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   BVerfG, 24.06.1999 - 2 BvQ 28/99   

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https://dejure.org/1999,3921
BVerfG, 24.06.1999 - 2 BvQ 28/99 (https://dejure.org/1999,3921)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1999 - 2 BvQ 28/99 (https://dejure.org/1999,3921)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 2 BvQ 28/99 (https://dejure.org/1999,3921)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 d; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; StVollzG § 114 Abs. 2 Satz 1; ; StVollzG § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen Verhängung eines Arrestes im Strafvollzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 215
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 1605/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung des Antrags auf Erlaß einer

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1999 - 2 BvQ 28/99
    Um seiner Pflicht, rechtzeitig zu entscheiden, nachkommen zu können, wird das Gericht, ohne eine Äußerung der Justizvollzugsanstalt erst abzuwarten, in besonderen Fällen auch eine vorläufige Aussetzung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen haben, zumal es seine Entscheidung jederzeit ändern kann (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 = NJW 1994, S. 3087).

    Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hätte die zu erhebende Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, so wäre der Vollzug des Arrests - bei seiner Rechtswidrigkeit eine erhebliche Verletzung des Freiheitsrechts des Antragstellers (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 = NJW 1994, S. 3087) - nicht rückgängig zu machen.

  • BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1999 - 2 BvQ 28/99
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (stRspr, BVerfGE 84, 345 ).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalles mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, anstatt sich diesem und einer ggf. sich anschließenden Strafvollstreckung stellen (Senat StV 2000, 514; StraFo 1997, 91 ff.; OLG Karlsruhe StV 1999, 323; OLG Hamm StV 2000, 215 f.; dass. NStZ-RR 2000, 188 f.; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 112 Rn. 22 m.w.N.).
  • KG, 17.01.2008 - 2 Ws 673/07

    Strafvollzug; Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung der Hauptsache und des Antrags

    Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welches als Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu verstehen ist (vgl. BVerfG StV 2000, 215), geht es neben der lediglich summarischen Prüfung der Hauptsache vorrangig um die Frage, ob die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
  • BVerfG, 18.09.2006 - 2 BvR 2448/04

    Kein schwerer Nachteil iSv § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG durch Ablehnung des

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es nicht, wenn die beantragte vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme ohne fallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen allein mit der Begründung abgelehnt wird, es gebe keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/03 -, ZfStrVO 1995, S. 371 [373], m. w. N., vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 ff., und vom 24. Juni 1999 - 2 BvQ 28/99 -, StV 2000, S. 215 f.).
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