Rechtsprechung
   BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2082
BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98 (https://dejure.org/1998,2082)
BVerfG, Entscheidung vom 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98 (https://dejure.org/1998,2082)
BVerfG, Entscheidung vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 (https://dejure.org/1998,2082)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2082) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvE 13/90

    Anfechtung einer Entscheidung des Bundeswahlausschusses wegen Nichtzulassung

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329; 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; stRspr).

    Die Anerkennung als Partei durch den Bundeswahlausschuß gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG gehört im Sinne des § 49 BWahlG zu den sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehenden Einzelentscheidungen (BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ).

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329; 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; stRspr).

    Die Anerkennung als Partei durch den Bundeswahlausschuß gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG gehört im Sinne des § 49 BWahlG zu den sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehenden Einzelentscheidungen (BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ).

  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvC 1/70

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329; 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.07.1963 - 1 BvQ 1/62

    Zuständigkeit des Dreier-Ausschusses für die Entscheidung über einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103 ) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren jedoch kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103 ) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren jedoch kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329; 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329; 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103 ) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren jedoch kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 11.08.1998 - 2 BvQ 28/98
    In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329; 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09

    Eingeschränkte Rechtskontrolle von auf das Bundestagswahlverfahren bezogenen

    Gleiches gilt für Entscheidungen des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 bis 4 BWahlG, weil damit - für die anderen Wahlorgane bindend - über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird (vgl. BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ff. ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl 1999, S. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -, [...]; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 07.12.2004 - 3 Bs 531/04

    Studierendenparlament; Wahlverfahren; Wahlanfechtung; Unterscheidbarkeit

    Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Wahlangelegenheiten formulierte Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 11.8.1998, BayVBl 1999 S. 46 m.w.N.), gilt nicht ohne weiteres auch für Wahlen innerhalb von Körperschaften auf satzungsrechtlicher Grundlage.

    Auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in Wahlangelegenheiten der Grundsatz gilt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. z.B. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 11.8.1998, BayVBl 1999 S. 46 m.w.N.), hat, soweit ersichtlich, nur solche Wahlen, insbesondere Bundestagswahlen, im Blick.

  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 2 N 19.1690

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für ein interkommunales

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 18.10.2018 - 10 B 6.15 - juris; U.v. 3.7.1998 - 4 CN 5.97 - NVwZ 1999, 407; BayVGH, U.v. 16.6.1997 - 14 N 94.2157 - BayVBl 1999, 46) geklärt, dass Aufgaben der Bauleitplanung auch nach Vorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs auf nach Landesrecht gegründete Zweckverbände übertragen werden können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - 15 A 2413/11

    Anforderungen an die Klagebefugnis im kommunalen Wahlprüfungsverfahren;

    Daher sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich - wie hier - unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren anfechtbar, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl. 1999, 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2011 15 B 1427/11 -, und vom 9. Februar 2011 - 15 B 1795/10 - NWVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2011 - 15 B 1427/11

    Vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses einer bestandskräftigen

    vgl. für das Bundeswahlrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl. 1999, 46.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2007 - 4 O 87/07

    Zur Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt in Wahlangelegenheiten allgemein der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl 1999, 46 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - 15 B 1795/10

    Rechtsbehelf des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen von

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl. 1999, 46.
  • OVG Thüringen, 18.09.2012 - 1 EN 335/12

    Online-Wahlen an Hochschulen

    Diesem Ziel liefen länger andauernde z. B. durch Wahlanfechtung entstehende Schwebezustände sichtlich zuwider, weil dadurch eine effektive Aufgabenwahrnehmung des gewählten Organs in der laufenden Wahlperiode in Frage gestellt wäre, weshalb die Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23. November 2011 - 15 B 1427/11 - zit. n. juris, dort Rn. 3 ff. unter Bezug auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, BayVBl. 1999, 46) grundsätzlich keinen einstweiligen Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren zulässt.
  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 85-IV-04
    Für die Wahlen zum Sächsischen Landtag sehen Art. 45 SächsVerf, § 48 SächsWahlG und das Wahlprüfungsgesetz die grundsätzlich ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten vor (vgl. zu Art. 41 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98).
  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 83-IV-04
    Für die Wahlen zum Sächsischen Landtag sehen Art. 45 SächsVerf, § 48 SächsWahlG und das Wahlprüfungsgesetz die grundsätzlich ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten vor (vgl. zu Art. 41 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98).
  • VG Köln, 28.02.2008 - 4 L 250/08

    Neuwahl eines Bürgermeisters in Meckenheim darf stattfinden

  • VG Berlin, 10.07.2014 - 12 L 378.14

    Vorläufige Untersagung der Konstituierung des Fakultätsrates

  • VG Düsseldorf, 04.12.2014 - 7 L 2914/14

    Einlegung von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit der Wahl zu den Zahnärztekammern

  • VG Berlin, 13.03.2009 - 3 L 21.09

    Schulrecht: Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren, eine Elternversammlung zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht