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   BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19   

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BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19 (https://dejure.org/2019,4594)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19 (https://dejure.org/2019,4594)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2019 - 2 BvQ 11/19 (https://dejure.org/2019,4594)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 92 Abs. 2 BVerfGG; § 110 StPO; § 304 StPO; § 307 Abs. 2 StPO
    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auswertung sichergestellter Datenträger (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Geltung auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren; Ausschöpfung des fachgerichtlichen ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die einstweilige Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 110 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 304 Abs 2 StPO
    Ablehnung eines eA-Antrags, gerichtet auf die einstweilige Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel (§ 110 StPO) - Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber einfachrechtlichen, strafprozessualen Rechtsbehelfen (§§ 304, 307 Abs 2 StPO)

  • Wolters Kluwer

    Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber einfachrechtlichen strafprozessualen Rechtsbehelfen hinsichtlich Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel

  • Wolters Kluwer

    Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber einfachrechtlichen strafprozessualen Rechtsbehelfen hinsichtlich Untersagu...

  • rewis.io

    Ablehnung eines eA-Antrags, gerichtet auf die einstweilige Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel (§ 110 StPO) - Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber einfachrechtlichen, strafprozessualen Rechtsbehelfen (§§ 304, 307 Abs 2 StPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber einfachrechtlichen strafprozessualen Rechtsbehelfen hinsichtlich Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines eA-Antrags, gerichtet auf die einstweilige Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel (§ 110 StPO) - Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber einfachrechtlichen, strafprozessualen Rechtsbehelfen (§§ 304, 307 Abs 2 StPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Untersagung der Sichtung sichergestellter Beweismittel

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.05.2017 - 2 BvQ 27/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aufgrund des auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

    Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag vorläufig aussetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017, a.a.O., Rn. 2).

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018 kann der Antragsteller selbstständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) anfechten (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018 kann der Antragsteller selbstständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) anfechten (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvQ 8/10

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl Maßnahmen in strafprozessualem

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018 kann der Antragsteller selbstständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) anfechten (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 06.06.2013 - 2 BvQ 26/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiaritätsgrundsatz verlangt Einlegung der

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aufgrund des auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aufgrund des auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - VerfGH 95/20.VB-1, S. 3 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2016 - 1 BvQ 52/16, juris, Rn. 2, und vom 5. März 2019 - 2 BvQ 11/19, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - LVG 25/20

    Einstweiliger Rechtsschutz, 8. SARS-CoV-2-EindV

    Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 31 LVerfGG (vgl. für die parallelen Vorschriften des Verfassungsprozessrechts in Bund und Ländern BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 3; Beschl. v. 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19 -, Rn. 5; Beschl. v. 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; SächsVerfGH, Beschl. v. 06.08.2020 - Vf. 115-IV-20 [e. A.], unter II. 1.; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 5/20 EA -, Rn. 5; Beschl. v. 19.06.2020 - VfGBbg 11/20 EA -, Rn. 4).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

    Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 31 LVerfGG (vgl. für die parallelen Vorschriften des Verfassungsprozessrechts in Bund und Ländern BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 3; Beschl. v. 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19 -, Rn. 5; Beschl. v. 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; SächsVerfGH, Beschl. vom 06.08.2020 - Vf. 115-IV-20 [e. A.], unter II. 1.; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 5/20 EA -, Rn. 5; Beschl. v. 19.06.2020 - VfGBbg 11/20 EA -, Rn. 4).
  • BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvQ 26/20

    Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche (Erfordernis eines doppelten

    Auch einen solchen Antrag hat der als Anwalt rechtskundige Antragsteller bislang im fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt, sodass jedenfalls vor einer entsprechenden Entscheidung des Beschwerdegerichts eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2019 - 2 BvQ 11/19 -, Rn. 5).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 BvQ 11/19 - juris Rn. 5; Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 - juris Rn. 3 zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - VerfGH 95/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige

    Es kommt daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2016 - 1 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2, und vom 5. März 2019 - 2 BvQ 11/19 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.).
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