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   BVerfG, 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21   

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https://dejure.org/2021,50763
BVerfG, 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21 (https://dejure.org/2021,50763)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21 (https://dejure.org/2021,50763)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 2 BvQ 101/21 (https://dejure.org/2021,50763)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 331 StPO; § 358 StPO; § 458 Abs. 1 StPO
    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Einbeziehung in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe (Freiheitsgrundrecht; unzulässiger Entscheidungsdruck zur Rücknahme eines Rechtsmittels gegen die Gesamtstrafenentscheidung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 458 Abs 1 StPO
    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Möglichkeit einer unverhältnismäßigen Druckausübung zur Rücknahme eines Rechtsmittels - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Möglichkeit einer unverhältnismäßigen Druckausübung zur Rücknahme eines Rechtsmittels - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2
    Verfassungsrechtlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Abwehr schwerer Nachteile

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Möglichkeit einer unverhältnismäßigen Druckausübung zur Rücknahme eines Rechtsmittels - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.07.1967 - 2 BvR 566/66

    Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung von Strafurteilen -

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21
    Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 349/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Strafvollstreckung bei zweifelhafter Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21
    Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • OLG Celle, 21.01.2022 - 2 Ws 5/22

    Teilvollstreckung; Einzelfreiheitsstrafen; Gesamtfreiheitsstrafe;

    Das Bundesverfassungsgericht setzte auf Antrag des Beschwerdeführers am 10.12.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 BvQ 101/21) die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer nach § 458 Abs. 1 StPO erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung, längstens für die Dauer von 6 Monaten, aus.
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