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   BVerfG, 28.11.2008 - 2 BvQ 36/08   

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BVerfG, 28.11.2008 - 2 BvQ 36/08 (https://dejure.org/2008,82035)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.2008 - 2 BvQ 36/08 (https://dejure.org/2008,82035)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 (https://dejure.org/2008,82035)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 20.12.2016 - 2 BvR 1541/15

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Einsicht in seine Krankenakte (Grundrecht auf

    Wie der im Maßregelvollzug Untergebrachte kann auch ein Strafgefangener seinen Arzt nicht frei wählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 922/11

    Strafvollzug und lebenslange Freiheitsstrafe (Maßnahme; medizinische Behandlung

    Gerade Strafgefangene sind, da sie keinen Anspruch darauf haben, einen Arzt ihrer Wahl zu konsultieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 1999 - Ws 8/99 -, NStZ 1999, S. 479 ; KG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 5 Ws 168/05 Vollz -, NStZ 2006, S. 699 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 Ws 833/05 -, juris), in besonderem Maße darauf angewiesen, dass zum Schutz ihrer Grundrechte eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt auch insoweit möglich ist, als ärztliche Behandlungen in Rede stehen.
  • BVerfG, 13.02.2020 - 1 BvQ 12/20

    Unzulässiger Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel

    Zu diesen spezifischen Begründungsanforderungen gehören Darlegungen, die dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris), namentlich ob ein Streitfall im Sinne dieser Norm besteht.
  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 46/19

    Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, 2 das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
  • BVerfG, 10.05.2021 - 2 BvQ 47/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen fachgerichtliche Zwischenentscheidung

    Der Antrag ist bereits unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 -).
  • BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvQ 50/10

    Unzureichende Antragsbegründung - keine förmliche Entscheidung über

    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 2 BvQ 58/09

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Teilnahme

    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, [...]).
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