1) sowie die darauf Bezug nehmenden Teile der Begründung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) zurückgegriffen werden, die den Zweck und die Natur der Einziehung von Taterträgen wesentlich präventiv bestimmen.

    Das Vertrauensschutzgebot entfaltet demnach hinsichtlich der Vermögensabschöpfung in Fällen, in denen der Betroffene zivilrechtlich wirksam Eigentum erworben hat, im Zusammenspiel mit Art. 14 Abs. 1 GG Wirkung, in den - insbesondere im Bereich der Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte häufigen - Fällen fehlenden Eigentumserwerbs sowie bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Zusammenwirken mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu auch BVerfGE 110, 1 ).

    (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Anordnung in Art. 316h Satz 1 EGStGB - neben der Entlastung der Rechtsprechung von schwierigen Prüfungen des jeweils günstigeren Rechts und dem Vermeiden eines jahrelangen Nebeneinanders von altem und neuem Recht (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 84) - das legitime Ziel (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 110, 1 ), auch für verjährte Taten vermögensordnend zugunsten des Geschädigten einer Straftat einzugreifen und dem Täter den Ertrag seiner Taten - auch im Falle fehlender Strafverfolgung - nicht dauerhaft zu belassen.

    Die Entziehung solcher strafrechtswidrig erlangter Werte soll die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken (vgl. bereits BVerfGE 110, 1 zum erweiterten Verfall).

    Dem Täter wird - Verschulden vorausgesetzt - ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 22, 49 ; 95, 96 ; 96, 10 ; 110, 1 ; 117, 71 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

    Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. zur Zulässigkeit der "echten' Rückwirkung in Fällen der Restitution unredlich erworbener Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen BVerfGE 101, 239 (insoweit ohne Einschränkung auf die besondere Situation bei nicht unter Geltung des Grundgesetzes erworbenen Vermögenswerten, wie sie der Entscheidung im Übrigen zugrunde liegt, BVerfGE 101, 239 ); vgl. ebenso zur Zulässigkeit der "unechten' Rückwirkung bei der Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes BVerfGE 27, 231 ; entsprechend auch BVerfGE 25, 269 ; 32, 311 ; 87, 363 ; 110, 1 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
    Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 22, 175 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ) sowie seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 121, 108 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise begründet.

    a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten' Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 39, 128 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 114, 258 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ; 128, 90 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 148, 217 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 235 f.).

    In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind allerdings auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 135, 1 ).

    b) Grundsätzlich ist eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte' Rückwirkung) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 141, 56 ).

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ; 131, 20 ; 135, 1 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ).

    d) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 123, 111 ; 135, 1 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
    a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten' Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 39, 128 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 114, 258 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ; 128, 90 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 148, 217 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 235 f.).

    a) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ).

    In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind allerdings auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 135, 1 ).

    c) Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das hier im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise des Art. 2 Abs. 1 GG Wirkung entfaltet (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200 ; 128, 326 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ).

    Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 104 ff., 130 ff., 148 ff.) entwickelten Grundsätze zur Rückwirkung im Hinblick auf Art. 316h Satz 1 EGStGB lassen sich auf die hier maßgebliche Übergangsregelung des Art. 316j EGStGB übertragen.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Im Jahr 2021 habe es für die Fälle nachträglicher Vermögensabschöpfung entschieden, dass eine echte Rückwirkung zur Erweisung der Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung gerechtfertigt sein könne; es habe als überragenden Gemeinwohlbelang die Notwendigkeit anerkannt, einem für die Rechtstreue der Bevölkerung abträglichen Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits entgegenzuwirken (unter Verweis auf BVerfGE 156, 354 ).

    Im Vergleich mit sachnahen Judikaten, namentlich der Entscheidung zur Vermögensabschöpfung (mit Verweis auf BVerfGE 156, 354), gerate die Wiederaufnahme nicht mit dem Rückwirkungsverbot in Konflikt.

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).

    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    b) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 131, 20 ; 141, 56 ; 156, 354 m.w.N.).

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung - verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände - findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in welcher der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Dasselbe gilt, wenn im Laufe der Zeit (durch Entwicklungen in der Rechtsprechung) ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 131, 20 ; 156, 354 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Bereits diese führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abschluss des betreffenden Vorgangs und begründet schutzwürdiges Vertrauen vor einer Strafverfolgung; rückwirkende Änderungen der Verjährungsvorschriften stellen daher eine "echte" Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 156, 354 ; vgl. auch bereits BVerfGE 25, 269 ; 63, 343 ).

    Auch zwingende Gründe des Gemeinwohls bestehen nicht; insbesondere sind die Maßgaben, die der Senat für die Beurteilung der rückwirkenden Regelung der Vermögensabschöpfung herangezogen hat (BVerfGE 156, 354), nicht auf die Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes zulasten des Angeklagten übertragbar (bb).

    Er trifft, anders als das Institut der Verjährung (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 156, 354 ), eine ausdrückliche staatliche Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, und knüpft hieran den Ausschluss erneuter Strafverfolgung.

    Die Maßstäbe der Entscheidung des Senats zur rückwirkenden Vermögensabschöpfung (BVerfGE 156, 354) können nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden.

    Die Vermögensabschöpfung führe "in normbekräftigender Weise sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen [...], dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann" (BVerfGE 156, 354 ).

    In diesem Fall stehe die Vertrauensschutzposition der Betroffenen zurück, weil sich die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ändere und daher das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig sei (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Auch nach unserer Ansicht ist nicht ersichtlich, dass es zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Rechtstreue der Bevölkerung und des Vertrauens in die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 156, 354 - Vermögensabschöpfung) erforderlich wäre, die Wiederaufnahme propter nova auch auf in der Vergangenheit mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu erstrecken.

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 153, 310 ; 156, 354 ) sowie seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 156, 354 ) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise begründet.
  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    cc) Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, Art. 316j EGStGB verstoße nach seiner Auffassung nicht gegen das auch bei der Einziehung zu beachtende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, und begründete dies unter Verweis auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 (BVerfGE 156, 354).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde angesichts der Klärung der maßgeblichen Fragen, insbesondere durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - (BVerfGE 156, 354), nicht zu.

    Daher fallen rein präventive Maßnahmen nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 134, 33 ; 156, 354 ).

    (2) Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13. April 2017 geregelt wurde, ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter, für die das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht gilt (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 88, 384 ; 105, 48 ; 156, 354 ).

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts Wirkung entfaltet - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ; 156, 354 ).

    Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich betroffene Grundrecht (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; 156, 354 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 135, 1 ; 148, 217 ; 156, 354 ).

    Er griff damit ersichtlich in abgeschlossene Vorgänge nachträglich ändernd ein (vgl. BVerfGE 156, 354 zu Art. 316h EGStGB).

    (aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 156, 354 ).

    In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    (cc) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung - verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände - findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ).

    (dd) Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Dieses Ziel ist legitim und überragend wichtig (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Bezugspunkt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist demnach nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die geänderte Rechtsnorm in ihren sachlichen Bezügen (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 156, 354 ).

    (?) Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 156, 354 ; ebenso Weinbrenner, NStZ 2022, S. 65 ; a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 ).

    Diese Betrachtungsweise beansprucht Geltung nicht allein für den Bereich der Organisierten Kriminalität sowie der Delikte ohne unmittelbar Geschädigten, mag die Vermögensabschöpfung für diese Bereiche auch von besonderer Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 156, 354 ), sondern für jegliche Erträge aus Straftaten.

    Letztlich nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Die wesentlichen Fragen waren bereits durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - (BVerfGE 156, 354) geklärt.

  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Auf Änderungen des Strafprozessrechts findet Art. 103 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021, 2 BvL 8/19 ­ BVerfGE 156, 354).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der rückwirkenden Anwendung der Neuregelung des Vermögensabschöpfungsrechts (Art. 316h EGStGB) als überwiegende, zwingende Gemeinwohlbelange auch die Notwendigkeit, "in normbekräftigender Weise" der Rechtsgemeinschaft die Geltung des Rechts vor Augen zu führen und so "die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken" sowie einem die "Rechtstreue der Bevölkerung abträglichen Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits" entgegenzuwirken, anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021, 2 BvL 8/19 ­ BVerfGE 156, 354).

  • BGH, 04.11.2021 - I ZB 54/20

    Verbandsrechtliche Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger

    Das Bundesverfassungsgericht prüft eine Verletzung des Schuldgrundsatzes regelmäßig im Bereich des staatlichen Strafens (vgl. BVerfGE 50, 125, 133 [juris Rn. 32]; BVerfGE 140, 317 Rn. 53; BVerfG, NJW 2021, 1222 Rn. 106 f.).

    Bei der Beurteilung des Strafcharakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Normverfasser mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfG, NJW 2021, 1222 Rn. 107 mwN).

    Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert (vgl. BVerfGE 110, 1, 17 [juris Rn. 69]; BVerfG, NJW 2021, 1222 Rn. 111).

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Die Einziehung stellt weiterhin keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art dar (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 106 ff.; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN), so dass es auf ein Verschulden des Drittbegünstigten und die Gutgläubigkeit etwaiger Organe nicht ankommt.

    Damit wollte der Gesetzgeber ersichtlich auch den gutgläubigen bereicherten Dritten auf die Vollstreckungsvorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO verweisen, sollte das Bruttoprinzip im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Härten führen (vgl. hierzu BeckOK StPO/Coen, 39. Ed., § 459g Rn. 27; KKStPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 459g Rn. 13a; s. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 11, 121).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Hiernach berührt selbst die Einziehung des aus bereits vor der Neufassung des Abschöpfungsrechts verjährten Erwerbstaten Erlangten überragende Belange des Gemeinwohls, die eine echte Rückwirkung von Gesetzen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 148 ff.).

    Die Entziehung solcher strafrechtswidrig erlangter Werte soll zudem die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 148 ff.).

    Die Einziehung nach § 401 RAbgO war als Nebenstrafe ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33), während es sich bei der Einziehung von Taterträgen auch nach neuem Recht nicht um eine strafähnliche Maßnahme handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14; BGH, Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69 f.; vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN; aA Hellmann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1118 mwN; Theile, JA 2020, 1, 2 f.).

    Überdies ist die Einziehung von Taterträgen auch nach neuem Recht anders als die als Nebenstrafe ausgestaltete Einziehung nach § 401 RAbgO weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme (auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33).

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    bb) Der Vortrag des Amtsgerichts, § 73c Satz 1 StGB verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, genügt den Darlegungsanforderungen zudem deshalb nicht, weil das Gericht die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Ausgangspunkt seiner Argumentation macht, wonach die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert nicht als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern als eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter einzuordnen ist (vgl. BVerfGE 156, 354 ).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Eine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist allerdings nicht verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 156, 354 ).
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

  • BGH, 06.03.2024 - 6 StR 367/23
  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 8/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Veröffentlichung von Beschlüssen des

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

  • BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22

    Einziehung (Abgrenzung von Tatertrag und Tatobjekt: rechtsgutbezogene Wertung;

  • OLG Braunschweig, 22.06.2021 - 1 Ws 88/21

    Zuständigkeit des Gerichts für Auskehrung des Verwertungserlöses auch gegenüber

  • BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines

  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger;

  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

  • BSG, 12.12.2023 - B 12 BA 10/23 B
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten; Antrag auf Wiedereinsetzung

  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22

    Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf Einziehung des Werts von

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

  • BGH, 25.11.2021 - 5 StR 211/20

    Berechnung der Beitragsschäden bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und

  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 220/23

    Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Tatbegehung durch Einbrechen in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2023 - L 10 KR 173/22
  • OLG Köln, 11.09.2023 - 3 Ws 34/23
  • OLG München, 08.12.2021 - 33 U 6609/21

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlussurteils bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 14 K 14008/19

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer bei einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2021 - 5 B 23.19

    Erstattung von nach dem brandenburgischen Hochschulgesetz geleisteter

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 2647/18

    Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 14 K 14009/19

    (Inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.05.2021

  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 1 OLG 53 Ss 33/21

    Vermögensabschöpfung bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt Strafcharakter einer

  • BSG, 30.03.2021 - B 8 SO 37/20 BH

    Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Grundsatzrüge im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21

    Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei

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