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   BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02, 2 BvR 909/02   

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BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02, 2 BvR 909/02 (https://dejure.org/2002,9089)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02, 2 BvR 909/02 (https://dejure.org/2002,9089)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 2 BvQ 31/02, 2 BvR 909/02 (https://dejure.org/2002,9089)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Verfahrensverbindung - Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten - Strafverfahren

  • Judicialis

    StPO § 205; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 205; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
    Zulässigkeit der Anordnung einer Hauptverhandlung gegen einen chronisch kranken Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten im Strafverfahren durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 51, 324 ; 89, 120 ).

    Hierzu hätte es gehört darzulegen, aus welchen Feststellungen er ableiten zu können glaubt, dass auch eine zeitlich schonend gestaltete Hauptverhandlung die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 324 ) für eine Einstellung des Verfahrens erforderliche konkrete, schwerwiegende und irreparable Gesundheitsgefahr berge.

    Der Beschwerdeführer wäre deshalb vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gehalten gewesen, auf die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinzuweisen und der Strafkammer hierdurch Anlass zur Prüfung zu geben, ob eine Fortsetzung des Verfahrens den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, weil die nahe liegende, konkrete Gefahr besteht, dass er bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 22.09.1993 - 2 BvR 1732/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Fortführung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten im Strafverfahren durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 51, 324 ; 89, 120 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02
    Dieser Grundsatz fordert über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, dass der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts von allen nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, um den Eintritt des befürchteten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder eine Korrektur einer schon eingetretenen Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 81, 97 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02
    Dieser Grundsatz fordert über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, dass der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts von allen nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, um den Eintritt des befürchteten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder eine Korrektur einer schon eingetretenen Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 81, 97 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvQ 31/02
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 2 BvR 909/02

    Verfassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg -

    - 2 BvQ 31/02 - - 2 BvR 909/02 -.

    Die Verfahren 2 BvQ 31/02 und 2 BvR 909/02 werden verbunden.

    Mit seinem zunächst isoliert gestellten und unter dem Aktenzeichen 2 BvQ 31/02 geführten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte der Beschwerdeführer die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über seine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde.

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