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   BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03   

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https://dejure.org/2003,18376
BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03 (https://dejure.org/2003,18376)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03 (https://dejure.org/2003,18376)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 (https://dejure.org/2003,18376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03
    Dem Bundesverfassungsgericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, den in der Hauptsache verfolgten Anspruch bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103 ).
  • BVerfG, 02.07.1963 - 1 BvQ 1/62

    Zuständigkeit des Dreier-Ausschusses für die Entscheidung über einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03
    Dem Bundesverfassungsgericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, den in der Hauptsache verfolgten Anspruch bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103 ).
  • BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97

    Voraussetzungen für den erlaß einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03
    Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher kein Raum, wenn ein Antrag in der Hauptsache nicht gestellt und wegen Fristablaufs auch nicht mehr zulässig ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, JURIS).
  • BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11

    Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein

    Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache - hier: im Verfahren einer Verfassungsbeschwerde gegen den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts - zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ruhestandsregelung für Richter

    Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache zu sichern (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -, zitiert nach juris).
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