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   BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61   

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BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61 (https://dejure.org/1963,51)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1963 - 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61 (https://dejure.org/1963,51)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1963 - 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61 (https://dejure.org/1963,51)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Einwohnersteuer

  • opinioiuris.de

    Einwohnersteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 70 Abs. 1, Art. 105
    Umfang der Steuererhebungskompetenz der Länder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 16, 64
  • NJW 1963, 1867
  • DÖV 1965, 392
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gehören dazu auch die Aufwandsteuern (vgl. BVerwGE 6, 247 [255]; ebenso das finanzwissenschaftliche Schrifttum, zum Beispiel Popitz im Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. II, Tübingen 1927, S. 180 f., 191, 198 f.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerwGE 6, 247 [255] und die dort zitierte Literatur sowie Urt. vom 6. Juni 1958, VII C 76.57 - DGStZ 59, 72).

    Das hätte zur Folge, daß die kleinen Steuern, die heute nach Landesrecht von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden, zum großen Teil "in einer der Klassifikation des Steuersystems spottenden Weise" (BVerwGE 6, 247 [255]) als Verbrauchsteuern oder Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis charakterisiert werden müßten, damit sie überhaupt Bestand haben können.

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    Zum Wesen der Verkehrsteuern gehört, daß sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 407 [437]; BVerfGE 7, 244 [260]).

    Ausgangspunkt der Prüfung, ob Einwohnersteuer und Einkommensteuer gleichartig sind, ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]).

    Das Einkommensteuergesetz ist eine abschließende Inanspruchnahme des Gesetzgebungsgegenstandes "Steuern vom Einkommen" durch den Bund, weil im Bereich der Steuergesetzgebung die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG grundsätzlich eine erschöpfende Regelung bedeutet (vgl. BVerfGE 7, 244 [258 f.]).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    Ausgangspunkt der Prüfung, ob Einwohnersteuer und Einkommensteuer gleichartig sind, ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 13, 181 [193]).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    Soweit demnach dem Bund eine Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht zusteht, sind die Länder nach der Bundesverfassung berechtigt, neues Steuerrecht zu setzen (vgl. BVerfGE 14, 76 [91] und Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1953, VGHE N. F. 6, 75).
  • BVerfG, 29.10.1958 - 2 BvL 19/56

    Helgoland-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    Diese Ansicht übersieht, daß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG eine konkurrierende Bundeskompetenz nur negativ abgrenzen will (BVerfGE 8, 260 [268]).
  • BFH, 30.04.1953 - V 84/51 S

    Verbindung des Vorliegens der sachlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Verbrauchsteuern Steuern, deren Erhebung an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nichtgebundenen Verkehr anknüpft (vgl. BFH 57, 473 [489]).
  • BVerwG, 06.06.1958 - VII C 76.57
    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerwGE 6, 247 [255] und die dort zitierte Literatur sowie Urt. vom 6. Juni 1958, VII C 76.57 - DGStZ 59, 72).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61
    Zum Wesen der Verkehrsteuern gehört, daß sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 407 [437]; BVerfGE 7, 244 [260]).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ) hatte Art. 105 Abs. 2 GG a.F. (1955) noch eine sehr weitgehende Gesetzgebungskompetenz der Länder entnommen.

    bb) Die Verbrauchsteuern stehen in Parallele zu den Aufwandsteuern (FG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 255; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Englisch, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 190 Rn. 10; vgl. auch Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 26), die ebenfalls auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen; in der Absicht der Besteuerung privater Einkommensverwendung liegt das wesentliche Merkmal der Aufwandsteuern (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 123, 1 ).

    f) Schließlich setzen Verbrauchsteuern regelmäßig den Übergang des Verbrauchsgutes aus einem steuerlichen Nexus in den steuerlich nicht gebundenen allgemeinen Wirtschaftsverkehr voraus, ohne aber - wie die Verkehrsteuern - im Tatbestand beide Seiten, insbesondere beide Vertragspartner, zu erfassen (BVerfGE 16, 64 ; 98, 106 ).

    Für diese alte Rechtslage vor dem Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 hatte das Bundesverfassungsgericht ein Steuererfindungsrecht der Länder aus Art. 70 GG ausdrücklich anerkannt und sich damit bereits gegen die Vorstellung von einer abschließenden Natur der Finanzverfassung ausgesprochen (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ).

    Die Aufzählung möglicher Steuerarten in Art. 105 Abs. 2 GG wurde gerade nicht als abschließend verstanden, die These von der Vollständigkeit des Steuerkataloges verworfen (vgl. BVerfGE 16, 64 ).

    Dies widerspräche - wie dargelegt - nicht nur dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers, der das "Steuererfindungsrecht" der Länder mit dem Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 ausdrücklich bestätigt hat, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ; 49, 343 ).

    Eine Begrenzung des gesamten Steuerwesens auf die vom Verfassungsgeber vorgefundenen und in Art. 106 GG niedergelegten Steuerarten ist dem System der Finanzverfassung fremd (vgl. BVerfGE 16, 64 ).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Verbrauchsteuern sind Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung BTDrucks 2/480, S. 107 Tz. 160; vgl. auch BVerfGE 16, 64 ).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, daß die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfGE 16, 64 [74], bestätigt in BVerfGE 49, 343 [354]).

    Wie in den Entscheidungen BVerfGE 16, 64 [74] und 49, 343 [354] angeführt, soll die Aufwandsteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen.

    Sie ruht nicht auf einer Sache oder einem Sachinbegriff (so BVerfGE 16, 64 [73] zur württembergischen Einwohnersteuer).

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